Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 510

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 510 (NJ DDR 1975, S. 510); und auch nur insoweit eine Schuldfeststellung erfolgen muß“./8/ Subjektive Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes und Verschulden Der Hinweis auf die erreichte inhaltliche Übereinstimmung der zivilrechtlichen mit der wirtschaftsrechtlichen Regelung der materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes ist Anlaß, sich mit den wirtschaftsrechtlichen Überlegungen zu dieser Problematik zu beschäftigen. Geht es um die Verantwortlichkeit für einen eingetretenen Schaden, so wird übereinstimmend zwischen allgemeinen bzw. objektiven Voraussetzungen und subjektiven Voraussetzungen unterschieden. Als subjektive Voraussetzungen werden die in § 82 VG angeführten Umstände bezeichnet, d. h., der Betrieb ist dann verantwortlich, wenn er die objektiv beherrschbaren Prozesse nicht beherrscht hat. Stimmen bis zu diesem Punkt die Auffassungen überein, so gehen sie in der Bewertung dieser subjektiven Voraussetzungen auseinander. Diejenigen, die die genannten subjektiven Voraussetzungen als Verschulden des Betriebes einordnen wollen, vertreten den Standpunkt, auch das Wesen der individuellen Schuld eines Bürgers bestehe in dem Vorwurf, eine beherrschbare Beziehung nicht beherrscht zu haben./9/ Da demnach sowohl die subjektiven Voraussetzungen auf seiten des Betriebes als auch das Verschulden des Bürgers eine inhaltlich übereinstimmende Charakterisierung zulassen, sei es gerechtfertigt, in beiden Fällen von Verschulden bzw. Schuld zu sprechen. Diese Ableitung erscheint logisch, enthält m. E. jedoch Irrtümer in der Einordnung des individuellen Verschuldens. Insbesondere in der strafrechtlichen Ausgestaltung (§§ 5 bis 8 StGB)/10/, aber auch übereinstimmend damit in § 333 ZGB werden die Bewußtseins-(Einstellungs-) und Willenselemente hervorgehoben, die die Schuld charakterisieren. Das gilt sowohl für die Schuld insgesamt als auch für die beiden Schuldformen und ihre Varianten, in denen das Verschulden real seinen Ausdruck findet. Wenn auch in der Literatur betont wird, daß die psychische Beziehung zwischen Handelnden und Handlung nicht allein das Wesentliche an der Schuld ist, sondern die Beziehung zur sozialistischen Gesellschaft und ihren rechtlichen Anforderungen, so wird doch hervorgehoben, daß die psychische Beziehung des Handelnden zu seiner Handlung „zu den elementaren subjektiven Bedingungen“ gehört, „ohne die es keine Schuld geben kann“./ll/ Gerade über diese wesentliche Charakterisierung der Schuld setzen sich aber diejenigen hinweg, die die Verantwortlichkeit des Betriebes als „Verschulden“ bezeichnen. Sie ignorieren, daß beim Betrieb als einem Kollektiv von Werktätigen weder Bewußtseins- noch Willenselemente geprüft werden können und daß in der praktischen Handhabung ein solcher Versuch auch gar nicht unternommen wird. Meines Erachtens kann der Verschuldensbegriff als Element der Verantwortlichkeit in bezug auf Betriebe keine Anwendung finden. Im Wirtschaftsrecht mußte er „vor allen Dingen deshalb aufgegeben werden, weil bei den unter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution immer komplizierter werdenden Reproduktionsbedingungen das Fehlverhalten einzelner /8j Vgl. G. Klrmse/G. Kirschner, a. a. O., S. 81. /9/ Lehr- und Studienmaterial zum Wirtschaftsrecht, a. a. O., S. 151 (Fußnote 154). /10/ Vgl. dazu J. LekschasfD. Seldel/H. Dettenborn, Studien zur Schuld, Berlin 1975, insbes. S. 11 ff.; Wörterbuch zum sozialistischen Staat, Berlin 1974, Stichwort „Verschulden“ (S. 378). flll J. Lekschas/D. Seidel/H. Dettenborn, a. a. O., S. 23. Personen im Sinne einer vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Vertragsverletzung