Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 515 (NJ DDR 1975, S. 515); fähigkeit des Verpflichteten. Sie können während des Scheidungsverfahrens, aber auch später geltend gemacht werden. Eine außergerichtliche Einigung darüber ist ebenfalls möglich. Allerdings wird der Unterhaltsanspruch selbst bei vorliegendem Bedürfnis versagt, wenn der Berechtigte auf Grund seines Verhaltens während der Ehe dessen „unwürdig“ ist (§ 21 Abs. 1 FGB). Hinsichtlich der „Unwürdigkeit“ enthält die Prinzipielle Entscheidung Nr. V des Obersten Gerichts, die durch die Prinzipielle Entscheidung Nr. XXXVII entsprechende Änderungen erfahren hat, maßgebende Kriterien. Es wird danach unterschieden, ob die Beurteilung der „Unwürdigkeit“ im Scheidungsverfahren oder nach Beendigung der Ehe erfolgt. Das Gericht berücksichtigt eine „Unwürdigkeit“ nur dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich darauf beruft./19/ Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beschränkt § 22 Abs. 3 FGB auf eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne: Tritt die Unterhaltsbedürftigkeit erst fünf Jahre nach der Ehescheidung ein, dann kann Unterhalt nur verlangt werden, wenn besondere Lebensumstände dies rechtfertigen. Gleichberechtigung und Namensführung der Ehefrau Die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau bereitet im ungarischen Namensrecht erhebliche Schwierigkeiten. Das liegt an der kulturhistorisch entstandenen, in Europa einzigartigen Regel, wonach die Ehefrau den vollen Namen ihres Mannes einschließlich seines Vornamens der in Ungarn nicht vor, sondern nach dem Familiennamen steht mit dem Suffix ,,-nö“ (d. h. „die Frau von “) führt. Heiratet also z. B. Nagy Maria den Kis Geza, so heißt sie nach der Eheschließung Kis Gezane. Diese Form der Namensführung ist in Ungarn am weitesten verbreitet, obwohl bereits das FGB von 1952 für die Ehefrau die Möglichkeit geschaffen hatte, ihren Mädchennamen beizubehalten oder dem vollen Namen des Mannes ihren vollen Mädchennamen zuzufügen. Diese beiden weiteren Möglichkeiten entsprachen aber noch nicht in ausreichendem Maße den praktischen Bedürfnissen, besonders der werktätigen Frau. Nach der Neufassung des § 26 Abs. 1 FGB gibt es nunmehr insgesamt fünf gleichrangige Formen der Namensführung der Frau. Außer den drei genannten Möglichkeiten kann die Ehefrau auch den Familiennamen ihres Ehemannes mit dem Suffix ,,-ne“ und der Zufügung ihres eigenen vollen Namens führen oder auch ihren eigenen Vornamen dem Familiennamen des Mannes beifügen. Uber die Namensführung entscheidet die Frau selbst, und zwar sowohl bei der Eheschließung als auch bei Beendigung der Ehe (§ 26 Abs. 3 FGB). Die frühere Regelung, daß eine Frau unter bestimmten Voraussetzungen bei einem moralisch zu mißbilligenden Verhalten „unwürdig“ wurde, weiterhin den Namen des Mannes zu führen, verletzte offensichtlich das Gleichberechtigungsprinzip, denn ein moralisch vor-werfbares Verhalten des Mannes konnte keine namensrechtlichen Folgen haben, da es für ihn keine Möglichkeit gibt, den Namen seiner Frau zu führen. Die jetzige Regelung des § 26 Abs. 6 FGB begrenzt daher die Unwürdigkeit zur Führung des Namens des Ehemannes auf den seltenen Fall, daß die frühere Ehefrau wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist./20/ /19I Magyar Közlöny Nr. 68/1974. Auch der Unterhaltsanspruch zwischen Verwandten wird bei „Unwürdigkeit“ versagt (§ 60 Abs. 3; vgl. hierzu auch § 82 Abs. 2 FGB der DDR). /20/ Zur Antragstellung sind der frühere Ehemann bzw. nach seinem Tode der Staatsanwalt berechtigt (vgl. § 27 Abs. 3 der VO des Ministers der Justiz Nr. 7/1974). Eheliche Vermögensgemeinschaft Die Grundnorm des § 27 FGB, wonach mit der Eheschließung für die Dauer der ehelichen Lebensgemein-schaft/21/ gemeinschaftliches Eigentum (Gesamteigentum, anteilloses Eigentum) begründet wird, wurde nicht geändert. Ebenso wurde das Institut des Sondergutes (Sondervermögen, persönliches Alleineigentum eines Ehegatten) beibehalten. Allerdings wird auf