Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 45 (NJ DDR 1975, S. 45); die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte die erforderlichen finanziellen Mittel und das notwendige Baumaterial zur Verfügung stellen. Ferner müssen sie rechtzeitig die notwendigen Entscheidungen treffen: 1. Die vordringliche Aufgabe ist die städtebauliche Vorbereitung der Modernisierungsvorhaben sowie des Um- und Ausbaus, d. h. die richtige Standortwahl für Maßnahmen des Um- und Ausbaus und der Modernisierung nach komplexen und Einzelstandorten./5/ 2. Unabdingbar für eine hohe Effektivität beim Um-und Ausbau sowie bei der Modernisierung von Wohn-raum ist eine frühe und umfangreiche Einbeziehung derjenigen Bürger, die mittelbar oder unmittelbar von solchen Maßnahmen betroffen sind. Damit soll erreicht werden, daß diese Bürger in großem Umfange an der Verwirklichung der Maßnahmen mitarbeiten. 3. Sowohl bei den Maßnahmen der komplexen Modernisierung und des komplexen Um- und Ausbaus als auch bei der Auswahl der einzelnen Standarte müssen die örtlichen Staatsorgane die verschiedenen Eigentumsformen berücksichtigen, zumal sich etwa 23 Prozent unserer Wohnungen in privaten Miethäusern befinden./6/ Die sich daraus ergebenden vielfältigen Probleme müssen frühzeitig gelöst werden. 4. Bei Maßnahmen an Einzelstandorten sind die in den §§ 14 ff. WRLVO bzw. § 58 GöV vorgesehenen Befugnisse der örtlichen Räte, insbesondere der Organe der Wohnraumlenkung, konsequent durchzusetzen. Dabei ist besonders auf die Verantwortung der Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen an Wohngebäuden zu verweisen. Durch die richtige Anwendung dieser Rechtsnormen können Rechtsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, die von solchen Erhaltungsmaßnahmen betroffen sind, verhindert werden. Die örtlichen Räte haben die Befugnis, die Hauseigentümer, Rechtsträger und Verwalter von Wohngebäuden und von anderen für Wohnzwecke ausbaufähigen Gebäuden zur Durchführung von erforderlichen Erhaltungs-, Um- und Ausbau- sowie Modernisierungsmaßnahmen anzuregen und sie bei der Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen zu unterstützen (§ 16 Abs. 1 WRLVO); erforderliche Erhaltungsmaßnahmen an Wohngebäuden sowie notwendige Um- und Ausbauten zur Gewinnung von Wohnraum anzuordnen und, wenn erforderlich, die entsprechenden Bauarbeiten in Auftrag zu geben (§ 16 Abs. 2 WRLVO); zur Durchführung von Baureparaturen, zur Modernisierung, zum Um- und Ausbau von Wohn- und Gewerberaum den Rechtsträgern, Eigentümern und Nutzern entsprechende Auflagen zu erteilen (§ 58 Abs. 3 GöV). 5. Die zuständigen staatlichen Organe werden künftig darüber hinaus verpflichtet, in den Fällen, in denen eine Wohnung wegen staatlich angeordneter Baumaßnahmen geräumt werden muß, eine Regelung über den Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu treffen, die dem Mieter durch Aus- und Wiedereinzug sowie die jeweilige Unterbringung in Ersatzwohnraum entstehen (§ 110 Abs. 2 des ZGB-Entwurfs). /5/ L. Penlg/W. Schmidt (a. a. O., S. 44)- verweisen ln diesem Zusammenhang aui die Verantwortung der örtlichen Staatsorgane bei der Erarbeitung der langfristigen Konzeptionen der Grundfondsreproduktion unter Leitung der Staatlichen Plankommission und des Ministeriums für Bauwesen, um damit insbesondere den notwendigen Vorlauf für die besonders nach 1980 verstärkt einsetzende sozialistische Rekonstruktion und Erneuerung auch der mittleren und kleineren Städte“ zu schaffen. , /6/ Vgl. Abschn. I Ziff. 1.11. des Gemeinsamen Beschlusses des Sekretariats des Zentralkomitees der SED und des Ministerrats der DDR vom 6. Juni 1972. Grundsätze staatlicher Leitungstätigkeit bei der Durchführung komplexer Modernisicrungsmaßnahmen Aus der Unterschiedlichkeit der Eigentumsverhältnisse an den