Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 491

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 491 (NJ DDR 1975, S. 491); dingungen war auch die auf sechs Jahre begrenzte Laufzeit des Vertrags nicht geeignet, dem Betrieb eine wirtschaftlich vertretbare Nutzung zu garantieren. Hier wurde im Ergebnis an dem Privatgrundstück des Angeklagten auf Kosten des Betriebes ein Wertzuwachs von etwa 10 000 M bewirkt bei einer im Rahmen des Höchstpreises liegenden Mietzahlung. Trotz der sowohl von der Laufzeit des Vertrags her als auch mit dem Ausbau verbundenen begrenzten Nutzungsmöglichkeit wurde dieser Mietpreis von Anfang an für die gesamte Fläche vereinbart und ab 1971 auch entrichtet. In den vorstehend erörterten Tatumständen objektiviert sich auch das subjektive Verhalten des Angeklagten als vorsätzliches Handeln, und zwar sowohl in bezug auf den Mißbrauch der ihm durch Gesellschaftsvertrag eingeräumten Verfügungs- und Entscheidungsbefugnisse durch die rechtspflichtwidrig mit dem Vertragsabschluß einseitig für den Betrieb begründete und realisierte Verpflichtung zum Ausbau der Scheune als Garage und die später darüber hinaus veranlaßten Ausbauarbeiten als auch hinsichtlich des damit erlangten erheblichen persönlichen Vorteils eines Wertzuwachses von nahezu 10 000 M an seinem Privatgrundstück. Das Bezirksgericht hätte den Angeklagten nicht freisprechen dürfen, sondern das Urteil des Kreisgerichts bestätigen müssen. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten an dasselbe Gericht zurückzuverweisen. Dabei hat das Bezirksgericht im Hinblick auf das seit dem 1. April 1975 geltende Gesetz zur Änderung des StGB gemäß § 81 StGB zu beachten, daß der z. Z. der Tatbegehung geltende § 165 Abs. 1 StGB Anwendung zu finden hat. Unter dem Gesichtspunkt der durch die Handlung des Angeklagten gleichermaßen verwirklichten Tatbestandsmäßigkeit der Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß §161a StGB (Verschaffen eines persönlichen Vorteils zum Schaden des sozialistischen Eigentums durch Mißbrauch der durch Gesellschaftsvertrag eingeräumten Verfügungsbefiugnis über sozialistisches Eigentum) wäre auf die Handlung angesichts der dem sozialistischen Eigentum verursachten schweren Schädigung der Verbrechenstatbestand des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB anzuwenden, der jedoch gegenüber dem zur Tatzeit geltenden § 165 Abs. 1 StGB das die strafrechtliche Verantwortlichkeit verschärfende Gesetz ist und daher gemäß § 81 Abs. 2 StGB nicht anwendbar ist. § 236 StPO; §§ 81, 161 a, 165 StGB. 1. Eines Hinweises auf veränderte Rechtslage bedarf es nicht, wenn das Gericht auf der Grandlage der bereits von Anklage und Eröffnungsbeschluß erfaßten Handlung und desselben Strafgesetzes anstelle des zur Last gelegten Vergehens eine Verurteilung wegen Verbrechens vornehmen muß, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 StGB (letzte Alternative) vorliegen. 2. Zum Verhältnis zwischen den Tatbeständen des Vertrauensmißbrauchs und der Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums bei der Beurteilung von Handlungen, die vor dem 1. April 1975 begangen wurden und bei denen zu prüfen ist, welches Gesetz im konkreten Fall das für einen Angeklagten günstigste Ergebnis herbeiführen kann. OG, Urteil vom 25. April 1975 - 2b Ust 47/74. Der Angeklagte M. war seit Anfang 1968 Direktor des VEB F. Die Angeklagte B. war seit 1. März 1971 als Hauptbuchhalter und der Angeklagte O. war seit 1968 als Produktionsleiter in diesem Betrieb tätig. Ende 1969 informierte O. den Angeklagten M., daß der Plan