Grund der bisherigen Erfahrungen das Gesamteigentum jetzt verstärkt geschützt, und der Kreis der zum Alleineigentum gehörenden Gegenstände wurde präzise festgelegt. So bestimmt z. B. der dem § 27 zugefügte Abs. 2, daß zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten „die während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft fälligen Vergütungen eines Erfinders, Neuerers, Autors und eines Urhebers sonstiger geistiger Schöpfungen“ gehören./22/ Ein weiteres Beispiel gibt § 28 Abs. 1 Buchst, c FGB, wonach persönlichen Bedürfnissen dienende Gegenstände normalen Ausmaßes und üblicher Menge ähnlich wie in § 13 Abs. 2 Satz 2 FGB der DDR zum Sondergut gehören. Auch hier gilt das Surrogationsprinzip. Diese Fragen waren in der ungarischen juristischen Literatur stark umstritten, und auch die Rechtsprechung war bis zum Erlaß der Richtlinie Nr. 5 des Obersten Gerichts im Jahre 1965 nicht einheitlich. Bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft können die Ehegatten die Aufteilung des Gesamteigentums wie bisher nach dem Prinzip der Gleichheit der Anteile verlangen (§ 31 FGB). Bei der Teilung werden nunmehr evtl, entstandene Erstattungsansprüche gegenseitig verrechnet, wobei keiner der Ehegatten einen unbilligen Vermögensvorteil erlangen soll (§31 Abs. 2 und 5 FGB). Das ungarische Recht sieht somit nicht wie § 39 Abs. 2 FGB der DDR die Möglichkeit vor, auf Antrag einem Ehegatten von vornherein einen größeren Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen zuzusprechen. Es hält prinzipiell an der Gleichheit der Anteile fest, verweist jedoch ggf. auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. Mehrere diesbezügliche, bisher in der Richlinie Nr. 5 des Obersten Gerichts enthaltene Festlegungen/23/ wurden in § 31 FGB aufgenommen. So können Verwendungen aus dem gemeinsamen Vermögen für das Alleineigentum bzw. aus dem Alleineigentum für das gemeinschaftliche Vermögen sowie Verwaltungs- und Erhaltungskosten erstattet werden, es sei denn, die Leistungen erfolgten in Verzichtsabsicht. Bereits verbrauchte oder abgenutzte Sachen werden nur in besonders begründeten Fällen erstattet. Erstattungsansprüche entfallen, wenn bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft kein gemeinsames Vermögen vorhanden ist und der Erstattungspflichtige kein persönliches Alleineigentum hat. Für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist § 31 Abs. 6 FGB, der das Gericht verpflichtet, bei der Entscheidung über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung der geschiedenen Ehegatten familiäre Belange zu berücksichtigen./24/ /21/ Zu dieser ungarischen Besonderheit vgl. R. Haigasch, „Familienrechtsprinzipien und die Regelung der ehelichen Vermögensbeziehungen in den Familienrechtsordnungen sozialistischer Staaten“, NJ 1973 S. 201 (203, Anm. 11). /22J Der Begriff „Arbeitseinkünfte“ i. S. des § 13 Abs. 1 FGB der DDR ist auch auf derartige Einkünfte (einschließlich Neuerervergütungen) anzuwenden. So auch die polnische Regelung (Art. 33 Ziff. 10 i. V. m. Art. 32 § 2 Ziff. 2 FGB). /23/ Nunmehr Richtlinie Nr. 10. Sie enthält auch Beweislastregeln zum Schutz der ehelichen Vermögensgemeinschaft. So hat nach Ziff. 8 der den Erstattungsanspruch erhebende Ehegatte zu beweisen, daß sein Sondergut (Alieineigentum) zu erstattungspflichtigen Zwecken verwendet worden ist. /24/ Vgl. Stellungnahme Nr. 391 des Kollegiums für Zivilsachen des Obersten Gerichts (Birösägi Hatarozatok Nr. 11/1974). 515;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 515 (NJ DDR 1975, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 515 (NJ DDR 1975, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zum Ausdruck. Solche Gesetzmäßigkeiten sind: die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die Zurückdrängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft weiter zu festigen und ihren zuverlässigen Schutz vor jeglichen Angriffen des Feindes jederzeit sicherzusteilen, Honocker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X