Wohngebäuden ergeben sich einige wesentliche Schlußfolgerungen für die staatliche Leitungstätigkeit der Städte und Gemeinden. Standen in der Vergangenheit der Bauwirtschaft noch nicht genügend Kapazitäten für Baureparaturen an Wohngebäuden, Einrichtungen der Volksbildung und des Gesundheitswesens zur Verfügung, so decken die für den Zeitraum von 1971 bis 1975 vorgesehenen 8,5 Mrd. M erstmalig den natürlichen Verschleiß und schaffen die Grundlage dafür, daß nach diesem Zeitraum zielstrebig auch der Nachholebedarf realisiert werden kann./7/ Die Tatsache, daß nahezu die Hälfte aller Wohnungen modernisierungswürdig ist, unterstreicht die Notwendigkeit, die staatliche Leitungstätigkeit stärker auf diesen Bereich der Wohnraumver-besserung zu konzentrieren./8/ Bei der Lösung dieser Aufgabe muß zwangsläufig die Frage beantwortet werden, welche Modemisierungs-maßnahmen unter den gegenwärtigen Bedingungen gesellschaftlich notwendig und vertretbar sind. Unter Modernisierung ist in erster Linie die Veränderung der Wohnbedingungen durch Verbesserung des Ausstattungsniveaus der Wohnung, insbesondere durch Verbesserung der sanitären Anlagen und der Hauswasserversorgung sowie die Schaffung von Voraussetzungen zum Gebrauch hochwertiger technischer Gebrauchsgüter und Haushaltstechnik (in vertretbarem Ausmaß) zu verstehen./9/ Ausgehend vom Grundanliegen der Modernisierung, können drei Modernisierungsstufen bestimmt werden: Kategorie I: Verbesserung des Gesamtbauzustandes und der Sanitärinstallation mit den Mindestanforderungen Wasseranschluß in der Wohnung, Innentoilette (WC), Abwasseranschluß an das öffentliche Netz oder an eine Sickergrube; Kategorie II: Austattung nach Kategorie I und dazu Dusche oder Bad mit Kohlebadeofen oder Wassererhitzer für jede Wohnung oder als Gemeinschaftseinrichtungen; Kategorie III: Austattung nach Kategorie II und moderne Heizung entsprechend den örtlichen Bedingungen. Dabei ist von einem gesellschaftlich vertretbaren Maß an baulichen Veränderungen zur Verbesserung der Wohnbedingungen auszugehen, nicht aber von individuellen Gestaltungswünschen, von persönlichem Wohn-bedürfnis und vom Geschmack des einzelnen. Der Schwerpunkt liegt eindeutig auf der Realisierung der Kategorien I und II, wobei der Kostenaufwand mit maximal 20 000 M pro Wohneinheit bestimmt worden ist. Bei der Standortauswahl für Modernisierungsvorhaben sind von den örtlichen Volksvertretungen und ihren Räten diejenigen städtischen Gebiete einzubeziehen, die Wohnzentren der Arbeiterklasse sind und in denen die nl Vgl. K. Schmiechen, „Für die Verwirklichung der vom VIII. Parteitag gestellten Bauaufgaben trägt jeder Verantwortung“, Sozialistische Demokratie Nr. 17 vom 28. April 1972, Beilage, S. 8. /8/ Der Wohnungsbestand der DDR ist stark überaltert. 38,3 Prozent der Wohnungen wurden vor 1900, 40,9 Prozent in den Jahren 1900 bis 1945 erbaut. Die Ausstattung dieser Wohnungen entspricht im Durchschnitt nicht mehr den sanitärtechnischen Anforderungen. Daneben ergibt sich auch aus der Vernachlässigung der Instandhaltung der Wohngebäude während der kapitalistischen Vergangenheit ein umfangreicher Nachholebedarf an Baureparaturleistungen. Vgl. F. Hegemann, „Ergebnisse der Wohnraum- und Gebäudezählung 1971“, Statistische Praxis 1972, Heft 9, S. 373 ff. /9/ Das Schaffen von Voraussetzungen zum Gebrauch hochwertiger technischer Gebrauchsgüter und Haushaltstechnik als Bestandteil der Modernisierung zu charakterisieren ist deshalb von großer Bedeutung, weil erst dadurch Möglichkeiten für individuelle Maßnahmen der Bürger zur Verbesserung ihrer Wohnbedingungen geboten werden. 45;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der vom Leiter der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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