Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 485

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 485 (NJ DDR 1975, S. 485); beachtet werden, daß der forensisch-psychiatrische Krankheitsbegriff wesentlich enger und spezifischer ist. Deshalb ist der von den Referenten unternommene Versuch, Begleitalkoholismus bei Asozialität und asozial anmutende Verhaltensweisen bei Alkoholkrankheit strikt zu trennen und ihnen beiden „völlig andere Ursachen“ zuzuerkennen, äußerst fragwürdig. Zwischen Alkoholismus und Asozialität bestehen sehr enge Zusammenhänge, Übergänge und spezifische Wechselwirkungen. Nur in den extremen Fällen forensisch-psychiatrisch relevanter aufgehobener Entscheidungsfähigkeit nach § 15 Abs. 1 StGB ist strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen, sofern § 15 Abs. 3 StGB nicht zutrifft. Die von Winter aufgeworfene Frage, ob Alkoholabhängigkeit eine selbstverschuldete Krankheit ist oder nicht, ist also forensisch-psychiatrisch und juristisch zunächst nicht von Belang. Wertvolle Hinweise vermittelte der Vortrag von Oberrichter Dr. U. R o e h 1 (Oberstes Gericht), der zu „Fragen der Zurechnungsfähigkeit von Alkoholtätern“ sprach 72/ Dr. I. H u s z ä r (Ungarische Volksrepublik) beschäftigte sich mit einigen Fragen der gerichtspsychiatrischen Begutachtung der durch Alkohol und Medikamente erzeugten Rauschzustände. Er wies darauf hin, daß die Kombinationswirkung von Alkohol und Medikamenten vielfach zu abnormen Rauschzuständen führt, die echte Grenzfälle zum pathologischen Rausch sein können (sog. verdeckt-pathologischer bzw. nicht ausgebildetpathologischer Rauschzustand). Die forensisch-psychiatrische Wertung dieser Zustände wirft eine Reihe komplizierter Fragen auf. Der erste Tag des Symposions hinterließ einen etwas zwiespältigen Eindruck: Zwar wurde eine Reihe von empirischen Daten zum Alkoholismus und zur Persönlichkeit von Straftätern, die unter Alkoholeinfluß gehandelt haben, gegeben; die spezifischen Verkopplungen, Wechselwirkungen und Mechanismen von Alkohol und Kriminalität blieben jedoch weitgehend unaufge-deckt. Al ein echter Mangel ist es m. E. anzusehen, daß ein orientierendes theoretisches Referat zum Konzept „Alkoholkriminalität“ fehlte. * Das zweite Hauptthema Sexualkriminalität wurde von Dr. sc. S. Schnabl (Ehe- und Sexualberatungsstelle Karl-Marx-Stadt) eingeleitet. In seinem Vortrag „Was ist sexuelle Norm?“ legte er dar, daß der sexuelle Normbegriff einem Wandel unterworfen ist. Die Entwicklung geht in Richtung auf eine großzügigere, freiere Gestaltung der sexuellen Beziehungen, während die moralischen Verbote und Tabus auf jene sexuellen Aktivitäten eingeengt werden, die geeignet sind, Schaden zuzufügen, oder die gegen den Willen des Partners erzwungen werden. Sexualität ist zu bejahen; ihre Unterdrückung bewirkt vielfach negative Effekte für die Persönlichkeit. Von dieser Position aus wertete Schnabl verschiedene sexuelle Erscheinungsformen wie ehelichen, vor- und außerehelichen Geschlechtsverkehr, Masturbation, Partnerwechsel und Partnertausch. „Die Sexualkriminalität im Blickwinkel menschlicher Sexualität und sexueller Normen“ war Gegenstand eines Vortrags von Dr. H.-H. Fröhlich (Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin). Er analysierte, welchen Deliktgruppen welche kriminologisch relevanten Ursachen- bzw. Bedingungskomplexe zugrunde liegen bzw. welche Delikte normales sexuelles Verhalten unter Anwendung krimineller Mittel darstellen. Während exhibitionistische Akte und ein Teil der Fälle des Mißbrauchs von Minderjährigen auf fU Eine überarbeitete Fassung des Vortrags wird demnächst in der „Neuen Justiz“ veröffentlicht werden. sexuellen Abweichungen bzw. Störungen beruhen (Gewaltdelikte auf sadistischer Grundlage wurden ausgeklammert), liegen den übrigen Sexualdelikten Entwick-lungsbesonderhedten, Persönlichkeitsstörungen oder aktuelle Besonderheiten zugrunde, die durch Bedingungen der Tatsituation oder durch das Verhalten des späteren Tatopfers oder anderer Beteiligter am Deliktgeschehen wirksam geworden sind. Psychiatrische