Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 494

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 494 (NJ DDR 1975, S. 494); keit gekennzeichneten Grades der Schuld und vor allem der erheblichen Unfallfolgen ist der Ausspruch einer Freiheitsstrafe jedoch erforderlich. Sie sollte allerdings eine Höhe von sieben Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis ist nicht zu beanstanden, auch nicht hinsichtlich ihrer Dauer. Aus den genannten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 322 Abs. 3 StPO). Familienrecht § 29 FGB; § 2 FVerfO. 1. Bezieht ein geschiedener Ehegatte mit eigenen Einkünften aus Halbtagsbeschäftigung beachtliche Einkünfte aus Grundbesitz (hier: monatlich etwa 225 M) und kann er diese Einkünfte ganz oder überwiegend zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verwenden, ist seine Unterhaltsbedürftigkeit zu verneinen. 2. Eine von der Staatlichen Bauaufsicht erteilte Auflage zur Vornahme von Bauarbeiten am Grundstück eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten, für die er eine höhere Geldsumme zur Verfügung zu stellen hätte (hier: 40 000 bis 50 000 M), läßt für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß die Grundstückseinnahmen künftig ausschließlich für das Grundstück zu verwenden sind und daher nicht mehr zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zur Verfügung stehen. 3. Besteht Grund für die Annahme, daß der Unterhalt beanspruchende geschiedene Ehegatte rentenberechtigt ist, sind erforderlichenfalls diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Künftige Rentenbezüge sind bei der Prüfung der Unterhaltsbcdürftigkeit zu berücksichtigen. 4. Der zusätzlich zum eigenen Einkommen des geschiedenen Ehegatten gewährte Unterhaltszuschuß auf unbegrenzte Dauer ist der Höhe nach angemessen zu begrenzen. OG, Urteil vom 18. März 1975 1 ZzF 1/75. Die Ehe der Parteien wurde geschieden. Das Erziehungsrecht für die beiden Kinder erhielt die Verklagte. Der Kläger wurde verurteilt, an jedes der beiden Kinder monatlich 125 M und an die Verklagte zeitlich unbefristet monatlich 150 M Unterhalt zu zahlen. Das Recht zur künftigen alleinigen Nutzung der im gemeinschaftlichen Grundstück der Parteien in B. gelegenen Ehewohnung wurde der Verklagten übertragen. Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Antrag der Verklagten auf Unterhalt für sie abzuweisen. Die Verklagte hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt, den Kläger zeitlich unbefristet zur Zahlung von 200 M Unterhalt an sie zu verurteilen. Das Bezirksgericht wies Berufung und Anschlußberufung als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat, ausgehend von einer Stellungnahme der Kreisstelle für ärztliches Begutachtungswesen und Rehabilitation, festgestellt, daß die Verklagte infolge einer spinalen Kinderlähmung jetzt künftig nur etwa vier Stunden am Tage beruflich arbeiten kann und daß sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 175 M bezieht. Seiner Auffassung, daß die Verklagte nicht in der Lage ist, mit diesen Einkünften ihren Lebensunterhalt vollständig zu bestreiten, ist zuzustimmen. Allerdings ist es nach der gegenwärtigen Sachlage fraglich, ob es sich hierbei um die einzigen dafür in Frage kommenden Mittel der Verklagten handelt. Der Kläger behauptete, daß ihr weitere Einkünfte und zwar aus persönlichem Vermögen zur Verfügung ständen. Die hierzu getroffenen Feststellungen der Instanzgerichte ergaben folgendes: Die Verklagte besitzt ein Grundstück in U. Der landwirtschaftlich nutzbare Töil des Grundbesitzes wurde verpachtet. Der jährliche Pachtzins betrug 2 750 M. Er wurde während des Bestehens der Ehe teils für das Pachtgrundstück, teils für die Familie der Parteien verwendet. Entsprechend einer von der Staatlichen Bauaufsicht an die Verklagte erteilten Auflage sind am Grundstück Bauerhaltungsarbeiten nötig, für die Beträge in Höhe von 40 000 bis 50 000 M zur Verfügung zu stellen sind. Dies bedeutet, so schlußfolgert das Bezirksgericht, daß die Verklagte sämtliche Einnahmen aus dem Grundbesitz (Miet- und Pachteinnahmen) sowie ihr sonstiges verwertbares Vermögen dafür zu verwenden habe. Aus ihrem persönlichen Vermögen könne sie deshalb keine Mittel für ihren Lebensunterhalt verwenden. Diese Schlußfolgerung des Bezirksgerichts wird vom Ergebnis der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen nicht getragen. Im Kassationsantrag wird zu Recht darauf hingewiesen, daß die seitens der Staatlichen Bauaufsicht erfolgte Auflage für sich allein das Bezirksgericht noch nicht berechtigte, anzunehmen, daß die Verklagte den monatlichen Pachtzins für die Bauarbeiten aufwenden werde und ihn damit nicht zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse verwenden könne. Es wäre deshalb zu prüfen gewesen, ob etwa weitere Umstände z. B. die Einleitung bzw. der Beginn von Baumaßnahmen oder die Finanzierung des Baugeschehens im Wege staatlicher Kreditgewährung bei Inanspruchnahme der Einnahmen aus dem Grundstück zur Tilgung des Kredits dafür sprechen, daß die Verwendung der Grundstückseinnahmen für das Grundstück hinreichend gesichert ist. Dies war nicht zuletzt auch deswegen notwendig, weil nach der eigenen Darstellung der Verklagten die Auflage nicht die erste ihrer Art war, ohne daß ihre Realisierung erfolgt wäre. Mit Rücksicht darauf, daß die zunächst vereinbarte Pachtzeit am 31. März 1974 ablief, hätte vorab auch geprüft werden müssen, ob der Pachtvertrag verlängert wurde und die Verklagte weiterhin Pachtzinsen in entsprechender Höhe bezieht. Wäre im Ergebnis diesbezüglicher Prüfungen festgestellt worden, daß die Verklagte nach wie vor beträchtliche Einnahmen aus ihrem Grundbesitz bezieht und daß sie diese künftig ausschließlich oder doch überwiegend zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse verwenden kann, so wäre ihre Unterhaltsbedürftigkeit zu verneinen gewesen. Würde sie lediglich einen geringeren Teil dazu verwenden könnenwäre dies ggf. bei der Bestimmung der Höhe des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen gewesen. Auf den Stamm ihrer mit etwa 7 000 M angegebenen Sparguthaben kann die Verklagte zur Befriedigung ihres Lebens bedarfs nicht verwiesen werden (vgl. hierzu OG, Urteil vom 20. April 1971 - 1 ZzF 3/71 - NJ 1971 S. 592), und zwar auch dann nicht, wenn diese Mittel nicht für die Instandhaltung bzw. Instandsetzungsarbeiten am Grundstück herangezogen werden. Soweit der Kläger eingewendet hat, daß die Verklagte eine Invalidenrente beanspruchen könnte, sind gericht- 494;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 494 (NJ DDR 1975, S. 494) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 494 (NJ DDR 1975, S. 494)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen. Von wesentlicher Bedeutung für die Erhöhung der Qualität der Ur.tersuchur.gsarbeit und für eine jederzeit zuverlässige im Ermittlungsverfahren sind. Große Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang die weitere Qualifizierung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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