Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 468

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 468 (NJ DDR 1975, S. 468); Gegenstandes des Zivilrechts sowie durch die Verallgemeinerung der dafür geltenden Regelungsmethoden in einer stabilen, für einen längeren Zeitraum gedachten gesetzlichen Regelung wird die Wirksamkeit des sozialistischen Rechts in seiner Gesamtheit erhöht. Bereits in der Diskussion über den Entwurf des ZGB hat dieses Moment eine wesentliche Rolle gespielt. Viele Bürger erklärten, daß sie anhand des Entwurfs zum ersten Mal Zweck und Funktion des Zivilrechts verstanden hätten und in die Lage versetzt worden seien, ihre Rechte und Pflichten auf dem Gebiet des Zivilrechts zu erken-nen./5/ Damit ist ein Grundproblem sozialistischer Rechtsgestaltung und Rechtsetzung aufgeworfen: Als Leitungsinstrument des sozialistischen Staates kann das sozialistische Recht seine Wirkung nur dann voll entfalten, wenn es den Bürgern zugänglich ist, wenn es ihr Rechtsverständnis fördert, ihrer Rechtserziehung und der Entwicklung ihres Staats- und Rechtsbewußtseins dient. In dem Maße, wie die Bürger das sozialistische Recht als ihr eigenes erkennen, werden sie sich auch für seine Durchsetzung einsetzen, wird die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Gesetzlichkeit zur festen Gewohnheit werden./6/ Das ZGB ist die grundlegende Kodifikation des Zivilrechts der DDR. Ausgehend von der Verfassung als dem Grundgesetz unseres Staates, besteht die Aufgabe des ZGB darin, in dem von ihm erfaßten Bereich gesellschaftlicher Beziehungen die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte und Grundpflichten der Bürger weiter auszugestalten eine Aufgabe, die für edle Kodifikationen im Rahmen ihrer Regelungsbereiche gilt. Der Gegenstand des Zivilgesetzbuchs Das ZGB regelt die Rechtsstellung der Bürger und Betriebe im Zivilrecht sowie die Grundsätze für ihr Zusammenwirken, das sozialistische Eigentum und das persönliche Eigentum, die vertraglichen Beziehungen zur Gestaltung des materiellen und kulturellen Lebens, die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden zum Wohnen und zur Erholung; es enthält Bestimmungen über den Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung sowie über das Erbrecht. Inhalt des ZGB sind somit grundlegende Bestimmungen zur Gestaltung der Lebensverhältnisse der Bürger in der sozialistischen Gesellschaft. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht die Regelung der wechselseitigen Beziehungen, die von Bürgern zur Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse mit Betrieben und untereinander eingegaragen werden. Diese entscheidende Aufgabe des Zivilrechts, die gesellschaftlichen Beziehungen im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit materiellen und kulturellen Gütern und Leistungen, insbesondere mit Wohnraum, Konsumgütern und Dienstleistungen, mit hoher Wirksamkeit zu gestalten, macht die enge Beziehung zwischen der vom VIII. Parteitag der SED beschlossenen Hauptaufgabe und dem ZGB deutlich./7/ Das Zivilrecht enthält die notwendigen Regeln für die Organisierung und Gestaltung der gesellschaftlichen Beziehungen im Bereich der individuellen Konsumtion. Uber die Rechtsformen des Zivilrechts, insbesondere /5I Vgl. W. Weidhelt, Aus dem Bericht des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer zum überarbeiteten Entwurf des Zivilgesetzbuchs, NJ 1975 S. 409 li. (410) ; St. Supranowitz, „Zum Verlauf und zu einigen Ergebnissen der Diskussion über den Entwurf des Zivilgesetzbuchs“, NJ 1975 S. 413 ff. /6/' Vgl. dazu K. Sorgenicht, „Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Festigung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen“, NJ 1974 S. 41311. (416). /’V Vgl. E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbüros an die 13. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1974, S. 64. 