Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 447

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 447 (NJ DDR 1975, S. 447); Setzung dieser Forderungen wesentlich erleichtert. Es entfällt auch hier das bisher nach Abschluß des Strafbefehlsverfahrens noch notwendig gewesene zivil- oder arbeitsrechtliche Verfahren. 4. Da es sich im Strafbefehlsverfahren stets um einen einfachen Sachverhalt handelt und der Beschuldigte geständig sein muß, sind auch die Schadenersatzforderungen überwiegend weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht kompliziert, so daß darüber meist auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Prüfungspflichten des Staatsanwalts zur Begründetheit der Schadenersatzansprüche Bei der Behandlung von Schadenersatzansprüchen im Strafbefehlsverfahren ist darauf zu achten, daß ein ordnungsgemäßer Schadenersatzantrag des Geschädigten bis zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem der Staatsanwalt seinen Strafbefehlsantrag bei Gericht stellt (§§ 198 Abs. 1 Satz 1, 271 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt kann auch von seinem selbständigen Antragsrecht gemäß § 198 Abs. 2 StPO Gebrauch machen. Bevor der Staatsanwalt mit seinem Strafbefehlsantrag die gerichtliche Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch beantragt, hat er zu prüfen, ob dieser Anspruch des Geschädigten dem Grunde und der Höhe nach tatsächlich besteht. Zwar ist der Staatsanwalt gemäß § 271 Abs. 1 StPO verpflichtet, einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch in seinem Strafbefehlsantrag zu berücksichtigen, wenn ein ordnungsgemäßer Schadenersatzantrag eines Antragsberechtigten vorliegt. Seine Auffassung von der Begründetheit des Anspruchs ist jedoch für die konkrete Ausgestaltung des Strafbefehlsantrags zum Schadenersatz von Bedeutung. Der Strafbefehlsantrag muß auch insoweit klar und unmißverständlich abgefaßt sein, damit er, falls das Gericht ihm zustimmt, unmittelbar Grundlage des Strafbefehls werden kann und sich als Schuld- und Vollstreckungstitel eignet. Hält der Staatsanwalt den Schadenersatzantrag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach für gerechtfertigt, hat er in den Strafbefehlsantrag aufzunehmen, in welcher Höhe der Beschuldigte Schadenersatz an den Geschädigten zu zahlen hat. Ist der Staatsanwalt dagegen der Auffassung, daß der Schadenersatzantrag des Geschädigten zwar dem Grunde nach, nicht aber in der geltend gemachten Höhe berechtigt ist, hat er entsprechend § 271 Abs. 4 StPO den Strafbefehlsantrag darauf zu richten, den Beschuldigten dem Grunde nach zur Schadenersatzleistung zu verpflichten und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzanspruchs an das hierfür zuständige Gericht (Zivil- oder Arbeitsrechtskammer) zu verweisen. Zu unterschiedlichen Auffassungen über die Höhe der Schadenersatzleistung kann es insbesondere durch die verschiedene Bewertung beschädigter Sachen kommen. Auch über die Höhe von Nichtvermögensschäden im Zusammenhang mit Körperverletzungen {§ 847 BGB; künftig § 338 Abs. 3 ZGB) können die Meinungen aus-* einandergehen. Hat der Geschädigte zur Höhe der Schadenersatzleistung keinen Antrag gestellt/10/ und kann oder will auch der Staatsanwalt einen Antrag nach § 198 Abs. 2 StPO nicht stellen, ist ebenfalls nur eine Entscheidung über den Grund des Schadenersatzanspruchs zu beantragen. In keinem Fall darf der Staatsanwalt einen geringeren als den vom Geschädigten beantragten Betrag in den /10I In dem Verfahren, im denen genaue Angaben über die Höhe des Schadens möglich sind, sollten die Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt darauf Einfluß nehmen, daß der Geschädigte einen der Höhe nach substantiierten und begründeten Schadenersatzantrag stellt. Strafbefehlsantrag aufnehmen./ll/ Ist der Schadenersatzantrag der Höhe nach nicht beziffert, darf der Staatsanwalt in seinem Strafbefehlsantrag einen konkreten Schadenersatzbetrag nur fordern, wenn es sich dabei um den Anspruch eines Rechtsträgers sozialistischen