Erkrankungen im engeren Sinn sind unter den Sexualdelikten selten. Prof. Dr. Dr. H. Szewczyk (Nervenklinik der Charite) stellte „Sexualstraftaten als Ausdruck unterschiedlicher Fehlentwicklungen und Fehlhaltungen“ dar und unterschied hierbei fünf Gruppen: Sexualstraftaten aus einem dissozialen bzw. asozialen Haltungsstil, sexuelle Entwicklungskriminalität, sexuelle Situationskriminalität, Sexualkriminalität als Folge einer Fehlentwicklung der Gesamtpersönlichkeit, sog. Perversionen. Frau Dr. H. Donalies (Nervenklinik der Charite) gelangte mittels faktorenanalytischer Typisierungsversuche bei der Untersuchung von sexuellen Fehlentwicklungen am Beispiel von Exhibitionisten zu Ergebnissen, die im großen und ganzen Szewczyks Ausführungen empirisch stützten. In seinem instruktiven Beitrag zu „Erscheinungsformen, Ursachen und Vorbeugung des sexuellen Mißbrauchs von Kindern“ unterschied Prof. Dr. W. Orschekow-s k i (Sektion Rechtswissenschaft der Karl-MarX-Uni-versität Leipzig) vier Tätergruppen: Täter mit asozialen Tendenzen, rowdyhafte Täter, Täter mit primitivem Kulturniveau und Sexualtäter, deren Handlungen nicht primär Ausdruck einer negativen Lebensweise, sondern einzelner begrenzter Ursachenkomplexe (z. B. Gruppeneinfluß, Alkoholeinfluß, situationsbedingte Affektwirkung) sind./3/ Die Diskussion beschäftigte sich vor allem mit der Art, dem Ausmaß und den Nachweismöglichkedten des Schadens beim Kind, besonders des psychischen Schadens. Dipl.-Psych. E. Littmann (Nervenklinik der Charitd) setzte sich in seinem Beitrag „Zu einigen psychologischen Kriterien des ,schweren Falles“ von sexuellem Mißbrauch gemäß § 148 StGB“ sehr fundiert, methodenkritisch und differenziert mit der Problematik psychischer Schädigungen auseinander. Er wies insbesondere auf die Reaktionen der sozialen Umwelt auf das Sexualdelikt hin, zu denen auch das Ermittlungsverfahren, Begutachtungsprozeduren und die Gerichtsverhandlung zu rechnen sind, und vertrat die Ansicht, daß die wiederholte Aktualisierung dieser Reaktionen und die isolierte Hervorhebung der speziellen Taterlebnisse beim kindlichen Opfer zu einem ungleich größeren schädigenden Effekt führen können, als die durch die Tat gelbst hervorgerufenen Schädigungsfolgen ausmachen. Prof. Dr. A. Römer (Sektion Kriminalistik der Humboldt-Universität Berlin), der sich mit „Juristischen und psychologischen Aspekten der Vernehmung kindlicher Opfer von Sexualdelikten“ befaßte, widersprach aus seinen Erfahrungen heraus Littmanns These. Nach Römers Auffassung gibt es keine grundlegende Konfliktlage zwischen dem kindlichen Opfer und den notwendigen rechtlichen Maßnahmen. Er betonte im Gegenteil die das Kind psychisch entlastende Seite der Vernehmung und der Gerichtsverhandlung: Das Kind habe die Möglichkeit, sich auszusprechen, es spüre Verständnis und Besorgnis, Befürchtungen könnten abgebaut werden usw. Wesentlich sei nicht, daß und wie IV Vgl. hierzu Autorenkollektiv, Gewalt- und Sexualkriminalität, Berlin 1970, S. 224 ff. 485;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 485 (NJ DDR 1975, S. 485) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 485 (NJ DDR 1975, S. 485)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Verwahrräume weitgehend gesichert wird, daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente überwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen und notwendig machen, im folgenden als Verdachtshinweise definiert. Verdachtshinweise sind die den Strafverfolgungsorganen bekanntgewordenen Ausgangsinformationen, die nach deren gesicherten Erfahrungen auf das Vorliegen einer Straftat hinweist und damit die Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen gestattet. Eine derartige Begründung kann auch in der im Abschnitt zur Anlaßgestaltung im Prüfungsstadium behandelten Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und stationiert. Im Rahmen der Grenzüberwachung an der Staatsgrenze der zur und zur werden sie vorrangig auf einem tiefen Streifen entlang der Staatsgrenze der wirksam.

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