Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 509 (NJ DDR 1975, S. 509); schaftlichen Arbeitsverhältnissen, wirtschaftsrechtlich einzuordnenden Kooperationsbeziehungen der Betriebe untereinander und vielfach auch von zivilrechtlich geregelten Versorgungsbeziehungen der Bürger. So unterschiedlich der Charakter dieser Beziehungen und ihrer staatlich-rechtlichen Leitung auch ist gemeinsam ist ihnen, daß Betriebe beteiligt sind, deren Stellung grundsätzlich übereinstimmend ist./2/ Im folgenden sollen einige Probleme der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Betriebe für Schadenszufügung näher betrachtet werden. Dies erscheint deshalb geboten, weil im allgemeinen lediglich die Tatsache erwähnt wird, daß zwischen der Verantwortlichkeit der Betriebe und der Verantwortlichkeit der Bürger zu unterscheiden ist. Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit der Betriebe Nach § 71 Abs. 3 ZGB hat der Schuldner eines vertraglichen Verhältnisses alle Anstrengungen zu unternehmen, die dem Vertragszweck entsprechend im allgemeinen erwartet werden können. Betrieben wird zusätzlich die Pflicht auf erlegt, alle ihnen durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegebenen Möglichkeiten (einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Betrieben) zu nutzen. Zwar steht § 71 in den allgemeinen Bestimmungen über Verträge und ist daher entsprechend der Konzeption des ZGB auf die Erfüllung von Verträgen und vertraglich begründeten Pflichten gerichtet. Dennoch reicht die Bedeutung von § 71 weiter, denn nach § 48 Abs. 2 ZGB sind die allgemeinen Bestimmungen über Verträge u. a. ausdrücklich auch auf die Erfüllung solcher Pflichten anzuwenden, die nicht durch Vertrag begründet wurden, soweit in anderen Bestimmungen des ZGB nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Die allgemeinen Bestimmungen über Verträge gelten somit auch für die Erfüllung von Pflichten, deren Verletzung die außervertragliche zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 330 ff. ZGB auslöst./3/ Der Charakterisierung des Inhalts der Verantwortung in § 71 Abs. 3 ZGB folgt in den §§ 82 ff., 93, 330 ff. ZGB die Bestimmung der Verantwortlichkeit. Als Ausdruck des vom Inhalt und von der Systematik des ZGB bedingten Zusammenhangs zwischen den Er-füllungs- und den Verantwortlichkeitsmaßstäben knüpfen die §§ 333, 334 ZGB schon von der Formulierung her an § 71 ZGB an. Demnach entfällt eine betriebliche Verpflichtung zur Schadenersatzleistung, wenn der Betrieb die Umstände, die zum Schaden führten, „trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnte“ (§ 334 ZGB). Zutreffend wurde in früheren Beiträgen auf die erzielte Übereinstimmung dieser Regelung mit der Regelung der wirtschaftsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Betriebe für Schadenszufügung hingewie-sen./4/ Auch in den §§ 79 ff. VG werden zunächst die objektiven Voraussetzungen für die materielle Verant- /2/ Im folgenden werden nicht die der unmittelbaren Durchsetzung staatlichen Willens dienenden Leitungsbeziehungen der Betriebe, sondern nur jene Beziehungen betrachtet, denen gemeinsam ist, daß in ihnen eine eigenverantwortliche Gestaltung durch die beteiligten Betriebe und Bürger im Rahmen der staatlich-rechtlichen Regelung erfolgt (vgl. Lehr- und Studienmaterial zum Wirtschaftsrecht, Heft 2, Allgemeiner Teil, Berlin 1972, S. 81 ff.). /3/ Der Ansicht von H. Püschel (.,Zur Vorwerfbarkeit schadenstiftenden Handelns bei der materiellen Verantwortlichkeit im Entwurf des ZGB“, Staat und Recht 1975, Heft 2, S. 217 ff. [232]), der die Fassung des § 71 Abs. 3 ZGB der Formulierung des § 334 ZGB gegenüberstellt, kann nicht gefolgt werden. lichkeit geregelt, dann wird jedoch in § 82 VG eine Be-freiung von der Verantwortlichkeit unter Bedingungen zugelassen, deren Formulierung in ihrem entscheidenden Kern in den § 334 ZGB übernommen wurde. Zugleich wurde damit aber auch Übereinstimmung mit der arbeitsrechtlichen Handhabung nach § 116 GBA erzielt. Auch hier wird davon ausgegangen, sich an der Regelung der §§ 79 ff. VG zu orientieren und nur danach zu fragen, „ob der Betrieb als Kollektiv die ihm gegebenen umfassenden Möglichkeiten zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten voll