Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 509 (NJ DDR 1975, S. 509); schaftlichen Arbeitsverhältnissen, wirtschaftsrechtlich einzuordnenden Kooperationsbeziehungen der Betriebe untereinander und vielfach auch von zivilrechtlich geregelten Versorgungsbeziehungen der Bürger. So unterschiedlich der Charakter dieser Beziehungen und ihrer staatlich-rechtlichen Leitung auch ist gemeinsam ist ihnen, daß Betriebe beteiligt sind, deren Stellung grundsätzlich übereinstimmend ist./2/ Im folgenden sollen einige Probleme der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Betriebe für Schadenszufügung näher betrachtet werden. Dies erscheint deshalb geboten, weil im allgemeinen lediglich die Tatsache erwähnt wird, daß zwischen der Verantwortlichkeit der Betriebe und der Verantwortlichkeit der Bürger zu unterscheiden ist. Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit der Betriebe Nach § 71 Abs. 3 ZGB hat der Schuldner eines vertraglichen Verhältnisses alle Anstrengungen zu unternehmen, die dem Vertragszweck entsprechend im allgemeinen erwartet werden können. Betrieben wird zusätzlich die Pflicht auf erlegt, alle ihnen durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegebenen Möglichkeiten (einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Betrieben) zu nutzen. Zwar steht § 71 in den allgemeinen Bestimmungen über Verträge und ist daher entsprechend der Konzeption des ZGB auf die Erfüllung von Verträgen und vertraglich begründeten Pflichten gerichtet. Dennoch reicht die Bedeutung von § 71 weiter, denn nach § 48 Abs. 2 ZGB sind die allgemeinen Bestimmungen über Verträge u. a. ausdrücklich auch auf die Erfüllung solcher Pflichten anzuwenden, die nicht durch Vertrag begründet wurden, soweit in anderen Bestimmungen des ZGB nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Die allgemeinen Bestimmungen über Verträge gelten somit auch für die Erfüllung von Pflichten, deren Verletzung die außervertragliche zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 330 ff. ZGB auslöst./3/ Der Charakterisierung des Inhalts der Verantwortung in § 71 Abs. 3 ZGB folgt in den §§ 82 ff., 93, 330 ff. ZGB die Bestimmung der Verantwortlichkeit. Als Ausdruck des vom Inhalt und von der Systematik des ZGB bedingten Zusammenhangs zwischen den Er-füllungs- und den Verantwortlichkeitsmaßstäben knüpfen die §§ 333, 334 ZGB schon von der Formulierung her an § 71 ZGB an. Demnach entfällt eine betriebliche Verpflichtung zur Schadenersatzleistung, wenn der Betrieb die Umstände, die zum Schaden führten, „trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnte“ (§ 334 ZGB). Zutreffend wurde in früheren Beiträgen auf die erzielte Übereinstimmung dieser Regelung mit der Regelung der wirtschaftsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Betriebe für Schadenszufügung hingewie-sen./4/ Auch in den §§ 79 ff. VG werden zunächst die objektiven Voraussetzungen für die materielle Verant- /2/ Im folgenden werden nicht die der unmittelbaren Durchsetzung staatlichen Willens dienenden Leitungsbeziehungen der Betriebe, sondern nur jene Beziehungen betrachtet, denen gemeinsam ist, daß in ihnen eine eigenverantwortliche Gestaltung durch die beteiligten Betriebe und Bürger im Rahmen der staatlich-rechtlichen Regelung erfolgt (vgl. Lehr- und Studienmaterial zum Wirtschaftsrecht, Heft 2, Allgemeiner Teil, Berlin 1972, S. 81 ff.). /3/ Der Ansicht von H. Püschel (.,Zur Vorwerfbarkeit schadenstiftenden Handelns bei der materiellen Verantwortlichkeit im Entwurf des ZGB“, Staat und Recht 1975, Heft 2, S. 217 ff. [232]), der die Fassung des § 71 Abs. 3 ZGB der Formulierung des § 334 ZGB gegenüberstellt, kann nicht gefolgt werden. lichkeit geregelt, dann wird jedoch in § 82 VG eine Be-freiung von der Verantwortlichkeit unter Bedingungen zugelassen, deren Formulierung in ihrem entscheidenden Kern in den § 334 ZGB übernommen wurde. Zugleich wurde damit aber auch Übereinstimmung mit der arbeitsrechtlichen Handhabung nach § 116 GBA erzielt. Auch