Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 516

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 516 (NJ DDR 1975, S. 516); Der familienrechtliche Status des Kindes Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsanfechtung § 39 Abs. 1 FGB sieht nunmehr u. a. eine ausdrückliche Vaterschaftsanerkennung vor der Eheschließung gegenüber dem Leiter des Standesamtes vor./25/ Dadurch soll die Übernahme der Vaterschaft zu einem bewußten Akt gestaltet und das Zustandekommen eines echten Eltem-Kind-Verhältnisses gefördert werden. Bisher wurde der die Mutter des Kindes heiratende Mann falls die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen Vorlagen, insbesondere der Mann mindestens 16 Jahre älter als das Kind war mit der Eheschließung stets Vater des Kindes, wenn er gegenüber dem Leiter des Standesamtes die Erklärung unterlassen hatte, daß das Kind nicht von ihm abstammt. Diese Regelung verhinderte eine Klarstellung der Sachlage (auch nach einer späteren Ehescheidung), zumal dann, wenn die einjährige Ausschlußfrist zur Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage (§ 43 Abs. 5 FGB) verstrichen war. Nach Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist ist nunmehr der Staatsanwalt zur Erhebung- der Klage zugunsten des vermuteten Vaters berechtigt (§ 43 Abs. 6 FGB), allerdings nur zu dessen Lebzeiten. Dadurch soll verhindert werden, daß Erben aus persönlichen Gründen die Vaterschaftsanfechtung durch den Staatsanwalt initiieren, obwohl der Erblasser seine Vaterschaft nicht bezweifelte bzw. deren Anfechtung nicht betreiben wollte. Rechtsstellung des mittels künstlicher Samenübertragung gezeugten Kindes Bleibt eine Ehe trotz Ausschöpfung aller anderen Methoden ungewollt kinderlos, so wird die Schwangerschaft verschiedentlich durch künstliche Übertragung des Samens eines anderen Mannes als des Ehemannes hervorgerufen (sog. heterologe artefizielle Insemina-tion)./26/ Die Zunahme dieser Fälle veranlaßte den ungarischen Gesetzgeber zu zwei familienrechtlichen Regelungen. Besonders im Interesse des auf diese Weise gezeugten Kindes liegt die Bestimmung, daß der zustimmende Ehemann die Vaterschaft nicht anfechten kann (§ 43 Abs. 1 FGB) 727/ Weiterhin ist in einem solchen Fall eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung unzulässig (§ 38 Abs. 1 Satz 2 FGB). Der Samenspender kann somit in keinem Fall gerichtlich dn Anspruch genommen werden. Diese Regelung dient dem Schutz der hinsichtlich seiner Person zu wahrenden Anonymität und ist allgemein gehalten. Sie gilt daher auch bei einer etwaigen artefiziellen Insemination bei einer unverheirateten Frau. Annahme an Kindes Statt Zur Annahme an Kindes Statt ist wie bisher die Einwilligung der leiblichen Eltern des Kindes erforder- /25/ Diese Erklärung ist unwiderruflich. Allerdings wird nach § 2 der VO des Ministerrates Nr. 11/1974 der die Vaterschaftsanerkennung Erklärende nur dann als Vater des Kindes angesehen, wenn die Ehe binnen sechs Monaten nach Abgabe der Erklärung geschlossen wird. Vgl. im übrigen T. Pap, „Die Entwicklung der ungarischen Gesetzgebung hinsichtlich der außerehelichen Abstammung“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Gesellschafts- und Sprachwissenschaftliche Reihe, 1968, Heft 3, S. 359 ff. (362/363). /26/ Vgl. E. Günther, „Zum Thema heterologe Insemination“, Zeitschrift für ärztliche Fortbildung 1973, Heft 17, S. 884 ff. Vgl. ferner hinsichtlich der ethischen Probleme H. M. Dietl/ H. Gahse/W. Stange, „Bemerkungen zum Problem der künstlichen Samenübertragung beim Menschen“, Zeitschrift für ärztliche Fortbildung 1973, Heft 2, S. 101 ff., und hinsichtlich der Rechtsprobleme H. G. Keune/J. Rothe, „Rechtliche Fragen der künstlichen Samenübertragung beim Menschen“, Zeitschrift für ärztliche Fortbildung 1972, Heft 3, S. 138 ff., und Heft 4, S. 189 ff. /27/ Ähnlich Art. 32 Abs. 3 FGB Bulgarien. Vgl. für die DDR: FGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1973, Anm. 5.3. zu § 61 (S. 256). lieh. Nunmehr kann aber nach § 48 Abs. 4 FGB die Zustimmung eines mit dem Kind