Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 514 (NJ DDR 1975, S. 514); Ehescheidung Scheidungsvoraussetzungen Das ungarische Ehescheidungsrecht beruht ebenso wie das Ehescheidungsrecht sämtlicher sozialistischer Staaten auf dem Zerrüttungsprinzip. Die eine Ehescheidung begründende Ehezerrüttung ist allerdings in den einzelnen Rechtsordnungen unterschiedlich beschrieben. Die ungarische Neuregelung geht weiter als die bisherige Gesetzesfassung und die Gerichtspraxis. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 FGB ist die Ehe auf Antrag eines Ehegatten nach Durchführung des Ehescheidungsverfahrens zu scheiden, „wenn das eheliche Leben völlig und unwiederherstellbar zerrüttet ist“. Die frühere Formulierung, wonach die Scheidung „bei Vorliegen eines ernsten und wichtigen Grundes“ verlangt werden konnte, hatte zumindest in den ersten Jahren der Geltung des FGB zu keiner eindeutigen Orientierung für die Praxis geführt und die Gefahr einer formalen Betrachtungsweise hervorgerufen. Die neue Fassung des Zerrüttungsgrundsatzes macht deutlich, daß die Zerrüttung einer Ehe nicht aus einer Untersuchung einzelner, isolierter Gründe gefolgert werden kann, sondern nur zu bejahen ist, wenn das eheliche Leben in der Gesamtheit seiner Beziehungen zerrüttet ist. Eine exakte Prüfung der Interessenlage gemeinsamer minderjähriger Kinder hierbei fordern § 18 Abs. 2 FGB und die Richtlinie Nr. 9 des Obersten Gerichts/14/, mit der die Richtlinie Nr. 3 vom Juni 1964 geändert wurde. Die Richtlinie Nr. 9 enthält weiterhin verfahrensrechtliche Hinweise, durch die die Frist zwischen Aussöhnungsverhandlung und streitiger Verhandlung praktisch verlängert wird. Nach § 285 ZPO kann die streitige Verhandlung nicht früher als 30 Tage nach der ergebnislosen Aussöhnungsverhandlung angesetzt werden. Die Richtlinie besagt nun, daß nach mißlungener Aussöhnungsverhandlung nicht vor einem Monat über den neuen Verhandlungstermin entschieden werden kann. Einverständliche Scheidung Während § 18 Abs. 1 Satz 1 FGB von dem scheidungsbegehrenden Ehegatten eine eingehende Darlegung aller Lebensumstände verlangt, die auf eine Ehezerrüttung schließen lassen, wird gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 für den Fall, daß „eine auf einem endgültigen Entschluß zur Scheidung beruhende, unbeeinflußte und übereinstimmende Willenserklärung der Ehegatten“ vorliegt, das Vorliegen einer Zerrüttung vermutet. Die Ehegatten werden bei Vorliegen eines Einverständnisses nicht genötigt, alle Einzelheiten ihres Ehelebens vorzutragen oder evtl, sogar durch unwahre Behauptungen die Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung ihrer Ehe darzulegen. Eine bis in alle Einzelheiten gehende unnötige Klarlegung und Analyse der Scheidungsgründe führt oft wie es in der Richtlinie Nr. 9 des Obersten Gerichts heißt zu „Leidenschaften und Gehässigkeiten zwischen den früheren Ehegatten, deren Folgen sich nachträglich auf die Kinder auswirken“. Besonders deswegen verlangt § 18 Abs. 1 Satz 2 FGB neben dem Erfordernis eines eindeutig endgültigen Entschlusses der Ehegatten weitere Garantien. Das Gericht kann in diesem Fall die Scheidung nur dann aussprechen, wenn sich die Ehegatten über Unterbringung m/ Magyar Közlöny Nr. 68/1974. Wenn sich die Parteien für den Pall der Scheidung nicht über die Unterbringung und den Unterhalt für die minderjährigen Kinder geeinigt haben bzw. ein Vergleich darüber nicht vom Gericht bestätigt wurde, hat das Gericht über diese Ansprüche gemäß § 290 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. und Unterhalt der gemeinsamen Kinder, über die Umgangsbefugnis, über evtl. Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten sowie über die Nutzung der Ehewohnung geeinigt haben und eine solche Vereinbarung vom Gericht bestätigt wurde. Fehlt hinsichtlich dieser mit dem Eheverfahren verbundenen Ansprüche eine Übereinkunft, so kann die Ehe nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 FGB geschieden werden. Die Regelung der unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen einverständlichen Scheidung knüpft an die bisherige Rechtsprechung an, die dem übereinstimmenden Scheidungswillen der Ehegatten schon seit jeher besondere Bedeutung beimaß und ihn nahezu als Scheidungsgrund betrachtete. So wurde nach der Richtlinie Nr. 3 des Obersten Gerichts das „freie, unbeeinflußte und nach ernsthaftem Bedenken endgültige Einverständnis der Ehegatten“ in Verbindung mit anderen Tatsachen (z. B. Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft) als ein wichtiger Scheidungsgrund angese-hen./15/ In der neuen Fassung des FGB erlangt der gemeinsame Scheidungswille der Ehegatten und deren Übereinstimmung hinsichtlich der genannten Scheidungsfolgen größere Bedeutung. Es wird damit der Erkenntnis gefolgt, daß im Regelfall eine Ehe als gescheitert angesehen werden muß, wenn beide Partner nach ernsthafter eigener Prüfung geschieden werden wollen, und daß eheerhaltende Einwirkungen unter diesen Voraussetzungen kaum zu dem erstrebten Erfolg führen. Allerdings muß das Einverständnis der Ehegatten ein freiwilliges, nicht erkauftes oder gar erzwungenes sein. Diese Überzeugung muß das Gericht haben bzw. sich verschaffen. Daraus ergibt sich, daß die Einführung der einverständlichen Scheidung keineswegs eine Erleichterung der Ehescheidung bedeutet. Ein derart modifiziertes Zerrüttungsprinzip verdient Aufmerksamkeit./16/ Die Rechtsprechung der DDR weist aus, daß der Anteil der Scheidungsverfahren, in denen kein Gegenantrag gestellt wird bzw. beide Ehegatten die Scheidung beantragen, ständig zunimmt und über 90 Prozent der Verfahren ausmacht./l 7/ Die Gerichte berücksichtigen übereinstimmende Scheidungsanträge der Ehegatten bei eindeutigem Scheitern der Aussöhnungsbemühungen in der Regel unter der Voraussetzung, daß keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden sind dahingehend, daß es für zulässig erachtet wird, die streitige Verhandlung unmittelbar im Anschluß an die Aussöhnungsverhandlung durchzuführen./18/ Diese Praxis und die in § 50 Ziff. 1 der neuen ZPO der DDR vorgesehene Regelung, wonach Ehescheddungssachen auch ohne Aussöhnungsverhandlung durchgeführt werden können, wenn beide Ehegatten die Scheidung begehren und minderjährige Kinder in der Ehe nicht vorhanden siijd, beachten den Konsens der Ehegatten stärker als bisher und beschleunigen zugleich in diesen Fällen das Verfahren. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten Unterhaltsansprüche zwischen geschiedenen Ehegatten entstehen auch nach ungarischem Recht mit Eintritt der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungs- flSl Vgl. T. Pap, „Das Eherecht der Ungarischen Volksrepublik“, in: Leske/Loewenfeld, Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr, Bd. I, 1. Teil, Köln/(West-)Berlin/Bonn/München 1965, S. 737. /!§/ Auch das sowjetische und das bulgarische Recht lassen unter anderen Modifizierungen eine einverständliche Scheidung zu (vgl. Art. 14 der Grundlagengesetzgebung der UdSSR, Art. 38 FGB der RSFSR; Art. 22 bis 24 FGB Bulgarien). fit/ Vgl. dazu allgemein R. Halgasch/K. Lungwitz, „Entwicklung und Faktoren der Ehescheidungen“, NJ 1974 S. 72 ff. /IS] Vgl. Ziff. 1 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der Familienverfahrens-ordnung vom 7. Juni 1972 (NJ-Beiiage 3/72 zu Heft 13) und § 51 Abs. 2 der am 1. Januar 1976 in Kraft tretenden neuen ZPO. 514;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 514 (NJ DDR 1975, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 514 (NJ DDR 1975, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der vorbeugenden Arbeit im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit darstellt. In der politisch-operativen Praxis wird dieses wirksam in der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit der Diensteinheiten Staatssicherheit unter Anwendung der vielfältigen spezifischer. Kräfte Mittel und Methoden und ist untrennbar mit der Organisierung eines arbeitsteiligen, planvollen und koordinierten Zusammenvyirkens von verbunden, das der Konspiration entsprechend gestalten ist. Es -ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und dem Generalstaatsanwalt der wurden Grundsätze zur Identifizierung von festgenommenen aufgegriffenen Ausländern verbindlich festgelegt, nach denen seit, von allen Sicherheits- und Justizorganen gearbeitet wird.

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