Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 502 (NJ DDR 1975, S. 502); Partner entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten und Bedürfnissen. Diese Entwicklung fordert auch, die Gleichberechtigung über den Ausbau der gesellschaftlichen Voraussetzungen für eine echte Arbeitsteilung zwischen den Ehepartnern so zu garantieren, daß beide ihre Aufgaben und Pflichten in der Familie voll wahrnehmen können. Es ist m. E. an der Zeit, schrittweise die Förderung und Unterstützung der Mütter (soweit es nicht um biologisch bedingte Fragen geht) durch die der Eltern zu ergänzen bzw. sie dahin zu führen. Auf diese Weise würde nicht nur auf die Auswirkungen der Doppelbelastung der Frauen reagiert, um sie zu mildem, sondern diese Belastung selbst würde verringert./17/ Damit wäre es dann auch nicht mehr notwendig, die Gleichberechtigung der Frau immer wieder durch besondere Rechte im Vergleich zum Mann durchzusetzen. Uber diesen Weg kann auch ein Teil der Unterschiede in den Einstellungen und Verhaltensweisen zur Ehe und Familie bei Mann und Frau, die zu belastenden Spannungen und Konflikten führen, beseitigt bzw. zurückgedrängt werden. Was das Familienrecht betrifft, so bestimmen Selbständigkeit, Eigenverantwortung und Gemeinsamkeit der Partner das Wesen der rechtlichen Regelung der auf der Gleichberechtigung beruhenden Beziehungen in der Familie und werden sie auch weiter bestimmen. Man kann die Entwicklung der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Familienrecht auch als Prozeß des ständigen Ausbaus der Eigenverantwortung und Selbständigkeit der Bürger in bezug auf Ehe und Familie erfassen. Mit der Beseitigung das Alleinentscheidungsrechts des Mannes in allen familiären Dingen hat der sozialistische Staat nicht nur das Vorrecht des Mannes juristisch beseitigt. Er hat damit zugleich eine eigene Kompetenz aufgegeben, nämlich zu regeln, was beim Auftreten verschiedener Meinungen zwischen den Partnern zu geschehen hat. Die Einführung des gemeinsamen Entscheidungsrechts beider Ehegatten in familiären Angelegenheiten war in der DDR nie mit einer staatlichen Entscheidungsbefugnis für den Fall der Meinungsverschiedenheit verbunden (vgl. § 14 MKSchG). Ihre gleichen Rechte müssen die Ehegatten selbst nutzen und auch durchsetzen. In bezug auf die berufliche und gesellschaftliche Tätigkeit gab es längere Zeit insofern eine staatliche Vorgabe, als die Entscheidung dieser Frage jedem Ehegatten selbst überlassen war (vgl. § 15 MKSchG). Dadurch hat der Staat für den Fall von Meinungsverschiedenheiten vorab eine Entscheidung getroffen, die der Durchsetzung der beruflichen Tätigkeit und der Unabhängigkeit der Frau dienen sollte und auch diente. § 9 FGB hat dann im Innenverhältnis der Ehegatten ein gemeinsames Entscheidungsrecht für alle Fragen der Familie und der Entwicklung des einzelnen festgelegt. Nach außen tritt jeder Ehegatte in eigenen Angelegenheiten (z. B. beim Abschluß eines Arbeitsvertrags) und ebenso in Angelegenheiten der Familie (z. B. bei dem Abschluß eines Mietvertrags) selbständig auf (vgl. §§ 10, 11, 15 FGB). Probleme, die aus der eventuellen Verletzung der Gemeinsamkeit in der Ehe durch das Auftreten nach außen entstehen können, muß die eheliche Gemeinschaft selbst meistern. Die Gesellschaft muß, wenn sie die Einflußnahme, auf der Grundlage des Gleichberechtigungsprinzips aufbaut, von der Fähigkeit der Ehegatten ausgehen, im Inneren der Gemeinschaft alle wichtigen Fragen selbst zu klären. Mit dem Gesetz über die Unterbrechung der Schwanger- ,17/ Die jüngsten Untersuchungen zum Umfang der Hausarbeit und seine Veränderung und zur Rolle der Familienerziehung zeigen, daß die Möglichkeiten zur Verlagerung familiärer Aufgaben durchaus begrenzt sind. Deshalb ist die Verbesserung der Arbeitsteilung in der Familie ebenso notwendig, wie der weitere Ausbau gesellschaftlicher