Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 480

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 480 (NJ DDR 1975, S. 480); Fachbereichsstandards. Diese Vorschriften, auf die z. B. in §§ 61 Abs. 1, 84 Abs. 1, 148 Abs. 1, 177 Abs. 1 ZGB Bezug genommen wird, bezeichnen die Anforderungen an die Qualität der zu erbringenden Leistungen und werden auch dann Vertragsinhalt, wenn sie nicht vereinbart werden (§61 Abs. 1 ZGB); sie regeln jedoch keine Pflichten des Bürgers. Zur Weitergeltung bisher erlassener Allgemeiner Bedingungen Mit Inkrafttreten des ZGB werden Allgemeine Bedingungen, die zivilrechtliche Verträge betreffen, unwirksam, soweit sie nicht als Rechtsvorschriften erlassen worden sind. Derartige Bedingungen, auf die in Verträgen Bezug genommen wurde, die vor Inkrafttreten des ZGB abgeschlossen worden sind, gelten für diese Verträge weiterhin als vereinbarter Vertragsinhalt; für Verträge, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind dagegen derartige Bezugnahmen wirkungslos. Vertragsinhalt ist das im Vertrag Vereinbarte; subsidiär gelten nur Rechtsvorschriften/5/, die, soweit sie zwingenden Charakter tragen, selbstverständlich vertraglichen Vereinbarungen Vorgehen. Allgemeine Bedingungen, die vor dem Inkrafttreten des ZGB als Rechtsvorschriften erlassen worden sind, gelten weiter/6/, soweit sie nicht den Bestimmungen des ZGB widersprechen (§13 Abs. 2 EG ZGB). So gelten z. B. weiterhin die Allgemeinen Bestimmungen für Beförderungsleistungen durch Nahverkehrsbetriebe vom 15. November 1958 (GBl. I S. 891) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 27. August 1970 (GBl. II S. 535), die Allgemeinen Beförderungsbestimmungen für den Kraftomnibusverkehr vom 26. April 1954 (GBl. S. 450) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 27. August 1970 (GBl. II S. 535), das Statut der volkseigenen Sparkassen der DDR vom 15. März 1956 i. d. F. der 2. VO vom 29. Juli 1963 (GBl. II S. 567), die AO über den Postsparkassendienst Postsparkassenordnung vom 17. Mai 1968 (GBl. II S. 348) und die Geschäftsbedingungen anderer Banken, die Konten für Bürger führen, ebenso die das Dienstleistungswesen betreffenden" Allgemeinen Bedingungen, sofern sie als Rechtsvorschriften erlassen worden sind. Soweit einzelne Vorschriften der weitergeltenden Allgemeinen Bedingungen dem ZGB widersprechen, sind sie nicht mehr anzuwenden. So widerspricht z. B. die Begrenzung der Haftung auf Höchstbeträge in § 36 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Interflug für den Inlandluftverkehr Personen- und Gepäckbeförderung vom 4. November 1965 (GBl. II S. 787)/7/ der Regelung der erweiterten Verantwortlichkeit durch die §§ 343, 345 ZGB und der dementsprechenden Aufhebung der Haftungssummenbegrenzung in § 59 des Gesetzes über die zivile Luftfahrt vom 31. Juli 1963 (GBl. I S. 113) durch § 15 Abs. 2 Ziff. 38 EGZGB. /5/ Die Bezugnahme Im Vertrag Ist nicht Wirksamkeitsvoraus-Setzung, ebensowenig die in § 46 Abs. 3 ZGB vorgeschriebene Bekanntgabe der Bedingungen; wohl aber kann der Betrieb ggf. für Schäden, die dem Bürger aus einer Verletzung dieser Pflicht erwachsen, aus § 92 Abs. 2 ZGB ersatzpflichtig sein. /6/ § 115 VG setzte zwar die bis zum 30. April 1965 erlassenen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB) außer Kraft, und § 33 VG gestattet nur noch die Schaffung neuer ALB in Form von Rechtsvorschriften. Die damit erfaßten ALB decken sich jedoch nicht mit dem Begriff der Allgemeinen Bedingungen des Zivilrechts; sie betreffen nur solche Bedingungen, die für wirtschaftsrechtliche Kooperationsbeziehungen gelten. Allgemeine Bedingungen, die die Rechte und Pflichten von Bürgern im Verhältnis zu Betrieben betreffen, wurden durch diese Vorschriften des Vertragsgesetzes nicht berührt. fl! Davon unberührt bleiben die Begrenzungen der Haftung im internationalen Luftverkehr (Art. 22 des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 L d. F. des Protokolls vom 28. September 1955 [GBl. 1959 I S. 529]). Enthalten weitergeltende Allgemeine Bedingungen allerdings speziellere Vorschriften als die Regelung des ZGB, dann sind diese Vorschriften