Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 507

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 507 (NJ DDR 1975, S. 507); wegen subjektiver Gründe in der Person des Bürgers entzogen oder aberkannt werden. Das Letztere ist nur durch eine Entmündigung nach Maßgabe des § 460 ZGB i. V. m. § 52 Abs. 2 ZGB zu erreichen. Die Modifikationen der Handlungsfähigkeit ergeben sich aus drei in diesem Zusammenhang beachtlichen Altersgrenzen, an die das Gesetz die Vermutung einer dem jeweiligen Alter entsprechenden Fähigkeit knüpft, die Konsequenzen eigenen zivilrechtlich relevanten Handelns selbst beurteilen zu können. Die Grenze der Handlungs u n fähigkeit wurde gegenüber § 104 Ziff. 1 BGB vom vollendeten 7. auf das vollendete 6. Lebensjahr herabgesetzt (§ 50 Abs. 1 ZGB). Die damit erreichte Übereinstimmung mit dem Schulfähigkeitsalter (beginnendes 7. Lebensjahr/7/) ist ein Stück Anpassung an die gesellschaftliche Wirklichkeit. Es ist lebensfremd, Rechtsgeschäfte, die ein Schulanfänger oder ein nur wenig älteres Kind zur Befriedigung täglicher Lebensbedürfnisse tätigt, von vornherein als nichtig anzusehen. Aus der Altersgrenze von 6 Jahren ergibt sich zweierlei: a) Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind handlungsunfähig. Sie können durch eigenes Handeln keine Rechte und Pflichten begründen (§ 52 Abs. 1 ZGB). b) Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt handlungsfähig, d. h. sie können in der Regel Rechte und Pflichten durch eigenes Handeln, jedoch nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters begründen (§ 50 Abs. 1 ZGB). Die zusätzlich geforderte Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum selbständigen Begründen von Rechten und Pflichten durch beschränkt Handlungsfähige ist mit Rücksicht auf den diesem Alter entsprechenden Entwicklungsstand der Persönlichkeit, die noch nicht ausgereifte Entscheidungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen innerhalb der entsprechenden Altersgrenze und damit zu deren Schutz vor übereilten Handlungen und vor Übervorteilungen notwendig. Dabei gilt generell, daß Rechtsgeschäfte durch nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters Wirksamkeit erlangen können. Eine Ausnahme bilden lediglich einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte, für die die vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Einwilligung) vorliegen muß; anderenfalls ist das Rechtsgeschäft nichtig (§50 Abs. 2 ZGB). Im Ergebnis der Diskussion über den Entwurf ist das ZGB in zwei wichtigen Einzelfragen vervollkommnet worden: 1. Für die nach § 50 Abs. 3 ZGB vermutete Genehmigung für Verträge, die nicht der Schriftform bedürfen, war es notwendig, die Frist für die ausdrückliche Verweigerung der Genehmigung davon abhängig zu machen, wann der gesetzliche Vertreter Kenntnis vom Vertragsabschluß erhielt. Deshalb beginnt die Ausschlußfrist von einem Monat nicht vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wie im Entwurf vorgesehen war , sondern von der Kenntnis vom Vertragsabschluß an. Unabhängig davon, von welcher Seite der gesetzliche Vertreter Kenntnis vom Vertragsabschluß erlangt, wird das Rechtsgeschäft nach einem Monat seit seiner Kenntnisnahme wirksam. 2. In der Diskussion über den Entwurf wurde wiederholt gefordert, die nicht genehmigungsbedürftigen nl Vgl. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. I S. 83). Rechtsgeschäfte von Kindern und Jugendlichen nach § 50 Abs. 5 ZGB zu spezifizieren, mindestens jedoch summenmäßig zu begrenzen/8/, wobei sich die Vorschläge in der oberen Begrenzung erheblich unterschieden. Eine allgemeine Spezifizierung oder eine summenmäßige Begrenzung erwiesen sich gleichermaßen als nicht praktikabel. Die notwendige Orientierung auf tatsächliche Bagatellgeschäfte, auf Geschäfte, die üblicherweise von Kindern und Jugendlichen des fraglichen Alters alltäglich getätigt werden, ist m. E. durch die gegenüber dem Entwurf präzisere Formulierung des § 50 Abs. 5 ZGB erreicht worden. Der Begriff „Verträge, die zur Befriedigung täglicher Lebensbedürfnisse abgeschlossen werden“, ist eindeutig: Die Betonung liegt auf denjenigen Rechtsgeschäften, die ihrer Natur nach täglich notwendig werden können. Innerhalb der Altersgrenze vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr war in Übereinstimmung mit unserer gesellschaftlichen Wirklichkeit eine weitere Differenzierung geboten: Jugendliche, die ihrer zehnjährigen Oberschulpflicht nachgekommen sind, treten üblicherweise mit vollendetem 16. Lebensjahr in das Berufsleben ein und erhalten dann Lehrlingsentgelt oder Arbeitseinkommen. Dementsprechend legt § 51 ZGB fest, daß Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Verträge abschließen können, wenn die Zahlungsverpflichtungen aus eigenen Mitteln erfüllt werden. Auf die im ZGB-Entwurf vorgesehene Voraussetzung, daß dies nur gilt, wenn die Verpflichtungen daraus beiderseits sofort erfüllt werden, wurde verzichtet, weil es gerade für eine ganze Reihe von für diese Altersgruppe wesentlichen Verträgen (z. B. aus dem Dienstleistungsbereich) typisch ist, daß die Zahlungsverpflichtung erst nach erbrachter Leistung des Auftragnehmers fällig wird. Einer ebenfalls in der Diskussion des ZGB-Entwurfs geforderten weiteren Differenzierung der Altersgruppen, die sich etwa am Jugendweihealter orientieren sollte, wurde nicht entsprochen, weil die Übersichtlichkeit der entsprechenden Gruppen nicht ohne zwingenden Grund durch eine zusätzliche Altersgrenze belastet werden sollte. Die volle Handlungsfähigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Verlust der Handlungsfähigkeit durch Entmündigung Nach der Konzeption des ZGB bleiben körperliche oder geistige Gebrechen eines Bürgers grundsätzlich ohne Einfluß auf seine Zivilrechtsstellung. Jedoch können geistige Gebrechen in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen Bedeutung für die Handlungsfähigkeit eines Bürgers erlangen. Liegt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor, die die Fähigkeit, in gesellschaftlicher Verantwortung über die Begründung von Rechten und Pflichten selbst zu entscheiden, erheblich beeinträchtigt (§ 460 Abs. 2 Satz 1 ZGB), dann kann zum Schutz des Bürgers und zur Sicherung von Rechten Dritter seine Entmündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden. Die Entmündigung bewirkt, daß der Bürger im Zivilrechtsverkehr handlungsunfähig ist (§52 Abs. 2 ZGB). Zur Wahrung seiner Rechte ist dem entmündigten Bürger ein Vormund zu bestellen (§ 460 Abs. 4 ZGB). Die Entmündigung ist auch dann möglich, wenn die erhebliche Beeinträchtigung durch den Mißbrauch von /8/ Vgl. z. B. H. Kietz/M. Mühlmann, „Allgemeine Bestimmungen über die Vertragsbeziehungen der Bürger“, NJ 1974 S. 681 (683). 507;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 507 (NJ DDR 1975, S. 507) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 507 (NJ DDR 1975, S. 507)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in den Untorsuchwngshaftnstaiion des btt, Die twodigkolt der qualifissierten Sicherung von Beweismitteln bei der Aufnahme Inhaftierter in eine Untersuchungshatanatalt Staatssicherheit.

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