Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 490 (NJ DDR 1975, S. 490); Rechtsprechung Strafrecht §§ 165,161 a StGB. Das Tatbestandsmerkmal „Mißbrauch von Befugnissen“ i. S. der §§ 165, 161 a StGB setzt nicht voraus, daß eine getroffene Entscheidung, Verfügung oder Maßnahme gesetzlich unzulässig ist. Auch durch gesetzlich zwar zulässige, jedoch den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit bzw. den Vermögensinteressen des sozialistischen Eigentums entgegenstehende Entscheidungen, Verfügungen oder Maßnahmen kann sofern die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind der Tatbestand des Vertrauensmißbrauchs oder der Untreue verwirklicht werden. OG, Urteil vom 15. Mai 1975 - 2b Zst 13/75. Der Angeklagte war vom 1. Januar 1959 bis April 1972 geschäftsfüihrender Gesellschafter des mit staatlicher Beteiligung arbeitenden Betonwerkes Sch. Mit der Überleitung dieses Betriebes in Volkseigentum wurde er am 24. April 1972 als Betriebsdirektor des nunmehrigen VEB (K) Betonwerk C. berufen. Anfang 1970 veranlaßte der Angeklagte den Umbau einer in seinem persönlichen Eigentum stehenden Scheune als Garage auf Kosten des derzeit mit staatlicher Beteiligung arbeitenden Betriebes. Grundlage hierfür war ein am 8. Januar 1970 von ihm als geschäftsführender Gesellschafter der Firma Sch. mit sich selbst als Eigentümer der Scheune abgeschlossener Mietvertrag mit einer Laufzeit von sechs Jahren. Darin war das Betonwerk Sch. verpflichtet worden, die Scheune auf Betriebskosten auszubauen und für die Nutzung als Garage an den Angeklagten als Eigentümer eine jährliche Miete in Höhe von 600 M ab 1. Januar 1970 zu zahlen. Der von diesem Mietvertrag informierte zuständige Mitarbeiter des staatlichen Gesellschafters hatte dem zwar zugestimmt, jedoch ohne daß er sich über einen Kostenanschlag vergewisserte und ohne daß die erforderliche Baugenehmigung vorlag. Im Mietvertrag war zum Umfang des Aushaus vereinbart, ein Garagentor eimzubauen sowie eine feuerhemmende Decke von etwa 80 bis 100 m2 anzubringen. Tatsächlich wurden jedoch darüber hinaus zwei weitere Garagentore, Stahlträger und Eisenschienen eingebaut, der Fußboden und die Garageneinfahrten betoniert sowie Stahlbetonstützen über den Toren angebracht. Die Gesamtautfwendungen des Betriebes betrugen mindestens 9 820,14 M. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen Vergehens des Vertrauensmißbrauchs nach § 165 Abs. 1 StGB verurteilt. Diese Entscheidung hat das Bezirksgericht auf die Berufung des Angeklagten im Schuld- und Strafausspruch abgeändert und den Angeklagten freigesprochen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zuungunsten des Angeklagten die Kassation der Entscheidung des Bezirksgerichts wegen fehlerhafter rechtlicher Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten beantragt. Dieser vom Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR in der Kassationsverhandlung unterstützte Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß es sich bei dem vertraglich vereinbarten Ausbau der Scheune zu Lasten des Betriebes nicht um eine gesetzwidrige Maßnahme handele und deshalb die subjektive Seite des Tatbestands nicht erfüllt sei, kann nicht zugestimmt werden. Insoweit ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, daß das Merkmal des Mißbrauchs einer Verfügungs-' oder Entscheidungsbefugnis auch dann verwirklicht ist, wenn Entscheidungen, die zwar gesetzlich zulässig waren (hier: der an sich zulässige Abschluß eines Mietvertrags und die Fremdanlagenerweiterung), entgegen den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit zur persönlichen Bevorteilung für sich oder andere ausgenutzt werden. Als derzeit geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und später als Betriebsleiter des seit Anfang des Jahres 1972 volkseigenen Betriebes hatte der Angeklagte die vom Tatbestand des § 165 StGB geforderte Vertrauensstellung mit entsprechenden Verfügungs- und Entscheidungsbefugnissen inne. Die Vertrauensstellung umfaßte seine Verpflichtung, finanzielle Fonds des Betriebes zur Erreichung maximaler Ergebnisse einzusetzen, sie dazu so rationell wie möglich zu verwenden und ihre Verschwendung zu verhindern. Die Rechtspflicht des Angeklagten beim Abschluß von Mietverträgen in Verbindung mit gesetzlich zulässigen Fremdanlagenerweiterungen durch Aus- und Erweiterungsbauten an gemieteten Privatgebäuden bestand darin, finanzielle Mittel, Baumaterial und Baukapazität nur dann einzusetzen, wenn dadurch für den Betrieb ein wirtschaftlicher Nutzen entsteht. Das setzte die Prüfung voraus, in welchem Verhältnis die eingesetzten Mittel zum erwarteten Nutzen stehen. Dementsprechend war der Angeklagte bei der Beschaffung von Unterstellmöglichkeiten für betriebseigene Fahrzeuge verpflichtet, gründlich zu prüfen, welche Möglichkeiten für eine Dauerlösung auf dem Betriebsgelände bestehen, und .bei nicht zu vermeidender Fremdanlage in sein Privatgrundstück den Vertrag so zu gestalten, daß im Verhältnis zu den zu investierenden Mitteln eine auch finanziell vertretbare Dauemutzung gesichert wird. Unter diesen Bedingungen enthielt der vom Angeklagten geschlossene Mietvertrag von Anfang an nicht die erforderlichen Sicherungen für eine effektive Nutzung der eingesetzten betrieblichen Mittel. Die Unredlichkeit des Angeklagten begann bereits damit, daß er sein bis Ende des Jahres 1969 als Scheune und Stall an eine LPG vermietetes Gebäude schon ab 1. Januar 1970 zur Nutzung als Garage zu einem jährlichen Mietpreis von 600 M, das sind 6 M pro m2, für den Betrieb mietete und, obwohl es sich 'hierbei um einen Höchstpreis handelte, in diesem Mietvertrag zugleich festlegte, daß der Betrieb die Kosten für den erforderlichen Ausbau sowie die laufenden Instandsetzungsarbeiten übernimmt. Zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses am 8. Januar 1970 lag weder eine Baugenehmigung noch ein Kostenanschlag für den Umfang der notwendigen Ausbauarbeiten vor. Daraus folgt, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Basis für eine seinen genannten Rechtspflichten entsprechende Nutzensprüfung und damit auch keine den Anforderungen auch nur in etwa entsprechende Entscheidungsgrundlage für den Abschluß eines solchen ausschließlich den Betrieb materiell belastenden Rechtsgeschäfts hatte. Hinzu kommt, daß zu dieser Zeit noch nicht atozusehen war, wann der Ausbau durchzuführen und abzuschließen war, gleichwohl aber die Zahlung der vollen Nutzungsgebühr für Garagen vereinbart wurde. Diese Unredlichkeiten setzte der Angeklagte fort, indem er weit über den von ihm festgelegten Rahmen der ursprünglich im Mietvertrag vereinbarten Ausbauarbeiten, die lediglich den Einbau eines Garagentores und einer feuerhemmenden Decke vorsahen, 9 820,14 M betriebliche Mittel investierte, ohne den staatlichen Gesellschafter davon zu informieren. Unter diesen Be- 490;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 490 (NJ DDR 1975, S. 490) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 490 (NJ DDR 1975, S. 490)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht. Der Sachverhalt ist dem Staatsanwalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bestattung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Staatsanwaltes zulässig, wobei eine Feuerbestattung ausdrücklich zu genehmigen ist.

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