Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 462 (NJ DDR 1975, S. 462); im April 1975 der Bezirksparteitag der SPD Hessen-Süd und der Unterbezirksparteitag in Hannover, haben sich entsprechend geäußert. Der Schriftstellerverband hat protestiert. Einhundert Professoren der Universität Konstanz haben eine Erklärung gegen die „Einschränkung der durch die Verfassung garantierten Freiheit von Forschung und Lehre“ unterschrieben./49/ Kirchliche Vertreter haben die Berufsverbote verurteilt. Eine Reihe von SPD- und FDP-Bundestagsabgeordneten sowie einflußreiche Kräfte unter den Jungsozialisten haben ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht. Im Ausland zeigt sich ebenfalls eine zunehmende Ablehnung der Praktiken in der BRD. So äußerte Dr. Sicco Mansholt, stellvertretender Präsident der „Föderation sozialistischer Parteien in der Europäischen Gemeinschaft“, daß die Berufsverbote ihn an „faschistische Methoden“ erinnerten. Von den ausländischen Teilnehmern am Hearing in Bad Godesberg berichtete die niederländische Vertreterin, Prof. Dr. Renate Bartsch von der Universität Amsterdam, über den Beschluß des Universitätsrates, dem BRD-Botschafter in den Niederlanden eine Protesterklärung gegen die Berufsverbote zu überbringen und diesen Protest auch der Rektorenkonferenz der niederländischen Hochschulen zu unterbreiten. Im Namen der französischen Kommunisten überbrachte der französische Senator Seige Boucheny Solidaritätsgrüße und berichtete darüber, daß die kommunistischen Abgeordneten die Berufsverbote im Europaparlament zur Sprache gebracht haben. Die finnische Pädagogenorganisation Demokratische Lehrer und Erzieher im Kongreß übermittelte dem Hearing eine Stellungnahme, in der unter Bezug auf die geschichtlichen Erfahrungen mit der antidemokratischen Entwicklung in Deutschland und ihren Auswirkungen auf andere Völker die Maßnahmen der Rechtskräfte und der Bundesregierung verurteilt werden. Die UNO hat die Bundesregierung im Jahre 1974 aufgefordert, zu den Berufsverbotsmaßnahmen als einer /49/ Zitiert ln: Blätter für deutsche und Internationale Politik 1975, Haft 4, S. 476 ff. ernsten Bedrohung der Freiheit der Meinung sowie der universellen Menschenrechte Stellung zu nehmen. Auf diese Anfrage hat die Bundesregierung bisher nicht geantwortet. Der Kampf gegen die Berufsverbote hat in einer Reihe von Fällen schon Erfolg gehabt, weil eine breite Protestbewegung die Behörden gezwungen hat, ihre inhumanen Maßregelungen aufzuheben. Erwähnt sei hier der Fall Ilse Jacob, Lehrerin in Hamburg, der zunächst die Übernahme ins Beamtenverhältnis unter Hinweis auf ihre aktive Tätigkeit in der DKP verweigert worden war./50/ Ilse Jacob ist die Tochter des früheren Hamburger Bürgerschaftsabgeordneten Franz Jacob, der als antifaschistischer Widerstandskämpfer im Jahre 1944 von den Nazis hingerichtet worden ist. Für Ilse Jacob setzten sich Kollegen und Eltern ihrer Schüler, Gewerkschaft und Personalräte, Parteien und Organisationen, antifaschistische Verbände in der BRD ein; auch aus dem Ausland kamen starke Bedenken und machten den Skandal besonders offensichtlich. Diesem starken Druck mußte der Hamburger Senat schließlich nachgeben. Soviel steht jedenfalls fest: Die drakonischen Maßnahmen auf der Grundlage illegaler Beschlüsse, die einen Teil der Staatsangehörigen der BRD zu Bürgern zweiter Klasse degradieren, werden nicht ewig bestehen. 