Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 515 (NJ DDR 1975, S. 515); fähigkeit des Verpflichteten. Sie können während des Scheidungsverfahrens, aber auch später geltend gemacht werden. Eine außergerichtliche Einigung darüber ist ebenfalls möglich. Allerdings wird der Unterhaltsanspruch selbst bei vorliegendem Bedürfnis versagt, wenn der Berechtigte auf Grund seines Verhaltens während der Ehe dessen „unwürdig“ ist (§ 21 Abs. 1 FGB). Hinsichtlich der „Unwürdigkeit“ enthält die Prinzipielle Entscheidung Nr. V des Obersten Gerichts, die durch die Prinzipielle Entscheidung Nr. XXXVII entsprechende Änderungen erfahren hat, maßgebende Kriterien. Es wird danach unterschieden, ob die Beurteilung der „Unwürdigkeit“ im Scheidungsverfahren oder nach Beendigung der Ehe erfolgt. Das Gericht berücksichtigt eine „Unwürdigkeit“ nur dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich darauf beruft./19/ Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beschränkt § 22 Abs. 3 FGB auf eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne: Tritt die Unterhaltsbedürftigkeit erst fünf Jahre nach der Ehescheidung ein, dann kann Unterhalt nur verlangt werden, wenn besondere Lebensumstände dies rechtfertigen. Gleichberechtigung und Namensführung der Ehefrau Die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau bereitet im ungarischen Namensrecht erhebliche Schwierigkeiten. Das liegt an der kulturhistorisch entstandenen, in Europa einzigartigen Regel, wonach die Ehefrau den vollen Namen ihres Mannes einschließlich seines Vornamens der in Ungarn nicht vor, sondern nach dem Familiennamen steht mit dem Suffix ,,-nö“ (d. h. „die Frau von “) führt. Heiratet also z. B. Nagy Maria den Kis Geza, so heißt sie nach der Eheschließung Kis Gezane. Diese Form der Namensführung ist in Ungarn am weitesten verbreitet, obwohl bereits das FGB von 1952 für die Ehefrau die Möglichkeit geschaffen hatte, ihren Mädchennamen beizubehalten oder dem vollen Namen des Mannes ihren vollen Mädchennamen zuzufügen. Diese beiden weiteren Möglichkeiten entsprachen aber noch nicht in ausreichendem Maße den praktischen Bedürfnissen, besonders der werktätigen Frau. Nach der Neufassung des § 26 Abs. 1 FGB gibt es nunmehr insgesamt fünf gleichrangige Formen der Namensführung der Frau. Außer den drei genannten Möglichkeiten kann die Ehefrau auch den Familiennamen ihres Ehemannes mit dem Suffix ,,-ne“ und der Zufügung ihres eigenen vollen Namens führen oder auch ihren eigenen Vornamen dem Familiennamen des Mannes beifügen. Uber die Namensführung entscheidet die Frau selbst, und zwar sowohl bei der Eheschließung als auch bei Beendigung der Ehe (§ 26 Abs. 3 FGB). Die frühere Regelung, daß eine Frau unter bestimmten Voraussetzungen bei einem moralisch zu mißbilligenden Verhalten „unwürdig“ wurde, weiterhin den Namen des Mannes zu führen, verletzte offensichtlich das Gleichberechtigungsprinzip, denn ein moralisch vor-werfbares Verhalten des Mannes konnte keine namensrechtlichen Folgen haben, da es für ihn keine Möglichkeit gibt, den Namen seiner Frau zu führen. Die jetzige Regelung des § 26 Abs. 6 FGB begrenzt daher die Unwürdigkeit zur Führung des Namens des Ehemannes auf den seltenen Fall, daß die frühere Ehefrau wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist./20/ /19I Magyar Közlöny Nr. 68/1974. Auch der Unterhaltsanspruch zwischen Verwandten wird bei „Unwürdigkeit“ versagt (§ 60 Abs. 3; vgl. hierzu auch § 82 Abs. 2 FGB der DDR). /20/ Zur Antragstellung sind der frühere Ehemann bzw. nach seinem Tode der Staatsanwalt berechtigt (vgl. § 27 Abs. 3 der VO des Ministers der Justiz Nr. 7/1974). Eheliche Vermögensgemeinschaft Die Grundnorm des § 27 FGB, wonach mit der Eheschließung für die Dauer der ehelichen Lebensgemein-schaft/21/ gemeinschaftliches Eigentum (Gesamteigentum, anteilloses Eigentum) begründet wird, wurde nicht geändert. Ebenso wurde das Institut des Sondergutes (Sondervermögen, persönliches Alleineigentum