Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 469

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 469 (NJ DDR 1975, S. 469); Rechtsstellung der Betriebe, ihrer Verantwortung, ihrer Rechte und Pflichten ist daher eine wichtige Aufgabe des ZGB. Natürlich werden auch Beziehungen allein zwischen Bürgern auf der Grundlage des persönlichen Eigentums oder auf unentgeltlicher Grundlage begründet; beim Erbrecht existieren Beziehungen fast ausschließlich zwischen Bürgern. Auch diese Beziehungen erfahren im ZGB eine ihrer gesellschaftlichen Bedeutung entsprechende Ausgestaltung. Entscheidend und bestimmend für das Zivilrecht und seine politische Wirksamkeit sind jedoch die Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben. 2. Bei der Bestimmung des gesellschaftlichen Inhalts dieser Beziehungen geht das ZGB von der unterschiedlichen Funktion und Stellung aus, die den Bürgern und den Betrieben im Versorgungsprozeß zukommt. Das Ziel des Zivilrechts ist es, zur kontinuierlichen Erhöhung des Lebensniveaus des Volkes und zur Entwicklung der Bürger zu sozialistischen Persönlichkeiten beizutragen. Dementsprechend geht es in den Versorgungsbeziehungen um die Befriedigung der Bedürfnisse des Bürgers. Er soll durch das Zivilrecht in die Lage versetzt werden, sein Arbeitsentgelt entsprechend seinen individuellen Bedürfnissen in Gebrauchswerten zu realisieren. Dabei obliegt es ihm und seiner Entscheidung, welche Verträge er mit welchen Partnern schließt. Den Betrieben obliegt demgegenüber die Aufgabe, auf der Grundlage der staatlichen Leitung und Planung der Volkswirtschaft eine planmäßige, bedarfsgerechte und kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Das bestimmt den Inhalt ihrer Tätigkeit und ist Maßstab für eine gesellschaftlich effektive Erfüllung ihrer Aufgaben. Davon ausgehend werden für Bürger und Betriebe differenzierte Regelungen in bezug auf ihre Rechtsstellung im Zivilrecht getroffen. Dabei ist die Position des Betriebes generell dadurch gekennzeichnet, daß ihm eine höhere Verantwortung für die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten auf erlegt und auch seine Verantwortlichkeit strengeren Maßstäben unterworfen ist. Die Differenzierung zwischen den Rechtssubjekten wirkt sich zugunsten des Bürgers aus, dessen Rechtsposition sich verbessert, ohne daß der Grundsatz der Einheit von Rechten und Pflichten aufgegeben wird, der das gesamte ZGB durchzieht./9/ 3. Man wird dem neuen Inhalt der durch das ZGB geregelten Beziehungen nicht gerecht, wenn man sie als „Vermögensverhältnisse“ qualifiziert. Es geht in allen diesen Verhältnissen um mehr als den bloßen Austausch von Wert und Gebrauchswert. So ist z. B. die Wohnungsmiete nicht darauf gerichtet, Gewinn zu erzielen, sondern die Wohnbedingungen zu verbessern, und die Überlassung einer Bodenfläche zu Erholungszwek-ken dient nicht der Realisierung der Grundrente. Entscheidend und bestimmend ist die sozialpolitische Zielstellung: die Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger und deren Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten. Es geht darum, in den vom Zivilrecht erfaßten gesellschaftlichen Beziehungen sozialistische Verhaltensweisen durchzusetzen, die sozialistischen Gemeinschaftsbeziehungen zu fördern, die Mitwirkung der Bürger an der Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen zu ermöglichen usw. All dies wird mit dem Ausdruck „VermögensVerhältnisse“ gar nicht erfaßt oder sogar negiert. Insbesondere wird dadurch auch nicht genügend deutlich, daß „vermögensrechtliche“ und „nicht- 19/ Vgl. dazu insbesondere M. Mühlmann, „Vertragstheoretische Fragen des Entwurfs des ZGB“, Staat und Recht 1975, Heft 2, S. 238 ff. vermögensrechtliche“ Elemente in den meisten Zivilrechtsverhältnissen eine Einheit bilden. Das richtige Verständnis des Gegenstandes des ZGB verlangt also, den engen bürgerlichen Rechtshorizont, bei dem alle Beziehungen auf Austauschbeziehungen von Warenbesitzern reduziert sind, zu überwinden und die vom ZGB erfaßten einzelnen Rechtsverhältnisse in ihrer Komplexität zu sehen. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil die Aufgabe des ZGB, zur Entwicklung der Bürger zu allseitig gebildeten sozialistischen Persönlichkeiten beizutragen, nicht auf einzelne Bestimmungen begrenzt ist, sondern das gesamte Gesetz durchzieht. Konsequenzen aus der Gegenstandsbestimmung für die Schwerpunkte des Zivilgesetzbuchs Die einzelnen Zivilrechtsverhältnisse werden im ZGB entsprechend ihrer politischen und ökonomischen Bedeutung für die Gestaltung der Lebensverhältnisse der Bürger in der sozialistischen Gesellschaft geregelt. Daraus ergeben sich folgende Schwerpunkte des Gesetzes: 1. Bestimmungen über die Aufgaben des ZGB, über die Stellung der Bürger und Betriebe im sozialistischen Zivilrecht und über die Grundsätze für ihr Zusammenwirken. Diese Aussagen ordnen das Zivilrecht in die Entwicklungsgesetze der sozialistischen Gesellschaft ein und bestimmen seine gesellschaftsgestaltende Funktion in klarer und eindeutiger Weise. Sie weisen auf die grundlegenden Erfordernisse hin, die von allen staatlichen Organen, Bürgern und Betrieben bei der Gestaltung zivilrechtlicher Beziehungen zu beachten sind. 2. Zivilrechtliche Grundnormen über die Bedeutung, den Schutz und die Nutzung des sozialistischen Eigentums als Grundlage der sozialistischen Produktionsverhältnisse. Diese Grundnormen machen deutlich, daß auch für den Bereich des Zivilrechts die planmäßige Nutzung und Mehrung des sozialistischen Eigentums sowie sein Schutz die entscheidenden Voraussetzungen für die Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger sind. Das ZGB enthält jedoch keine umfassende Regelung über das sozialistische Eigentum, sondern bestimmt die Rechte und Pflichten der Bürger und Betriebe in bezug auf das sozialistische Eigentum in erster Linie unter dem Gesichtspunkt ihrer Teilnahme am Zivilrechtsverkehr. Aus diesen grundlegenden eigentumsrechtlichen Regelungen ergeben sich Beziehungen zu allen anderen Vorschriften des ZGB. 3. Bestimmungen über das persönliche Eigentum der Bürger, insbesondere seinen Erwerb und Schutz. Das ZGB gestaltet auf der Grundlage von Art. 11 der Verfassung das persönliche Eigentum der Bürger als spezielle Eigentumskategorie aus. Es hat seine feste Grundlage im sozialistischen Eigentum, ist seiner Quelle nach Arbeitseigentum und dient der Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger und ihrer Persönlichkeitsentwicklung. 4. Bestimmungen über Verträge zur Gestaltung des materiellen und kulturellen Lebens. Diese Regelungen sind das Kernstück des ZGB und bestimmen das Profil des gesamten Gesetzes. Entsprechend ihrer Bedeutung und Häufigkeit für die Gestaltung der Lebensverhältnisse der Bürger sind hier die wichtigsten Versorgungsbeziehungen in Form von Vertragstypen geregelt. Die Bestimmungen enthalten die grundlegenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner und geben ihnen damit eine Anleitung für die eigenverantwortliche Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen. 469;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 469 (NJ DDR 1975, S. 469) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 469 (NJ DDR 1975, S. 469)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der politischoperative UntersuchungshaftVollzug und die Maßnahmen des Strafvollzuges entsprechend der sozialistischen Gesetzlichkeit erfolgen und Störringen im Strafverfahren rechtzeitig erkannt und vorbeugend verhindert werden., Staatsanwaltschaftliche Aufsicht. Die Aufsicht über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit vor und nach jeder Belegung gründlich zu kontrollieren. Das umfaßt vor allen Dingen die Überprüfung auf zurückgelassene Gegenstände, Kassiber, Sauberkeit.

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