Dienstleistungen. schaft vom 9. März 1972 wurde diese Entwicklung in einer sehr wichtigen Frage weitergeführt. Der Staat gibt die Entscheidungskompetenz in dieser Frage auf, übergibt sie den Ehegatten und respektiert auch hier das selbständige Auftreten der Frau gegenüber den medizinischen Einrichtungen. Mit diesem Gesetz wurde die Eigenverantwortung der Ehegatten und speziell die der Frau für eine sinnerfüllte Gestaltung ihres Lebens, für d'ie glückliche Entwicklung ihrer Kinder, für die Erhaltung ihrer Gesundheit wesentlich vergrößert und den Ehegatten ein weiteres wichtiges Feld der Bewährung der Gemeinsamkeit in der Ehe gegeben. Auch in der Rechtsetzung und Rechtsprechung zeigt sich die Tendenz, die Eigenverantwortung der Ehegatten für ihr gemeinsames Handeln zu erweitern. Die Gerichte beachten immer mehr die gemeinsame Einschätzung der Ehe durch die Partner. So ist eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe schon im ersten Termin, also ohne ausführliche Bemühungen des Gerichts um Aussöhnung und um'd'ie Ermittlung der Ursachen der Zerrüttung der Ehe dann möglich, wenn beide Ehegatten die Scheidung der Ehe für notwendig halten./18/ Die Tendenz der zunehmenden Eigenverantwortung der Ehegatten schließt eine Weiterentwicklung des Familienrechts dahin aus, daß die Beziehungen zwischen den Partnern weitergehend mit staatlicher Kompetenz rechtlich reguliert werden. Diese Entwicklung resultiert einmal aus dem Gesamtprozeß der Pensönlichkeitsentwick-lung der Bürger in unserer Gesellschaft, der mit ständig zunehmender Bildung, wachsendem Bewußtsein und vor allem mit ständig größerer Wahrnehmung von Verantwortung durch die Bürger in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens verbunden ist. Sie resultiert zugleich aus der Spezifik der Familie als einer auf dem Gefühl beruhenden Gemeinschaft, deren Entwicklung sich mit Notwendigkeit in einer großen Vielfalt und Differenziertheit vollzieht. Diese Entwicklung ist schließlich durch die zentrale Stellung der Beziehungen, der inneren Bindungen im Gefüge der Aufgaben und der Bedeutung der Familie der sozialistischen Gesellschaft bedingt, die nur von den Ehegatten selbst gestaltet werden können. Die Erfordernisse der Selbständigkeit und Eigenverantwortung werden von der Gleichberechtigung und ihrer Realisierung im Leben, d. h. von der Tatsache einer vielseitigen und schnellen Persönlichkeitsentwicklung des Mannes und der Frau geprägt. Der Beitrag des Familienrechts zur weiteren Realisierung der gleichen Rechte der Frau, zur Festigung der Partnerbeziehungen und der Familie insgesamt muß also vor allem darin bestehen, dem Bürger noch mehr bei der selbständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung seiner Familienbeziehungen zu helfen. Es kommt darauf an, unablässig das Leitbild des Familiengesetzbuchs zu vermitteln, es vor allem der heranwach-senden Generation bewußt zu machen, seine Aussage in den Bildungs- und Erziehungsprozeß mit aufzunehmen. Notwendig ist eine differenzierte Rechtspropaganda, die die Vielfalt der realen Varianten in der Rechtsverwirklichung aufgreift. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Beratumgstätigkeit. Auf sie wird sich die Hilfe der Gesellschaft im Einzelfall immer mehr konzentrieren, um den Bürgern die selbständige Gestaltung ihrer Beziehungen auch in komplizierten Situationen zu ermöglichen. Daraus ergeben sich Forderungen an die Qualität der Ehe- und Familienberatungsstellen sowie an andere /18/ Vgl. § 51 Abs. 2 der ZPO vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 533) und als Vorläufer dazu den gegenwärtig geltenden Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der Familienverfahrensordnung vom 7. Juni 1972 (NJ-Beilage 3,72 zu Heft 13). 5 02;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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