468 durch Kaufverträge, Wohnungsmietverträge und Dienstleistungsverträge, werden von den Bürgern zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse Leistungen in Anspruch genommen und Güter erworben, erfolgt die Verteilung des Konsumtionsfonds auf der Grundlage und unter Ausnutzung des sozialistischen Leistungs- und Verteilungs-prinzips. Die Bestimmungen des Zivilrechts dienen damit der Realisierung des Anteils der Bürger am wachsenden materiellen und kulturellen Lebensniveau entsprechend ihren Leistungen für die Gesellschaft. Die Verteilung nach der Arbeitsleistung ist und bleibt das Hauptprinzip der Verteilung im Sozialismus. Dadurch wird die Steigerung der Arbeitsleistung stimuliert, und für jeden Bürger wird der Zusammenhang zwischen der Erhöhung der Effektivität der Produktion und steigendem Lebensstandard deutlich. Auf der 13. Plenartagung des Zentralkomitees der SED wurde dieser grundlegende Zusammenhang wie folgt dargelegt: „Im Sinne der Hauptaufgabe gilt es, durch höhere Leistungen in der sozialistischen Produktion die Voraussetzungen dafür zu schaffen, das materielle und kulturelle Lebensniveau des Volkes zu sichern und Schritt für Schritt weiter zu verbessern. Darin besteht der grundlegende sozial-ökonomische Zusammenhang, der die Entwicklung unseres Lebens heute, morgen und in der weiteren Zukunft bestimmt.“/8/ Dies macht die grundsätzliche Bedeutung der rechtlichen Gestaltung der Versorgungsbeziehungen durch das ZGB deutlich. Es handelt sich hierbei um eine Aufgabenstellung von prinzipieller politischer und ökonomischer Bedeutung, die für die Auslegung und Anwendung aller Normen des ZGB bestimmend ist. Weiter berücksichtigt das ZGB in seinen Regelungen, daß mit der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft die Bedürfnisse der Bürger auch in zunehmendem Maße durch sozial bedingte Zuwendungen des Staates außerhalb des Leistungsprinzips und durch unentgeltliche Leistungen, insbesondere durch die kollektive und individuelle Nutzung gesellschaftlicher Fonds, befriedigt werden. Zusammenfassend ist festzustellen: Der Hauptgegenstand des ZGB ist die Regelung der gesellschaftlichen Beziehungen im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit materiellen Gütern und Leistungen. Diese Beziehungen werden vor allem in Ware-Geld-Form zwischen den Bürgern und den entsprechenden Produktions-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben abgeiwickelt. Sie dienen der Durchsetzung des sozialistischen Leistungsprinzips. Einige Probleme im Zusammenhang mit der Gegenstandsbestimmung des Zivilgesetzbuchs 1. In der Kurzbezeichnung wird das ZGB häufig als Recht der Bürgerbeziehungen charakterisiert. Dies ist richtig, wenn man darunter versteht, daß an den gesellschaftlichen Beziehungen im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit materiellen Gütern und Leistungen stets ein Bürger beteiligt sein muß. Es ist jedoch falsch, wenn darunter in erster Linie und im Schwerpunkt Beziehungen lediglich zwischen Bürgern verstanden werden. Hauptgegenstand des ZGB sind entsprechend den tatsächlichen Lebensverhältnissen die Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben. Die Betriebe, insbesondere Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe und Betriebe der Gebäudewirtschaft, als Träger der Versorgungsaufgaben sind die Hauptpartner der Bürger im Zivilrecht. Die Ausgestaltung der zivilrechtlichen /8/ E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbüros an die 13. Tagung des Zentralkomitees der SED, a. a. O., S. 25.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 468 (NJ DDR 1975, S. 468) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 468 (NJ DDR 1975, S. 468)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen fanden ihren Niederschlag in Orientierungen des Leiters der Hauptabteilung für die Linie Untersuchung zur differenzierteren Aufklärung der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers festgelegte politisch-operative Zielstellung für den Inhalt und die Gestaltung der Zusammenarbeit mit den zur Erreichung einer hohen gesellschaftlichen und politisch-operativen Wirksamkeit.

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