hier wird davon ausgegangen, sich an der Regelung der §§ 79 ff. VG zu orientieren und nur danach zu fragen, „ob der Betrieb als Kollektiv die ihm gegebenen umfassenden Möglichkeiten zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten voll wahrgenommen hat“ ,/5/ Kann daher, von der Formulierung der Regelungen bzw. von den grundsätzlichen Erklärungen zur Handhabung ausgehend, durchaus eine Übereinstimmung festgestellt werden, so bestehen jedoch hinsichtlich der Einordnung und Bewertung dieser Bestimmungen unterschiedliche Auffassungen. § 333 ZGB stellt es hinsichtlich der Befreiung eines Bürgers von der Verpflichtung, Schadenersatz zu leisten, auf das Verschulden ab, das hinsichtlich seiner beiden Formen Vorsatz und Fahrlässigkeit ausdrücklich formuliert wird. Demgegenüber enthält § 334 ZGB zu den Befreiungsmöglichkeiten des Betriebes keinen Hinweis auf die eventuellen Beziehungen dieser Bestimmung zum Verschulden./6/ In der arbeitsrechtlichen Handhabung wird vom Verschulden des Betriebes gesprochen, jedoch besteht hier eine besondere Situation. § 116 GBA i. d. F. vom 12. April 1961 ließ einen Schadenersatzanspruch eines Werktätigen dann entstehen, wenn „ein Betriebsleiter oder ein leitender Mitarbeiter schuldhaft“ die ihm obliegenden Pflichten verletzt und dadurch einen Schaden verursacht hat. Diese Regelung erwies sich jedoch als zu eng, (weil keine sachlichen Gründe dafür zu erkennen waren, warum der Betrieb nicht auch für pflichtverletzendes Verhalten von Werktätigen, die keine Leitungsfunktionen innehaben, einstehen sollte. Bereits damals war im VG festgelegt, daß der Betrieb für die Handlungen aller Werktätigen einzustehen hat, und für zivilrechtliche Beziehungen wurde durch Auslegung der sanktionierten Bestimmungen des BGB ein entsprechendes Ergebnis erzielt./7/ Die Änderung des § 116 GBA durch das Änderungsgesetz vom 23. November 1966 stellte es auf die Verletzung der Pflichten des Betriebes aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ab, allerdings auf die schuldhafte Verletzung. So positiv diese Änderung war, warf sie doch ein neues Problem auf, und zwar ob es nach wie vor einer Prüfung des individuellen Verschuldens bezüglich einzelner handelnder Werktätiger bedurfte oder ob lediglich das Verhalten des Betriebes als eines Kollektivs von Werktätigen beachtlich war. Hierzu wurde in der Literatur die Auffassung vertreten, daß „es jetzt nur noch auf die Nichterfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten des Betriebes als juristische Person ankommt /4/ Vgl. H. Kietz/M. Mühlmann, „Allgemeine Bestimmungen über die Vertragsbeziehungen der Bürger“, NJ 1974 S. 681 ff. (685 ff.); M. Posch, „Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung“, NJ 1974 S. 726 ff. /5/ G. Kirmse/G. Kürschner, Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes, Schriftenreihe über Arbeitsrecht, Berlin 1970, Heit 17, S. 80, 83. /6/ Während H. Kietz/M. Mühlmann (a. a. O.) und M. Posch (a. a. O.) hinsichtlich der Betriebe nicht den Begriff „Verschulden“ verwenden, geht H. Püschel (a. a. O., S. 231) ohne weitere Begründung davon aus, daß es sich hier um eine Verantwortlichkeitsregelung handelt, die auf das Verschulden der Betriebe abstellt, denn er spricht von der Vorwerfbarkeit einer betrieblichen Schadensverursachung. Püschel könnte sich dabei allerdings auf die Meinung von Wirtschaftsrechtlern berufen, die die in den §§ 79 ff. VG enthaltene Regelung als Ausdruck des Verschuldensprinzips werten (vgl. Lehr- und Studienmaterial zum Wirtschaftsrecht, a. a. O., insbes. S. 76 ff., S. 84 ff., S. 151 [Fußnote 154], S. 152 [Fußnote 166]). /7/ Vgl. J. Göhring, „Zur arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes“, NJ 1963 S. 590. 509;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 509 (NJ DDR 1975, S. 509) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 509 (NJ DDR 1975, S. 509)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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