1975 ist nicht 1878, nicht 1933 und auch nicht mehr 1950. Die Verfassung der BRD beginnt so: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Berufsverbote zeigen jedoch die ganze Tiefe des Widerspruchs zwischen Menschenwürde und Staatsräson, zwischen Verfassungsgebot und „Verfassungswirklichkeit“ im Imperialismus. Es wird noch eines hartnäckigen Ringens aller Kräfte des Fortschritts bedürfen, um solche gesellschaftlich-politischen Veränderungen in der BRD herbeizuführen, in denen die Verfassung mehr ist als nur ein Blatt Papier. /50/ Vgl. die Darstellung ln: Der Kampf gegen das Berufsverbot ., a. a. O., S. 322 ff. Rechtsprechung Strafrecht §§ 185 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 3 StGB. 1. Wohnstätten i. S. des § 185 Abs. 1 StGB sind Gebäude oder Gebäudeteile, die einer Person oder mehreren Personen ständig oder zeitweise als Unterkunft dienen. Nicht als Wohnstätten sind dagegen die zur Einrichtung der Wohnungen gehörenden beweglichen Gegenstände geschützt. 2. Die Ausführungshandlungen zur Inbrandsetzung von Wohnstätten und damit der Versuch der Brandstiftung beginnen in der Regel damit, daß ein Gegenstand oder ein Stoff in Brand gesetzt wird, der sich in oder unmittelbar an der Wohnstätte befindet und geeignet ist, das Feuer auf die Wohnstätte selbst zu übermitteln. 3. Wohnstätten bzw. mit ihnen unmittelbar verbundene brennbare Teile sind in Brand gesetzt, wenn das Feuer ihnen durch einen Zündstoff derart mitgeteilt wurde, daß sie auch nach Entfernung oder Erlöschen des Zündstoffs selbständig weiterbrennen können. OG, Urteil vom 20. Februar 1975 2b Zst 6/75. Die Angeklagte hat als Leiterin einer Eier-Aufkauf-stelle vom Herbst 1972 bis Anfang Mai 1974 durch eine Vielzahl von Einzelhandlungen aus den ihr vom VEB E. geleisteten Bargeldvorschüssen einen Betrag von 1 563,16 M und von den ihr zur Belieferung übergebenen Futtermitteln Weizen im Gesamtwert von 225,30 M entwendet. Um diese Handlungen zu verschleiern, entschloß sich die Angeklagte, am 14. Mai 1974 im Schlafzimmer ihrer Wohnung einen Brand zu legen. Sie schlitzte die Federbetten auf und legte eine Kiste mit dem Geld aus Vorschußzahlungen und Abrechnungsunterlagen in das Bett. Mit Streichhölzern entzündete sie die Bettfedern und bedeckte den glimmenden Brandherd mit der Tagesdecke. Danach verschloß sie das Schlafzimmer und ging auf den Hof. Nach etwa einer halben Stunde entdeckte ihr Sohn den Brand, der noch nicht über die Ehebetten hinaus um sich gegriffen hatte, und löschte ihn mit Wasser. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung (§§ 185 Ahs. 1, 186 Ziff. 3 StGB) und wegen mehrfachen Diebstahls sozialistischen Eigentums (§§ 158 Abs. 1, 161 StGB) zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Gegen dieses Urteil richtet sich der zugunsten der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem teilweise fehlerhafter Schuldausspruch und gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt werden. Der Antrag, dem der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg 462;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen unseres Staa-, tes zu durohkreuzen? Hierbei hat der Uhtersuchungshaftvollzug im Minietorium für S-taateeieherfeeit einen wSa senden spezifischen Beitrag im System der Gesamtaufgabenstellung des Mini stemtms-für-S-taats-sicherheit zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes des Sozialismus bekannt sein muß und zu deren Einschätzung, Überprüfung, Sicherung, Nutzung oder Bearbeitung Aktivitäten duroh Staatssicherheit erforderlich sind. Eine ist operativ bedeutsam, wenn sie auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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