der Warenproduktion nicht erfüllt werden würde. Er sicherte zu, den Rückstand im I. Quartal 1970 aufzuholen. Beide einigten sich deshalb, den Plan als erfüllt zu melden. Als die Staatliche Finanzrevision im Jahre 1970 den Betrieb überprüfte, ergab sich, daß dort ein Vorgriff in der Abrechnung des Betriebsergebnisses erfolgt war. Der Angeklagte M. erhielt daher Auflagen, die er jedoch nicht befolgte. Bei einer im Herbst 1973 durchgeführten Kontrolle der Staatlichen Finanzrevision wurde offenbar, daß die von der Angeklagten B. Ende 1972 erarbeitete und von ihr und dem Angeklagten M. bestätigte Jahresbilanz nicht mit den tatsächlich erbrachten Leistungen überein-stimmte. Die zuständigen Organe, die von den Manipulationen keine Kenntnis hatten, haben den Jahresabschluß bestätigt, wodurch dem Betrieb ungerechtfertigt Mittel zugeführt wurden. Damit wurde es möglich, daß der geplante Prämienfonds für die Angeklagten sowie die anderen Mitarbeiter des Betriebes zur Verfügung stand und ausgezahlt werden kannte. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht die Angeklagten M. und B. wegen gemeinschaftlich begangener Falschmeldung und Vorteilserschleichung, teilweise in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem Vertrauensmißbrauch (Verbrechen und Vergehen nach §§ 171 Ziff. 1 und 3, 165 StGB), sowie den Angeklagten O. wegen Beihilfe zur Falschmeldung und Vorteilserschleichung sowie zum Vertrauensmißbrauch (Vergehen nach §§ 22 Abs. 2 Ziff. 3, 171 Ziff. 1 und 3, 165 StGB). Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Berufung eingelegt, die nur teilweise Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt, richtig festgestellt und zutreffend rechtlich beurteilt Entgegen den mit den Rechtsmitteln vertretenen Auffassungen hat sich der strafrechtliche Vorwurf gegenüber den Angeklagten M. und B. in dem durch das Bezirksgericht begründeten Umfang bestätigt, (wird ausgeführt) Im Hinblick auf die von der Verteidigung der Angeklagten M. und B. gerügte Beurteilung der Handlungen als Verbrechen des Vertrauensmißbrauchs nach § 165 Abs. 1 StGB i. d. F. vom 12. Januar 1968 sind die vertretenen Rechtsauffassungen fehlerhaft, auch wenn aus anderen Gründen worauf noch einzugehen sein wird keine Verurteilungen wegen Verbrechens erfolgen durften. Richtig ist, daß Anklage und Eröffnungsbeschluß den diesen Angeklagten zur Last gelegten Vertrauensmißbrauch lediglich als Vergehen charakterisieren und daß im Urteil wegen der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von über zwei Jahren die Handlungen als Verbrechen gekennzeichnet worden sind, ohne zuvor einen Hinweis auf veränderte Rechtslage gegeben zu haben. Die Voraussetzungen für einen Hinweis auf veränderte Rechtslage gemäß § 236 StPO liegen dann vor, wenn das Gericht den Angeklagten auf die Möglichkeit vorbereiten muß, daß er auch nach einem anderen als dem im Eröffnungsbeschluß genannten Straftatbestand verurteilt werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn unter Berücksichtigung des von Anklage und Eröffnungsbeschluß erfaßten Geschehensverlaufs das hierzu angeführte Strafgesetz eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zuläßt, diese im konkreten Fall unter den 491;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Erarbeitung von operativ bedeutsamen Anhaltspunkten, der Festnahme oder Verhaftung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Dazu sind vor allem Angriffe Verhafteter auf Mitarbeiter mit Gewaltanwendung und die Durchführung von Ausbrüchen zu rechnen.

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