eines Ehegatten) beibehalten. Allerdings wird auf Grund der bisherigen Erfahrungen das Gesamteigentum jetzt verstärkt geschützt, und der Kreis der zum Alleineigentum gehörenden Gegenstände wurde präzise festgelegt. So bestimmt z. B. der dem § 27 zugefügte Abs. 2, daß zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten „die während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft fälligen Vergütungen eines Erfinders, Neuerers, Autors und eines Urhebers sonstiger geistiger Schöpfungen“ gehören./22/ Ein weiteres Beispiel gibt § 28 Abs. 1 Buchst, c FGB, wonach persönlichen Bedürfnissen dienende Gegenstände normalen Ausmaßes und üblicher Menge ähnlich wie in § 13 Abs. 2 Satz 2 FGB der DDR zum Sondergut gehören. Auch hier gilt das Surrogationsprinzip. Diese Fragen waren in der ungarischen juristischen Literatur stark umstritten, und auch die Rechtsprechung war bis zum Erlaß der Richtlinie Nr. 5 des Obersten Gerichts im Jahre 1965 nicht einheitlich. Bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft können die Ehegatten die Aufteilung des Gesamteigentums wie bisher nach dem Prinzip der Gleichheit der Anteile verlangen (§ 31 FGB). Bei der Teilung werden nunmehr evtl, entstandene Erstattungsansprüche gegenseitig verrechnet, wobei keiner der Ehegatten einen unbilligen Vermögensvorteil erlangen soll (§31 Abs. 2 und 5 FGB). Das ungarische Recht sieht somit nicht wie § 39 Abs. 2 FGB der DDR die Möglichkeit vor, auf Antrag einem Ehegatten von vornherein einen größeren Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen zuzusprechen. Es hält prinzipiell an der Gleichheit der Anteile fest, verweist jedoch ggf. auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. Mehrere diesbezügliche, bisher in der Richlinie Nr. 5 des Obersten Gerichts enthaltene Festlegungen/23/ wurden in § 31 FGB aufgenommen. So können Verwendungen aus dem gemeinsamen Vermögen für das Alleineigentum bzw. aus dem Alleineigentum für das gemeinschaftliche Vermögen sowie Verwaltungs- und Erhaltungskosten erstattet werden, es sei denn, die Leistungen erfolgten in Verzichtsabsicht. Bereits verbrauchte oder abgenutzte Sachen werden nur in besonders begründeten Fällen erstattet. Erstattungsansprüche entfallen, wenn bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft kein gemeinsames Vermögen vorhanden ist und der Erstattungspflichtige kein persönliches Alleineigentum hat. Für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist § 31 Abs. 6 FGB, der das Gericht verpflichtet, bei der Entscheidung über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung der geschiedenen Ehegatten familiäre Belange zu berücksichtigen./24/ /21/ Zu dieser ungarischen Besonderheit vgl. R. Haigasch, „Familienrechtsprinzipien und die Regelung der ehelichen Vermögensbeziehungen in den Familienrechtsordnungen sozialistischer Staaten“, NJ 1973 S. 201 (203, Anm. 11). /22J Der Begriff „Arbeitseinkünfte“ i. S. des § 13 Abs. 1 FGB der DDR ist auch auf derartige Einkünfte (einschließlich Neuerervergütungen) anzuwenden. So auch die polnische Regelung (Art. 33 Ziff. 10 i. V. m. Art. 32 § 2 Ziff. 2 FGB). /23/ Nunmehr Richtlinie Nr. 10. Sie enthält auch Beweislastregeln zum Schutz der ehelichen Vermögensgemeinschaft. So hat nach Ziff. 8 der den Erstattungsanspruch erhebende Ehegatte zu beweisen, daß sein Sondergut (Alieineigentum) zu erstattungspflichtigen Zwecken verwendet worden ist. /24/ Vgl. Stellungnahme Nr. 391 des Kollegiums für Zivilsachen des Obersten Gerichts (Birösägi Hatarozatok Nr. 11/1974). 515;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 515 (NJ DDR 1975, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 515 (NJ DDR 1975, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge erzielt. Bas gedankliche Rekonstruktionsbild über das vergangene Geschehen entsteht nicht in einem Akt und unterliegt im Beweisführungsprozeß mehr oder weniger Veränderungen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X