Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 47 (NJ DDR 1975, S. 47); den dtirfen/16/, sind die Räte verpflichtet, den Bürgern jegliche Unterstützung bei der individuellen Verbesserung ihrer Wohnbedingungen zu gewähren. Hierunter fallen auch Auflagen der Räte an Eigentümer und Rechtsträger von Wohngrundstücken zur Modernisierung nach § 58 Abs. 3 GöV. Damit wird einem gesellschaftlichen Anliegen Rechnung getragen. Die Zielstellung dieser Auflagen stimmt mit derjenigen überein, die der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WRLVO möglichen Anordnung von Baumaßnahmen zur Erhaltung sowie zum Um- und Ausbau zur Gewinnung von Wohn-raum durch die örtlich zuständigen Räte zugrunde liegt; sie hat demnach keinesfalls Ausnahmecharakter, wie Nissel/Reinwarth meinen./17/ Diese Auflagen sind wirksame Instrumente, um die Initiativen der Werktätigen zur Verbesserung ihrer Wohnbedingungen zu fördern. Sie tragen maßgeblich dazu bei, daß gesellschaftliche Erfordernisse und individuelle Bedürfnisse übereinstimmen. Die den Eigentümern und Rechtsträgern dabei auferlegten Verpflichtungen stellen auch keine Eingriffe in die Gestaltung ihrer Eigentumsverhältnisse dar und führen auch nicht zu unvertretbaren Inanspruchnahmen staatlicher Kredite durch private Grundstückseigentümer. Vielmehr werden durch die Auflagen die aus dem Eigentumsrecht entstehenden Pflichten konkretisiert. Auflagen nach § 58 Abs. 3 GöV können z. B. enthalten: die Verpflichtung des Vermieters, unter Berücksichtigung des bautechnischen Zustandes des Gebäudes Modernisierungsmaßnahmen durch den Mieter und auf eigene Kosten des Mieters zu dulden und sein Einverständnis schriftlich zu erklären; die Verpflichtung des Vermieters, solche baulichen Veränderungen vorzunehmen, die Voraussetzung für die individuelle Modernisierung durch den Mieter sind; die Anordnung von Baumaßnahmen zur Modernisierung, zum Um- und Ausbau, wenn der Vermieter nicht selbst seinen Pflichten im Rahmen einer komplexen Modernisierung nachkommt. Mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse entsprechen die örtlichen Organe auch dem in Art. 11 Abs. 3 der Verfassung formulierten Grundsatz, daß der Gebrauch des Eigentums den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen darf. Gebrauch des Eigentums in diesem Sinne ist auch die Erfüllung der sich aus dem Eigentum ergebenden notwendigen Pflicht eben die Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, zum Um- und Ausbau und zur Modernisierung von Wohnraum. Es obliegt den staatlichen Organen, immer dann tätig zu werden, wenn Hauseigentümer oder Rechtsträger von Wohngrundstücken ihren sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten nicht nachkommen. Die Praxis zeigt, daß die örtlichen Räte von diesen Befugnissen bisher noch zuwenig Gebrauch machen. Dabei kann auch das Argument nicht anerkannt werden, daß die vorhandenen Baureparaturkapazitäten schon für solche Werterhaltungsmaßnahmen nicht ausreichen, die willige Hauseigentümer durchführen wollen. Nicht wenige Modernisierungs-, Um- oder Ausbauinitiativen von Bürgern konnten deshalb nicht genutzt werden, weil die örtlichen Räte nicht die erforderlichen Voraussetzungen schufen bzw. zwischen Mieter und Vermieter keine exakten Festlegungen über die Kostenerstattung getroffen werden konnten. Zu solchen Festlegungen regt aiber /16/ Auf diese Problematik weist W. Junker (ND vom 16. Mai 1974, S. 2) besonders hin, wenn er hervorhebt, daß die Fünfjahrplanziele bei der Modernisierung, dem Um- und Ausbau und bei Baureparaturen unterschiedlich erfüllt worden sind. /17/ Vgl. R. Nissel/H. Reinwarth, a. a. O., S. 1485. Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Dr. Kupkes Erfahrungen mit der richterlichen Unabhängigkeit Er galt als mieterfreundlich bei seinen Entscheidungen und hatte sich wiederholt in der Öffentlichkeit über die BRD-Justiz kritisch zu Wort gemeldet: Dr. Dietmar Kupke, Jahrgang 1931, als Richter in Frankfurt am Main tätig gewesen. Im Dezember 1974 nahm er sich das Leben. Wenige Tage vor seinem Tode führte er mit Nachwuchsjuristen ein Gespräch, von dem eine Tonbandaufzeichnung vorliegt. Der Westberliner „Extra-Dienst" veröffentlichte am 20. Dezember 1974 Auszüge aus diesem Gespräch, in dem der Frankfurter Richter langjährige Erfahrungen im Umgang mit der richterlichen Unabhängigkeit kundtat. Kupke äußerte sich zunächst zu Gesichtspunkten, die offenkundig in den Justizministerien der BRD-Länder bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Juristen eine ausschlaggebende Rolle spielen: „Die Justizverwaltung wünscht .belastbare' Richter, die einen großen Ausstoß an Urteilen haben, und legt keinen Wert auf die Qualität der Rechtsprechung, ob diese menschlich ist, ob sie sich mit den menschlichen und sozialen Problemen befaßt. Wenn man sich dagegen wehrt, dann wird man indirekten Repressionen ausgesetzt." Er sagte seinen Gesprächspartnern: „Sie werden nicht danach beobachtet, ob Sie sich um die sozialen Probleme kümmern, sondern es wird darauf geachtet, ob Sie die Akten richtig bearbeiten, wie das nach dem Preußischen Recht aus dem vorigen Jahrhundert überliefert ist." Kupke faßte dann Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit beim Amtsgericht zusammen: „Wenn man etwas länger tätig ist, dann resigniert man leicht. Sie können Engagement in einzelnen Fällen als Richter entfalten, können einzelnen Menschen helfen, auch sozial Schwachen zu ihrem Recht verhelfen, haben dann eine gewisse Befriedigung. Es ist natürlich die Frage und da muß man resignieren , ob Sie als Richter insofern verändernd wirken können, daß Sie das Recht, die Gesellschaft menschlicher machen. Da sind Ihre Wirkungsmöglichkeiten besonders gering.“ Aufschlußreich ist auch, was der Frankfurter Richter über Einfluß und politische Haltung der Leute in der Ministerial-bürokratie zu sagen wußte: „Welcher Minister im Moment dran ist, spielt keine Rolle, weil die Bürokratie den Ton angibt. Das sind die Ministerialdirigenten usw., die bleiben, und die sind auch in den Ländern gleich, egal ob die CDU oder die SPD an der Macht ist. Die gehen in dem Land, in dem die CDU an der Macht ist, in die CDU, und wenn die SPD an der Macht ist, dann gehen sie in die SPD, um sich abzusichern. Die haben sich ja durch das System hochgearbeitet, die würden in Bayern in die CSU gehen, in Hessen in die SPD." Und dann, als Hinweis an seine jungen Gesprächspartner: „Das sind diese Leute, diese Bürokraten und Technokraten, die im Dunkeln dirigieren und alles ordnen und verwalten, und wenn Sie sich mit dieser Macht anlegen also da kann ich Sie nur warnen." Kupke ging dann auch auf die Folgen des Überangebots an Bewerbern für den Justizdienst ein: „Da jetzt die Bewerber quasi Schlange stehen, können sie sich die Leute aussuchen. Wenn die rausfliegen, bei der Lage auf dem Arbeitsmarkt im juristischen Sektor, ist das eine Existenzbedrohung." Existenzangst und Existenzgefährdung, die den Bewerbern drohe, wenn sie abgewiesen werden, nutze man bewußt aus, „um alle progressiven Ansätze zu ersticken". Die Aussagen des Frankfurter Richters sprechen für sich. Dietmar Kupke war Sozialdemokrat. Für seine persönlichen Konsequenzen mag auch Enttäuschung eine Rolle gespielt haben, daß führende Politiker seiner Partei in fünfjähriger Regierungsverantwortung an den beklagten Zuständen nichts geändert haben und große Worte sich als bewegte Luft erwiesen. Tiefere Einsichten in die Wurzeln allen Übels blieben ihm offenbar verschlossen. Sonst hätte er den Weg in die gemeinsame Aktion der zielstrebig Kämpfenden in seinem Lande gefunden. Ha. Lei. i 1 47;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung haben zu gewährleisten, daß rechtzeitige Entscheidungen über die Weiterbearbeitung der Materialien in Operativvorgängen getroffen werden, sofern die in der Vorgangs-Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt sind.

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