Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 475

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 475 (NJ DDR 1975, S. 475); Der Grundsatz, daß es sich beim Rechtsmittelverfahren um ein Uberprüfungsverfahren handelt, wird auch nicht dadurch eingeschränkt, daß die Neuregelung die Selbstentscheidungsbefugnisse des Rechtsmittelgerichts erweitert hat./6/ Für die Charakterisierung des Rechtsmittelverfahrens als Überprüfungsverfahren sind nicht die prozessualen Formen und Methoden maßgebend, mit denen Fehler und Mängel angefochtener Entscheidungen beseitigt werden. Die Korrektur fehlerhafter Entscheidungen kann entweder durch Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz oder durch Selbstentscheidung der zweiten Instanz erfolgen. Beide Möglichkeiten stehen gleichrangig nebeneinander und nicht etwa im Verhältnis von Regel und Ausnahme zueinander. Entscheidend dafür, ob eine fehlerhaft entschiedene Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzugeben oder durch den Rechtsmittelsenat selbst zu entscheiden ist, sind die Erfordernisse einer wirksamen Anleitung der erstinstanzlichen Gerichte sowie einer beschleunigten und rationellen Durchführung des gesamten gerichtlichen Verfahrens. Das Wesen des Rechtsmittelverfahrens wird nach wie vor durch das Ziel, den Inhalt und die Art und Weise der sachlichen Behandlung der angefochtenen Entscheidungen in der Rechtsmittelinstanz bestimmt. Diese Kriterien qualifizieren das Rechtsmittelverfahren weiterhin eindeutig als Überprüfungsverfahren. Die praktische Handhabung der Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren einschließlich der geänderten Vorschriften muß nach wie vor den Erfordernissen der Durchsetzung des Prinzips des demokratischen Zentralismus in der Strafrechtspflege Rechnung tragen. Daraus folgt, daß das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung und das vorausgegangene Verfahren auf der Grundlage der in der ersten Instanz festgestellten Tatsachen unter Beachtung einer Beschränkung des Rechtsmittels allseitig zu überprüfen und in der Regel keine eigene Beweisaufnahme durchzuführen hat Es darf sich entsprechend seiner Aufgabe, die Rechtsprechung der nachgeordneten Gerichte anzuleiten, nicht darauf beschränken, im Einzelfall aufgetretene Fehler und Mängel zu korrigieren, sondern ist verpflichtet, mit der Anleitung der nachgeordneten Gerichte zu gewährleisten, daß ähnliche Fehler und Mängel künftig vermieden werden und die erstinstanzliche Rechtsprechung unter Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte weiter qualifiziert wird. Gesetzliche Frist zur Nachreichung der Begründung von Protest und Berufung Die Neufassung des § 288 Abs. 5 StPO geht wie die bisherige Regelung von dem Grundsatz aus, daß Protest und Berufung schriftlich begründet werden sollen. Sie enthält darüber hinaus ergänzende Vorschriften zur Begründung dieser Rechtsmittel. Da die Begründung von Protest und Berufung den Umfang der Tätigkeit des Rechtsmittelgerichts auch bisher nicht bestimmte, verzichtete § 288 Abs. 5 StPO i. d. F. von 1968 auf einen Begründungszwang. Aus dem Fehlen einer Begründung der Berufung durften sich und dürfen sich auch nach der neuen Regelung für den Angeklagten aber keine Nachteile ergeben. Insoweit bleiben die Vorteile der bisherigen Regelung für den Angeklagten auch nach dem Inkrafttreten der StPO-Novelle erhalten. /6/ Hieraul wird am Schluß des Beitrags noch näher eingegangen. Die Aufhebung des Begründungszwangs im Jahre 1968 sollte insbesondere dem Angeklagten die Einlegung des Rechtsmittels erleichtern. Sie führte aber in der Praxis zu Verzögerungen des Rechtsmittelverfahrens, weil die Rechtsmittelberechtigten teilweise von der Möglichkeit Gebrauch machten, die Berufung zunächst ohne Begründung einzulegen und die Nachreichung der Begründung anzukündigen. Diese Ankündigung wurde aber häufig erst mit erheblicher Verspätung realisiert, so daß die notwendige Konzentration des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Bearbeitungsfrist von vier Wochen (§ 294 StPO), nicht gewährleistet werden konnte. Nicht selten mußte das Nachreichen der Begründung erst durch richterliche Fristsetzung veranlaßt werden, wodurch weitere Verzögerungen eintraten. Die neue Regelung führt für die nachträgliche Begründung eines Rechtsmittels eine gesetzliche Frist von einer Woche nach Einlegung des Rechtsmittels ein. Spätestens nach Ablauf dieser Frist muß die Begründung beim Rechtsmittelgericht vorliegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann über das Rechtsmittel entschieden werden. Noch nach Ablauf dieser Frist eingehende Begründungen sind zu berücksichtigen, wenn zu diesem Zeitpunkt über das Rechtsmittel noch nicht entschieden worden ist. Das hat praktische Bedeutung, wenn eine Verwerfung der Berufung als offensichtlich unbegründet in Betracht kommt. Wird eine mündliche Verhandlung über das Rechtsmittel durchgeführt, ist eine Begründung immer zu berücksichtigen. Jeder verantwortungsbewußte Rechtsanwalt wird aber auch in diesen Fällen bestrebt sein, die Begründung so rechtzeitig nachzureichen, daß eine umfassende Vorbereitung des Rechtsmittelgerichts auf die Hauptverhandlung gewährleistet ist. Die Beschränkung von Protest und Berufung Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung des Rechtsmittels Mit der Einfügung des neuen Abs. 6 in § 288 StPO wurde die Möglichkeit geschaffen, die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch Protest und Berufung auf bestimmte Gesichtspunkte zu beschränken. Entsprechend dieser Bestimmung können sich die Rechtsmittelberechtigten (§§ 283, 284 StPO), sofern sie das Urteil nicht in vollem Umfang anfechten wollen, mit dem Protest oder mit der Berufung nunmehr ausschließlich wenden gegen die Aufklärung, Feststellung und strafrechtliche Bewertung einzelner Handlungen, die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung eines Strafgesetzes oder die unrichtige Strafzumessung. Wird das Rechtsmittel bei mehreren Handlungen auf einzelne beschränkt, dann werden unabhängig davon, ob das Urteil hinsichtlich dieser Handlungen in vollem oder in beschränktem Umfang angefochten wird zugleich und zwangsläufig auch die gemäß § 64 StGB in erster Instanz ausgesprochene Hauptstrafe und die weiteren Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit angefochten. Mit der Regelung über die Möglichkeiten zur Beschränkung von Protest und Berufung wurde berücksichtigt, daß die Rechtsmittelberechtigten nicht selten besonders in den Fällen, denen ein einfacher Sachverhalt zugrunde liegt und die prozessual keine Schwierigkeiten bieten sowohl von der richtigen Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts einschließlich der Würdigung der Beweise durch das erstinstanzliche Gericht 475;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 475 (NJ DDR 1975, S. 475) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 475 (NJ DDR 1975, S. 475)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie insbesondere anzuwenden - Verhinderung von Suiziden und Selbetbesohädigungen, Niederschlagung von Meutereien, Krawallen ä., Abwehr von Geiselnahmen terroristischen Handlungen, Bekämpfung eines Brandes, Havarie oder Explosion.

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