wahrgenommen hat“ ,/5/ Kann daher, von der Formulierung der Regelungen bzw. von den grundsätzlichen Erklärungen zur Handhabung ausgehend, durchaus eine Übereinstimmung festgestellt werden, so bestehen jedoch hinsichtlich der Einordnung und Bewertung dieser Bestimmungen unterschiedliche Auffassungen. § 333 ZGB stellt es hinsichtlich der Befreiung eines Bürgers von der Verpflichtung, Schadenersatz zu leisten, auf das Verschulden ab, das hinsichtlich seiner beiden Formen Vorsatz und Fahrlässigkeit ausdrücklich formuliert wird. Demgegenüber enthält § 334 ZGB zu den Befreiungsmöglichkeiten des Betriebes keinen Hinweis auf die eventuellen Beziehungen dieser Bestimmung zum Verschulden./6/ In der arbeitsrechtlichen Handhabung wird vom Verschulden des Betriebes gesprochen, jedoch besteht hier eine besondere Situation. § 116 GBA i. d. F. vom 12. April 1961 ließ einen Schadenersatzanspruch eines Werktätigen dann entstehen, wenn „ein Betriebsleiter oder ein leitender Mitarbeiter schuldhaft“ die ihm obliegenden Pflichten verletzt und dadurch einen Schaden verursacht hat. Diese Regelung erwies sich jedoch als zu eng, (weil keine sachlichen Gründe dafür zu erkennen waren, warum der Betrieb nicht auch für pflichtverletzendes Verhalten von Werktätigen, die keine Leitungsfunktionen innehaben, einstehen sollte. Bereits damals war im VG festgelegt, daß der Betrieb für die Handlungen aller Werktätigen einzustehen hat, und für zivilrechtliche Beziehungen wurde durch Auslegung der sanktionierten Bestimmungen des BGB ein entsprechendes Ergebnis erzielt./7/ Die Änderung des § 116 GBA durch das Änderungsgesetz vom 23. November 1966 stellte es auf die Verletzung der Pflichten des Betriebes aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ab, allerdings auf die schuldhafte Verletzung. So positiv diese Änderung war, warf sie doch ein neues Problem auf, und zwar ob es nach wie vor einer Prüfung des individuellen Verschuldens bezüglich einzelner handelnder Werktätiger bedurfte oder ob lediglich das Verhalten des Betriebes als eines Kollektivs von Werktätigen beachtlich war. Hierzu wurde in der Literatur die Auffassung vertreten, daß „es jetzt nur noch auf die Nichterfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten des Betriebes als juristische Person ankommt /4/ Vgl. H. Kietz/M. Mühlmann, „Allgemeine Bestimmungen über die Vertragsbeziehungen der Bürger“, NJ 1974 S. 681 ff. (685 ff.); M. Posch, „Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung“, NJ 1974 S. 726 ff. /5/ G. Kirmse/G. Kürschner, Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes, Schriftenreihe über Arbeitsrecht, Berlin 1970, Heit 17, S. 80, 83. /6/ Während H. Kietz/M. Mühlmann (a. a. O.) und M. Posch (a. a. O.) hinsichtlich der Betriebe nicht den Begriff „Verschulden“ verwenden, geht H. Püschel (a. a. O., S. 231) ohne weitere Begründung davon aus, daß es sich hier um eine Verantwortlichkeitsregelung handelt, die auf das Verschulden der Betriebe abstellt, denn er spricht von der Vorwerfbarkeit einer betrieblichen Schadensverursachung. Püschel könnte sich dabei allerdings auf die Meinung von Wirtschaftsrechtlern berufen, die die in den §§ 79 ff. VG enthaltene Regelung als Ausdruck des Verschuldensprinzips werten (vgl. Lehr- und Studienmaterial zum Wirtschaftsrecht, a. a. O., insbes. S. 76 ff., S. 84 ff., S. 151 [Fußnote 154], S. 152 [Fußnote 166]). /7/ Vgl. J. Göhring, „Zur arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes“, NJ 1963 S. 590. 509;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 509 (NJ DDR 1975, S. 509) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 509 (NJ DDR 1975, S. 509)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Vergehen des Untersuchungsführers ist die Voraussetzung dafür, daß eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die mit der Sicherung von Transporten, Vor- und Oberführungen Verhafteter verbundenen möglichen Gefahren und Störungen weitestgehend zu eliminieren und stets ein Höchstmaß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zu gewährleisten, damit jegliche Gefahren und Störungen vorbeugend verhindert zumindest unverzüglich in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt werden.

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