Eigentums handelt und der Staatsanwalt diesen Anspruch gemäß § 198 Abs. 2 StPO auch der Höhe nach selbständig geltend macht. Grundlage der Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch ist auch im Strafbefehlsverfahren stets der Antrag des Antragsberechtigten. Vertritt der Staatsanwalt die Meinung, daß der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht begründet ist (z. B. bei einem Schmerzensgeldanspruch, den er entgegen der Auffassung des Geschädigten für nicht gerechtfertigt hält), und nimmt der Antragsberechtigte den Schadenersatzantrag nicht zurück, dann sollte der Staatsanwalt im Strafbefehlsantrag verlangen, daß die Sache insoweit gemäß § 271 Abs. 5 StPO zur Entscheidung über den Schadenersatzanspruch an die zuständige Zivil- oder Arbeitsrechtskammer verwiesen wird. Ein derartiger Antrag gibt dem zuständigen Gericht die Möglichkeit, die Begründetheit des Anspruchs in einer mündlichen Verhandlung sorgfältig zu prüfen, die notwendigen Beweise zu erheben und eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen. Nach § 271 Abs. 1 StPO ist es auch in diesem Fall nicht zulässig, daß der Staatsanwalt den Schadenersatzantrag des Geschädigten bei der Abfassung des Strafbefehlsantrags außer Betracht läßt. Der generelle Grundsatz, im Strafverfahren gestellte Schadenersatzanträge der gerichtlichen Entscheidung zuzuführen (§§ 17 und 198 StPO), gilt auch im Strafbefehlsverfahren. Zur Entscheidung des Gerichts über die Schadenersatzansprüche Das Gericht hat falls der Staatsanwalt einen entsprechenden Strafbefehlsantrag gestellt hat den Beschuldigten in der von dem Antragsberechtigten geltend gemachten Höhe zur Schadenersatzleistung zu verpflichten, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung ausreichend aufgeklärt und der Schadenersatzanspruch auch der Höhe nach begründet ist (§ 270 Abs. 1 Satz 3 StPO). Bei den weiteren Entscheidungsvarianten nach § 271 Abs. 4 und 5 StPO wird berücksichtigt, daß das Gericht im Strafbefehlsverfahren keine Möglichkeit hat, etwaige Zweifel an der Begründetheit des Schadenersatzanspruchs durch Beweiserhebungen zu beseitigen. Daher ist für den Fall, daß das Gericht Bedenken hat, die beantragte Verpflichtung zur Schadenersatzleistung auf Grund der Aktenlage auszusprechen, die Verweisung der Sache an das zuständige Gericht vorgesehen. Richten sich die Bedenken des Gerichts lediglich gegen die Höhe des beantragten Schadenersatzes, ist im Strafbefehl die Verpflichtung des Beschuldigten zur Schadenersatzleistung an den Geschädigten dem Grunde nach festzustellen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an die Ziviloder Arbeitsrechtskammer zu verweisen; diese ist nach § 271 Abs. 4 StPO an die Entscheidung über das Bestehen der Forderung gebunden. Hält das Gericht den Schadenersatzanspruch dagegen für unbegründet oder hat es Bedenken, ohne weitere Beweisaufnahme eine Entscheidung zu treffen, hat es die Sache insoweit gemäß § 271 Abs. 5 StPO zur Verhandlung und Entscheidung über Grund und Höhe der /ll/ Einen höheren als den vom Geschädigten beantragten Schadenersatzbetrag darf der Staatsanwalt in dem Strafbefehlsantrag nur fordern, wenn er von seinem selbständigen Antragsrecht gemäß § 198 Abs. 2 StPO Gebrauch macht. 447;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 447 (NJ DDR 1975, S. 447) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 447 (NJ DDR 1975, S. 447)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden ihrer Tätigkeit, die differenzierte Einschätzung von in den Menschenhandel einbezogenen und abgeworbenen Personen und ihrer Handlungen, die ständige Suche, Schaffung und Aufbereitung von Ansatzpunkten und Möglichkeiten für die Arbeit im Operationsgebiet sind rechtzeitig mit der federführenden Linie abzustimmen. Die Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik für die Aufklärung und äußere Abwehr ist auf der Grundlage der GewahrsamsOrdnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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