Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 465

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 465 (NJ DDR 1975, S. 465); untergebracht ist, sind die Bestimmungen der SozialfürsorgeVO zu beachten. 2. Erbringt der erziehungsberechtigte Elternteil, der zur Deckung der Heimkosten für das in einer Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens untergebrachte Kind nicht in Anspruch genommen wird, sonstige Aufwendungen für das Kind (z. B. für Kleidung und Taschengeld), so geschieht dies in der Regel im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung. Nur dann, wenn die vom Erziehungsberechtigten erbrachten notwendigen Aufwendungen seine Leistungsfähigkeit übersteigen, kann der niehterziehungsberech-tigte Elternteil ausnahmsweise an diesen sonstigen Kosten durch Festsetzung eines höheren als in den Richtsätzen der OG-Richtlinie Nr. 18 angegebenen Unterhaltsbetrags beteiligt werden. Mit Rücksicht darauf, daß der Unterhalt in vollem Umfange zur Bestreitung der Heimkosten in Anspruch genommen wird, ist in diesem Fall zu sichern, daß der über den normalen Unterhalt hinausgehende Betrag dem erziehungsberechtigten Elternteil für die sonstigen Aufwendungen für das Kind zugute kommt. OG, Urteil vom 15. April 1975 - 1 ZzF 7/75. Die Klägerin hat Abänderungsklage erhoben, mit der sie höheren Unterhalt für die Kinder der Parteien be*-gehrt. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt, für Helga monatlich 120 M und für Undine monatlich 80 M tris zur Vollendung des 12. Lebensjahres und von da ab ibis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes 90 M Unterhalt zu zahlen. Bei seiner Entscheidung ist es davon ausgegangen, daß sich das monatliche Nettoeinkommen des Verklagten von 535 M auf 664 M erhöht hat und daß er jetzt nicht mehr drei, sondern nur noch diesen beiden Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Zur Unterhaltsbemessung für das Kind Helga hat das Kreisgericht ausgeführt, dieses Kind habe infolge einer schweren Geisteskrankheit einen höheren Unterhaltsbedarf, weil es in einem Heim umter-gebracht sei, und die Klägerin müsse außerdem dem vom Verklagten bis dahin gezahlten Unterhalt von monatlich 70 M, der an das Heim abgeführt werde, weitere Aufwendungen für das Kind erbringen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus denGründen: In Anbetracht dessen, daß sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Verklagten von ehemals 535 M auf 664 M erhöht hat und der Verklagte anstatt drei nur noch zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, war es richtig, davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhalts vorliegen (§ 22 Abs. 1 FGB). Die neu vorzunehmende Unterhaltabemessung hatte für beide Kinder nach den Grund- und Richtsätzen der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) zu erfolgen. Dabei waren, soweit es um den Unterhalt für das in einer Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens untergebrachte Kind Helga ging, die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 FGB und der §§ 21 und 24 der VO über Leistungen der Sozialfürsorge SozialfürsorgeVO vom 4. April 1974 (GBl. I S. 224) zu beachten. Nach § 19 Abs. 2 FGB haben beide Eltemteile Unterhalt zu leisten, wenn sich ein Kind in einem derartigen Heim befindet, sich also weder im Haushalt des einen noch in dem des anderen Eltemteils aufhält. Ist die Ehe der Eltern geschieden, werden die Unterhaltsleißtungen des nichterziehungsberechtigten Eltemteils (hier die des verklagten Vaters) in voller Höhe zur Deckung der Kosten des Aufenthalts und der Betreuung des im Heim untergebrachten Kindes in Anspruch genommen. Der erziehungsberechtigte Eltemteil (hier die klagende Mutter) ist von Zahlungen zur Deckung der Heimkosten befreit, soweit der Unterhaltsbetrag des anderen Eltemteils den gesetzlichen Mindestbetrag der Eltern von 35 M erreicht oder überschreitet und der erziehungsberechtigte Eltemteil nicht mehr als 750 M netto monatlich verdient (§ 24 Abs. 1 und 2 SozialfürsorgeVO). Soweit die nach § 24 SozialförsorgeVO zu erbringenden Leistungen der Eltern die notwendigen Heimkosten nicht decken, erfolgt nach § 21 SozialfürsorgeVO 'die Finanzierung aus staatlichen Mitteln. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung ist es nicht recht erklärlich, was das Kreisgericht bewog, davon auszugehen, daß der Klägerin höhere Aufwendungen für das Kind Helga erwachsen, zu deren Deckung der Verklagte durch höhere Unterhaltsleistungen beitragen könnte und müßte. Dafür fehlt im vorliegenden Verfahren z. Z. jegliche Grundlage. Lediglich im Terminspro-tokoll findet sich ein Hinweis der Klägerin, daß sie für Helga Kleidung anschaffe und ein Taschengeld von wöchentlich 5 M zur Verfügung stelle. Diese allgemeingehaltenen Darlegungen wurden seitens der Klägerin weder substantiiert, noch wurde darüber Beweis erhoben. Es wurde auch nicht die Akte herangezogen, in der nähere Angaben hierzu gemacht worden waren. Unter solchen Umständen war das Kreisgericht nicht berechtigt, festzustellen, daß der Klägerin für das Kind Helga besondere Aufwendungen obliegen. Aber selbst wenn in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen örtlichen Dienststellen des Gesundheitswesens und dem Heim, in dem das Kind Helga untergebracht ist, festzustellen gewesen wäre, daß der Klägerin bestimmte finanzielle Leistungen obliegen, hätte es noch der weiteren Prüfung bedurft, ob diese nicht von der Klägerin selbst im Rahmen ihrer nach § 19 Abs. 2 FGB gegebenen Unterhaltsverpflichtung zu erbringen wären. Zu diesem Zweck hätte erforderlichenfalls durch Einholung einer Lahnbescheinigung geklärt werden müssen, welche monatlichen Nettoeinkünfte die Klägerin hat. Nur dann, wenn das Kreisgericht im Ergebnis sorgfältiger Prüfung festgestellt hätte, daß seitens der Klägerin höhere, ihre Leistungsfähigkeit überschreitende notwendige Aufwendungen erbracht werden, hätte u. U. auf eine merklich höhere Unterhaltsverpflichtung des Verklagten zugekommen werden dürfen, als sie sich aus den Richtsätzen der OG-Richtlinie Nr. 18 ergibt. Allerdings hätte in Absprache mit den zuständigen Einrichtungen des Gesundheitswesens vorab gesichert werden müssen, daß der über den normalen Unterhalt hmausge-hende Betrag der Klägerin für die erwähnten Leistungen an das Kind zugute kommt (§ 24 Abs. 2 SozialfürsorgeVO). Aus diesen Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung der §§ 19, 20 FGB, der §§ 2, 25 FVerfO und der OG-Richtlinie Nr. 18 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Abschn. HI Buchst. C der OG-Richtlinie Nr. 18 Bezüge, die ein unterhaltsberechtigter Lehrling über sein Lehrlingsentgelt hinaus für Erschwernisse oder notwendige Aufwendungen bei der Erfüllung seiner Arbeitspflichten erhält, sind bei der Festsetzung des ihm zustehenden Unterhaltsbetrags nicht zu berücksichtigen. BG Cottbus, Urteil vom 20. Februar 1975 003 BF 7/75. 465;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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