Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 49

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 49 (NJ DDR 1975, S. 49); auf den Schädiger einzuwirken und zugleich dem Geschädigten materiellen Ausgleich zu verschaffen, es nicht zuläßt, von einem individualisierten Verschuldensmaßstab auszugehen. Den Interessen sowohl des Geschädigten als auch des Schädigers könne nur entsprochen werden, wenn von objektiven Verhaltensforderungen ausgegangen werde./2/ Sprachen sich Kietz/Mühlmann einerseits für einen differenzierten Verschuldensmaßstab, insbesondere in Gegenüberstellung zum Strafrecht, aus, so traten sie andererseits dafür ein, die Begriffe „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ in die zivilrechtliche Regelung ausdrücklich aufzunehmen, auf eine inhaltliche Bestimmung jedoch zu verzichten. Hierdurch sollte eine Vergleichbarkeit mit den anderen Verantwortlichkeitsregelungen des Strafrechts, des Arbeits- und des LPG-Rechts erreicht wer-den./3/ J. Klinkert ging einen Schritt weiter. Er schlug vor, im Regelfall auf den Begriff des Verschuldens zu verzichten und uneingeschränkt von einer objektiven Verantwortlichkeit als Grundlage der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit auszugehen. Nach Klinkerts Auffassung würde die Anerkennung der objektiven Verantwortlichkeit als Grundlage der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit „den Widerspruch beseitigen, daß der schuldlose Schädiger aller Verpflichtungen ledig wird und die gesamten Schadensfolgen den gleichfalls schuldlosen Geschädigten treffen, obwohl dieser im Regelfall der Schadensursache weitaus ferner steht als der Schädiger“./4/ Die Diskussion zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit war durch das Bestreben gekennzeichnet, übereinstimmende Aussagen für alle Beteiligten zivilrechtlich geleiteter Beziehungen zu machen, d. h. sowohl für staatliche Organe, Betriebe und Einrichtungen als auch für Bürger. Im Verlauf der Diskussion setzte sich jedoch die Auffassung durch, daß der sozialistische Betrieb „als wirtschaftliche und gesellschaftliche Einheit der materiellen Produktion“/5/ nicht in Abhängigkeit davon betrachtet werden kann, an welchen sozialistischen gesellschaftlichen Beziehungen er beteiligt ist. Er hat vielmehr als Partner gesellschaftlicher Arbeitsverhältnisse, als Beteiligter an Kooperationsbeziehungen innerhalb der sozialistischen Wirtschaft und schließlich auch als Teilnehmer am Prozeß der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger übereinstimmenden Anforderungen zu genügen. Als Konsequenz aus dieser Situation muß auch die Verantwortlichkeitsregelung für die Handlungen der Betriebe übereinstimmend ausgestaltet werden. Es wurde Einverständnis darüber erzielt, die wirtschaftsrechtliche Regelung, die gegenwärtig in den §§ 79 ff. VG enthalten ist, auch zum Ausgangspunkt für die Handhabung bzw. Neuregelung im Arbeits- und Zivilrecht zu nehmen./6/ Der ZGB-Entwurf hat sich in den §§ 48, 93, 330, 334 die- /2/ M. Posch (a. a. O., S. 551) hat die Gründe für die Objektivierung der Verantwortlichkeitsmaßstäbe im Zivilrecht noch einmal ausführlich dargestellt. /3/ Vgl. H. Kietz/M. Mühlmann, a. a. O., S. 432. Dieser Vorschlag stimmt übrigens mit der Regelung in Art. 222 des ZGB der RSFSR überein, wo das Verschulden als Vorsatz und Fahrlässigkeit definiert wird, es jedoch keine weitere inhaltliche Kennzeichnung gibt. l'il J. Klinkert, „Zu einigen Grundfragen der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit“, NJ 19G3 S. 238 ff. (241). /5/ So § 8 Abs. 1 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVD vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129). /6/ Vgl. H. Ranke, „Sozialistische Gesetzlichkeit, Verantwortlichkeit und gesellschaftliche Wirksamkeit des sozialistischen Rechts“, NJ 1970 S. 345 (1.; M. PosCh, „Die materielle Verantwortlichkeit des Bürgers und der Betriebe im Zivilrecht“, Staat und Recht 1970, Heft 7, S. 1111 11.; G. Kirmse/G. Kirschner, Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes (Schriftenreihe über Arbeitsrecht, Heft 17), Berlin 1970, S. 78 if.; J. Göhring, „Die arbeilsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes“, NJ 1971 S. 72 (1. sen Vorschlägen angeschlossen. Danach ist ein Betrieb dann nicht schadenersatzpflichtig, wenn er die Umstände, die zum Schaden geführt haben, trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnte. Dieses Diskussionsergebnis brachte gleichzeitig einen veränderten Ausgangspunkt für die Ausgestaltung der Verantwortlichkeitsregelung bezüglich des Handelns der Bürger mit sich. Es war nun nicht mehr erforderlich, nach einer Formulierung zu suchen, die sowohl den Betrieb als auch den Bürger als Beteiligte zivilrechtlich geleiteter gesellschaftlicher Beziehungen umfaßt. Der ZGB-Entwurf hat sich zu dieser differenzierten Ausgestaltung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Betriebe und der Bürger bekannt. Nach § 333 entfällt die Verpflichtung eines Bürgers zum Schadenersatz dann, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. Die Fahrlässigkeit wird in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf einen objektiven Maßstab bestimmt: es wird auf die allgemein an den Bürger zu stellenden Anforderungen zur Vermeidung des Schadens orientiert. Mögliche Konsequenzen aus der differenzierten Ausgestaltung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für Betriebe und Bürger M. Posch strebt eine Fassung des ZGB an, die hinsichtlich des Schuldbegriffs im allgemeinen und der Schuldformen im besonderen mit der strafrechtlichen Regelung übereinstimmen soll./7/ Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente veranlassen mich zu einigen Bemerkungen. Posch legt die Gründe für die Objektivierung der Verantwortlichkeitsmaßstäbe im Zivilrecht dar und befindet, sich insoweit in Übereinstimmung mit den bisher in der Literatur vertretenen Auffassungen. Aus der Situation, daß die Verantwortlichkeitsmaßstäbe einerseits der Betriebe und andererseits der Bürger differenziert betrachtet und geregelt werden sollen, will er erkennbar in Präzisierung bereits vorher vertretener Auffassungen /8/ die Schlußfolgerung ziehen, es hinsichtlich der Verantwortlichkeitsmaßstäbe für das Handeln der Bürger nicht mehr auf allgemeine Anforderungen, sondern darauf abzustellen, „was die Gesellschaft vom einzelnen in seiner Situation erwarten kann und muß“ (NJ 1974 S. 553). Diese Formulierung in Gegenüberstellung zu allgemeinen Verhaltensanforderungen gebraucht kann nur bedeuten, eine weitgehende Individualisierung einzuführen, die mit der strafrechtlichen Handhabung vergleichbar wäre. Ich vermisse jedoch den Nachweis, inwiefern die jetzt differenzierte Betrachtung der zivil-rechtlichen Verantwortlichkeit der Betriebe und Bürger die Gesichtspunkte aus der Welt schafft, die Posch als Gründe für die Objektivierung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit selbst anführt: „Die Belange des durch eine Pflichtverletzung Geschädigten bilden also den Kern dieser Sanktionsregelung und bestimmen ihre Ausgestaltung“ (NJ 1974 S. 552). Die übereinstimmende Regelung der Verantwortlichkeit der Betriebe als Teilnehmer an wirtschafts-, arbeits- /V M. Posch geht dabei nicht auf das Problem ein, daß zwischen den anderen Rechtszweigen keineswegs Übereinstimmung hinsichtlich der Ausgestaltung des Schuldbegriffs und der Schuldformen im Detail besteht. Zum Verhältnis von Strafrecht und Arbeitsrecht vgl. z. B. G. Kirmse/G. Kirschner/W. Ru-delt, Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen (Schriftenreihe über Arbeitsrecht, Heft 18), Berlin 1973, S. 137 fl. /'8/ M. Posch, „Die materielle Verantwortlichkeit des Bürgers und der Betriebe im Zivilrecht“, Staat und Recht 1970, Heft 7, S. 1111 (I. (1123 ff.). 49;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 49 (NJ DDR 1975, S. 49) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 49 (NJ DDR 1975, S. 49)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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