in der Regel gar nicht feststellbar ist“ ,/12/ Nicht nur theoretische Überlegungen, sondern auch praktische Gesichtspunkte sprechen gegen den Versuch, unbedingt die Schuld als Oberbegriff für die subjektiven Voraussetzungen zu wählen. Unbestritten ist, daß sich die Regelung der §§ 79 ff. VG bewährt 'hat. Es geht daher gar nicht um eine Änderung der Regelung oder um eine veränderte Anwendung, sondern lediglich um eine Änderung der Bezeichnung, die zu theoretischen Unklarheiten führen kann./13/ H. Püschel hat mit Recht hervorgehoben, daß es unrichtig wäre, das Institut der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes lediglich als eine Methode der Schadenslokalisation zu bewerten./14/ Wenn es lediglich um eine Schadenslokalisation ginge, dann hätte es keiner Möglichkeit der Befreiung von den Rechtsfolgen der Verantwortlichkeit bedurft, wie sie in § 82 VG vorgesehen ist. Betont werden muß jedoch gleichzeitig und das ist von besonderer Bedeutung für die Bürger als Partner zivilrechtlich geleiteter Beziehungen unter Teilnahme von Betrieben , daß die Art und Weise der Formulierung der subjektiven Voraussetzungen für die materielle Verantwortlichkeit der Betriebe darauf orientiert, einen strengen Maßstab anzulegen, „der letztlich vom Plan bestimmt wird und die Erfahrungen der fortgeschrittensten Betriebe und Betriebskollektive berücksichtigt“ 715/ Die verschiedentlich vorgetragene Auffassung, die wirt-schafts- und die zivilrechtliche Ausgestaltung der subjektiven Voraussetzungen für die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes sei zu weit von den Bewertungsmaßstäben der individuellen straf- und arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit entfernt und genüge daher nicht der rechtstheoretischen Forderung nach abgestimmten Verantwortungs- und Verantwortlichkeitsre-gelungen/16/, kann nicht geteilt werden. Eine Abstimmung der Verantwortlichkeitsregelungen darf nicht so verstanden werden, als müsse in jedem Einzelfall eine unmittelbare Verknüpfung der verschiedenen Verantwortlichkeitsregelungen praktisch werden. Eine Abstimmung kann und darf nicht bedeuten, daß eine Nivellierung der Verantwortlichkeitsregelungen ein-tritt. Im Vordergrund muß daher zunächst die Verantwortlichkeitsregelung im jeweiligen Rechtszweig stehen; sie muß so gestaltet sein, daß sie den Leitungserfordernissen in den jeweiligen gesellschaftlichen Beziehungen optimal entspricht. Erst als weiterer Aspekt muß hinzukommen, dort, wo ein Zusammenwirken mit anderen Rechtszweigen praktisch werden kann, dieses zu ermöglichen. Auf die konkrete Situation bezogen, bedeutet das, die wirtschaftsrechtliche und die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit der Betriebe so auszugestalten, wie sie der Stellung der Betriebe in den Kooperationsbeziehungen und in den Beziehungen zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse /12/ Autorenkollektiv, Mit dem Recht leiten Aktuelle Fragen der Durchsetzung des sozialistischen Rechts in Betrieben und Kombinaten, Berlin 1974,. S. 245. /13/ So ist es sicherlich auch zu verstehen, wenn im Lehr- und Studienmaterial zum Wirtschaftsrecht (a. a. O., S. 151) formuliert wird: „Es mag dahingestellt bleiben, ob es sinnvoll und richtig ist, überhaupt von Verschulden zu sprechen.“ /14/ Vgl. H. Püschel, a. a. O., S. 230. /IS/ Lehr- und Studienmaterial zum Wirtschaftsrecht, a. a. O., S. 90. /16/ Diese Ansicht wird referiert von II. Püschel, „Zur materiellen Verantwortlichkeit staatlicher Gesundheitseinrichtungen bei der medizinischen Betreuung von Patienten“, Staat und Recht 1975, Heft l, S. 140 ff. (143). 510;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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