Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 496

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 496 (NJ DDR 1975, S. 496); kommensverhältnisse der Parteien in dem erwähnten Urteil vom 17. Oktober 1972 hingewiesen. Eine Übersicht über die tatsächlichen Kosten ist besonders auch dann erforderlich, wenn eine der Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist, weil auch dessen Kosten im Eheverfahren zu den notwendigen Kosten der Rechtswahrung zählen (OG, Urteil vom 2. Februar 1971 1 ZzF 28/70 NJ 1971 S. 530). Es ist das Recht eines jeden Bürgers, sich vor Gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Macht eine der Parteien wie im vorliegenden Verfahren der Kläger von diesem Recht keinen Gebrauch, so kann das nicht zu einer Beeinträchtigung des Rechts der anderen Partei auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts führen. Es ist daher unzulässig, allein deshalb, weil sich nur eine Partei durch einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen, die außergerichtlichen Kosten praktisch aus der allgemeinen Kostenverteilung auszuklammern, wie es das Kreisgericht getan hat. Im Ergebnis hat die Verklagte durch diese Kostenentscheidung sogar etwa zwei Drittel und der Kläger etwa ein Drittel der tatsächlich erwachsenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu bezahlen. Das steht im Widerspruch zu den festgestellten und nach § 42 Abs. 1 FVerfO zu berücksichtigenden Umständen der Ehescheidung und der sonstigen Verhältnisse der Parteien. Aus diesen Gründen war daher die vom Kreisgericht getroffene Kostenentscheidung wegen Verletzung des § 42 FVerfO aufzuheben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß beide Parteien nahezu das gleiche Einkommen erzielen, der Kläger jedoch die wesentlichen Ursachen der Ehezerrüttung allein setzte, entspricht eine Belastung des Klägers mit zwei Dritteln und der Verklagten mit einem Drittel der gesamten Verfahrenskosten den Erfordernissen des § 42 Abs. 1 FVerfO. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt und die Sache zur Entscheidung reif ist, konnte der Senat in Selbstentscheidung die Kostenentscheidung korrigieren (§ 11 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung der §§ 564, 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO). Bei der weiteren Sachbehandlung im Kostenerstattungsverfahren wird das Kreisgericht folgendes zu beachten haben: Die 400 km vom Prozeßgericht entfernt wohnende Verklagte hat einen an ihrem derzeitigen Wohnort ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozeßführung beauftragt. Die Verhandlungstermine hat ein im Einzugsbereich des Prozeßgerichts wohnhafter Rechtsanwalt wahrgenommen. Die Verklagte selbst wurde jeweils vom persönlichen Erscheinen zu den Verhandlungen entbunden. Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten ist zu berücksichtigen, daß gemäß § 91 Abs. 2 ZPO die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Andererseits sind Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nur insoweit erstattungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. BG Suhl, Beschluß vom 19. Oktober 1967 3 BFR 41/67 NJ 1968 S. 157 mit Anmerkung von H e j h a 1). Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, werden im allgemeinen also nur die Kosten eines am Prozeßgericht ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sein. Es muß aber jedem Bürger ermöglicht werden, sich mit diesem Anwalt persönlich konsultieren zu können. Wenn er sich zur Vermeidung hoher Fahrkosten und großen Zeitausfalls an einen Rechtsanwalt an seinem Wohnort wendet, dann sind zumindest die dadurch erwachsenden höheren Rechtsanwaltskosten bis zu dem Betrag erstattungsfähig, der durch Reisekosten und Verdienstausfall für eine notwendige Konsultation mit einem am iSitz des Prozeßgerichts tätigen Rechtsanwalt entstanden wäre. §34 FGB; Abschn. VII Ziff. 7 AWG-MSt. 1. Die Übertragung des Erziehungsrechts für minderjährige Kinder (hier: zwei Kinder im Alter von 17 und 12 Jahren) auf den einen Ehegatten schließt die Zuweisung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten nicht aus, wenn sich daraus keine ungünstigen Auswirkungen für die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder ergeben und der Ehegatte, der das Erziehungsrecht übertragen erhält, die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat. 2. Bei der im Eheverfahren beantragten Auseinandersetzung über eine AWG-Wohnung ist die unterschiedliche Stellung der Parteien in der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte, wie sich aus der Zuweisung bzw. Nichtzuweisung der Genossenschaftswohnung gemäß Abschn. VII Ziff. 7 AWG-MSt ergibt, in die Inter-essenabwägu'ng einzubeziehen. BG Cottbus, Urteil vom 18. Juli 1974 - 003 BF 63/74. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und das Erziehungsrecht für die Kinder, die 17 und 12 Jahre alt sind, der Verklagten übertragen. Das Nutzungsrecht an der Ehewohnung (AWG-Wohnung) hat es dem Kläger zugesprochen. Gegen die Entscheidung über die Ehewohnung hat die Verklagte Berufung eingelegt. Sie hat dazu vorgetragen, daß das Kreisgericht bei der Entscheidung über die Ehewohnung das Wohl der Kinder, für die ihr das Erziehungsrecht übertragen worden sei, nicht genügend beachtet, dagegen die Umstände des Scheitems der Ehe überbewertet habe. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus denGründen: Das Kreisgericht hat die Übertragung der Rechte an der Ehewohnung auf den Kläger damit begründet, daß die AWG-Wohnung aus dem Kontingent des Betriebes des Klägers stammt und von diesem Betrieb ein finanzieller Zuschuß an die AWG gezahlt worden ist und daß außerdem das Verhalten der Verklagten ursächlich für die Zerrüttung der Ehe war. Damit hat das Kreisgericht seine Entscheidung auf durchaus beachtliche Umstände gestützt. Es hat sich allerdings nicht genügend damit auseinandergesetzt, weshalb der Verklagten trotz des ihr übertragenen Er-ziehungsrechts für die beiden Kinder die Ehewohnung nicht zugesprochen werden kann. Gemäß § 34 FGB ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ehewohnung unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder, der Lebensverhältnisse der Parteien und der Umstände der Ehescheidung zu treffen. Diese vom Gesetz genannten Umstände dürfen nicht isoliert voneinander betrachtet werden, sondern sind in ihrem Zusammenhang und ihrer gegenseitigen Bedingtheit zu untersuchen, wobei je nach den konkreten Bedingungen des Einzelfalls dieses oder jenes Kriterium von mehr oder minder großer Bedeutung sein kann (vgl. FGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1973, Anm. 2.4. zu § 34 [S. 147]). Vorrangig zu prüfen ist das Wohl der Kinder, ihr Interesse an der mit der Beibehaltung der Ehewohnung verbundenen Aufrechterhaltung ihrer bisherigen sozialen Umwelt, um die Folgen der Ehescheidung für sie nicht noch zu vergrößern. 496;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 496 (NJ DDR 1975, S. 496) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 496 (NJ DDR 1975, S. 496)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

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