nicht zusammenlebenden Elternteils (z. B. desjenigen, dem das elterliche Erziehungsrecht nach Ehescheidung nicht übertragen wurde) zur Adoption (etwa durch den neuen Ehegatten des Erziehungsberechtigten) unter bestimmten Voraussetzungen/ durch Entscheidung des Vormundschaftsorgans ersetzt werden./29/ Beruht dieser Eingriff in die elterlichen Rechte auf einer Verletzung von Rechtsvorschriften, so ist der betroffene Elternteil über die Inanspruchnahme verwaltungsrechtlicher Rechtsmittel hinaus berechtigt, den Beschluß des Vormundschaftsorgans über die Zustimmung zur Annahme an Kindes Statt gerichtlich anzufechten (§50 Abs. 2 FGB). Die Inkognitoadoption, die bisher nur angewendet werden konnte, wenn sich das anzunehmende Kind in staatlicher Betreuung befand, ist nun generell möglich (§ 48 Abs. 3 FGB). Die Einwilligungserklärung der Eltern hierzu, die ebenso wie nach § 69 FGB der DDR nicht widerrufen werden kann, ist jedoch nur dann rechtswirksam, wenn sie nicht früher als sechs Monate nach Geburt des Kindes abgegeben und zuvor eine eingehende Belehrung über die Rechtsfolgen vorgenommen wurde./30/ Die Aufhebung der Annahme an Kindes Statt (§ 57 FGB) war bisher ausschließlich dann möglich, wenn das Gericht festgestellt hatte, daß der Annehmende oder der Angenommene sich vorsätzlich in einer Weise verhalten hatte, daß für den anderen Teil die Aufrechterhaltung der Adoption unerträglich wurde. Jetzt ist die Aufhebung auch dann zulässig, wenn die Annahme an Kindes Statt ihren Zweck und ihre gesellschaftliche Funktion aus anderen Gründen nicht erfüllt./31/ Im Interesse eines minderjährigen Adoptierten können auch das Vormundschaftsorgan oder der Staatsanwalt das gerichtliche Aufhebungsverfahren beantragen. Durch die Neufassung des FGB werden die geltenden Bestimmungen über die erbrechtliche Stellung des Angenommenen nicht berührt. Nach § 617 ZGB erbt der Angenommene wie ein leibliches Kind des Annehmenden; er behält aber zugleich anders als im Recht der DDR sein gesetzliches Erbrecht gegenüber seinen Blutsverwandten. Die Blutsverwandten selbst sind jedoch gemäß § 618 ZGB nur dann seine gesetzlichen Erben, wenn keine gesetzlichen Erben auf Grund des Adoptionsverhältnisses vorhanden sind. Erziehung und Unterhalt des Kindes Unterstützung der elterlichen Erziehung Mit der Neufassung des FGB wurden die Möglichkeiten der Vormundschaftsorgane erweitert, denjenigen Eltern zu helfen, die bei der Erziehung ihrer Kinder Schwierigkeiten haben. § 71 Abs. 3 FGB sieht entsprechende Unterstützungsmaßnahmen/32/ für solche Eltern vor, die zwar an sich zur Erziehung ihrer Kinder geeignet sind, diese Aufgaben aber aus eigenen Kräften wegen I2SI Diese sind nach § 193 Abs. 2 der VO über das Verfahren in Vormundschaftsangelegenheiten gegeben, wenn dieser Eltemteil a) seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, b) keinen persönlichen Umgang mit dem Kind pflegt und ihm die Erziehung gleichgültig ist, c) eine strafbare Handlung gegenüber dem Kind begangen oder d) die Vermögensinteressen des Kindes schwer geschädigt hat. /29) Vgl. dazu § 70 FGB der DDR, wonach in diesen Fällen eine gerichtliche Entscheidung auf Klage des Organs der Jugendhilfe erforderlich ist. 1301 Vgl. § 198 der VO über das Verfahren in Vormundschaftsangelegenheiten. 13V Nach § 30 der VO des Ministers der Justiz Nr. 7A974 muß dabei das Gericht sorgfältig prüfen, ob es sich um andauernde, ein echtes Adoptionsverhältnis vereitelnde Umstände oder nur um vorübergehende Probleme handelt. /32/ Einzelheiten über die verschiedenen Erziehungsmaßnahmen enthalten §§ 81 bis 101 der VO über das Verfahren in Vormundschaftsangelegenheiten. 516;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 516 (NJ DDR 1975, S. 516) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 516 (NJ DDR 1975, S. 516)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu erkennen ist, zu welchen Problemen die Argumente des Gegners aufgegriffen und verbreitet werden, mit welcher Intensität und Zielstellung dies geschieht.

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