weiterhin anwendbar, wenn sie nicht offensichtlich der Neuregelung widersprechen. In jedem Fall widersprechen Einschränkungen der durch das ZGB festgelegten Verantwortlichkeit für Qualitätsmängel der zwingenden Regelung in § 45 Abs. 4 ZGB. Sie sind gegenstandslos, soweit nicht das ZGB selbst abweichende Vereinbarungen zuläßt. Zur Verwendung von Vertragsformularen In wachsendem Maße werden außer den üblichen Mietvertragsformularen auch im Bereich der Dienstleistungen Vertrags- und Auftragsformulare verwendet. Mit Hilfe dieser Formulare können ■ ähnlich wie durch Allgemeine Bedingungen Vertragsbeziehungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Leistung generell einheitlich für einen Betrieb oder eine Mehrzahl von Betrieben ausgestaltet werden. Derartige Vertragsformulare sind keine Allgemeinen Bedingungen i. S. des § 46. Der Unterschied besteht zunächst darin, daß Allgemeine Bedingungen als Rechtsvorschriften auf den Vertrag Anwendung finden, ob nun darauf verwiesen worden ist oder nicht. Vertragsformulare enthalten dagegen vertragliche Vereinbarungen: Der Bürger als Vertragspartner des Betriebes wird nicht auf irgendwelche betrieblichen Bedingungen verwiesen, sondern im und mit dem Vertrags- oder Auftragsformular Wird der Inhalt des Vertrags einheitlich festgelegt. Es ist nicht beabsichtigt, die Verwendung derartiger Vertragsformulare auszuschließen oder einzuschränken. Die Formulare dienen dazu, entsprechend der Orientierung des § 60 ZGB den Vertragsinhalt in bezug auf Art, Umfang und Qualität der Leistung, Leistungszeit, Leistungsort, Transport und Transportkosten, Mitwirkungshandlungen, Informationspflichten, Preis und Bezahlung, Folgen von Pflichtverletzungen, Voraussetzungen für Änderung oder vorzeitige Beendigung des Vertrags näher auszugestalten. Bei ständig wiederkehrenden gleichartigen Leistungen der darauf spezialisierten Betriebe, besonders im Dienstleistungssektor, kann eine der Orientierung des § 60 folgende Ausgestaltung des Vertrags nicht von Fall zu Fall individuell vereinbart werden. Ganz abgesehen davon, daß dadurch der volkswirtschaftlich notwendige Prozeß der Rationalisierung der Dienstleistungen behindert und der Verwaltungsaufwand erhöht würde, hat auch der Bürger bei derartigen sich täglich wiederholenden Leistungen in der Regel nicht das Bedürfnis, Vertragsbedingungen individuell auszuhandeln. Er erwartet vielmehr eine einheitliche Handhabung ohne ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Kunden, eine möglichst klare Bestimmung seiner Rechte und Pflichten und eine schnelle und unbürokratische Annahme und Erledigung des Auftrags. Da derartige Vertragsformulare häufig bereits an die Stelle örtlicher und betrieblicher Leistungsbedingungen treten, ist zu sichern, daß die im ZGB geregelten Rechte der Bürger durch die Vertragsformulare ebensowenig beeinträchtigt werden wie durch Allgemeine Bedingungen. Nach früheren Auffassungen konnten zwar Vertragsformulare ebenso wie die von Betrieben geschaffenen Allgemeinen Bedingungen nicht in zwingende Normen eingreifen, wohl aber im Rahmen der dispositiven Regelung des Vertragsrechts des BGB demjenigen Vertragspartner Vorteile einräumen, der die Bedingungen bzw. Formulare geschaffen hatte, insbesondere 480;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 480 (NJ DDR 1975, S. 480) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 480 (NJ DDR 1975, S. 480)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin einleiten und durchführen zu können. Darüber hinaus sind entsprechend der politisch-operativen Lage gezielte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Informationen über neue zu erwartende feindliche Angriffe sowie Grundkenntnisse des Feindbildes entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen; Einflüsse und Wirkungen der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Verlassen der staatsfeindliehen Menschenhandel sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und DurchführungsbeStimmungen zum Befehl,ist von der in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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