Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 444

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 444 (NJ DDR 1975, S. 444); rungsleistungen, im Rahmen ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen den durch Straftaten verursachten materiellen Schaden./3/ Damit treten die tatsächlichen materiellen Auswirkungen der Straftaten im wesentlichen bei diesen Rechtsträgern sozialistischen Eigentums ein. Dem Geschädigten steht, soweit seine Ansprüche erfüllt wurden, keine Schadenersatzforderung gegen den Straftäter mehr zu. Auf Grund des gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs kann der entsprechende Geldbetrag nur von dem Rechtsträger sozialistischen Eigentums, der die Leistung an den Geschädigten erbracht hat, als Regreßanspruch geltend gemacht werden. Im Interesse eines wirksamen Schutzes des sozialistischen Eigentums haben deshalb die Rechtsträger sozialistischen Eigentums das Recht erhalten, ihre Regreßansprüche gegenüber den Schadensverursachern bereits im Strafverfahren geltend zu machen und entsprechende Anträge zu stellen. Damit wird die zügige Durchsetzung ihrer Forderungen wesentlich erleichtert. Diese Neuregelung trägt auch zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung des Strafverfahrens bei. Mit der Durchsetzung der auf die Rechtsträger sozialistischen Eigentums übergegangenen Schadenersatzansprüche Geschädigter im Strafverfahren wird dem Beschuldigten und dem Angeklagten die gesamte Tragweite seiner Straftat bewußt gemacht. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird besser durch die materielle Verantwortlichkeit ergänzt und dadurch wirksamer gestaltet. Der Grundsatz, daß der Straftäter zur umfassenden Wiedergutmachung des verursachten Schadens heranzuziehen ist, wird damit im Strafverfahren konsequent durchgesetzt. Das ist besonders deshalb notwendig, weil die Geschädigten, sobald sie Leistungen der Betriebe und Versicherungen empfangen haben, selbst keine Schadenersatzanträge mehr stellen oder bereits gestellte Anträge zurücknehmen. Ferner ermöglicht § 17 Abs. 2 StPO eine insgesamt rationellere Verfahrensweise bei der Durchsetzung der Regreßforderungen von Rechtsträgern sozialistischen Eigentums. Ihnen wird die Geltendmachung dieser Ansprüche in einem Zivilverfahren erspart. Damit wird zugleich der prozessuale Aufwand sowohl für die Gerichte als auch für die anderen Verfahrensbeteiligten verringert und die Effektivität des gerichtlichen Verfahrens auf diesem Gebiet erhöht. Nach den Erfahrungen der Gerichte bei der Durchsetzung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 19. Juni 1973 zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren/4/, die der Neuregelung zugrunde gelegt wurden, wird mit der Erweiterung des Antragsrechts der Rechtsträger sozialistischen Eigentums in der Regel /3/ Gesetzliche Grundlagen dieser Leistungen sind gegenwärtig vor allem: § 19 der VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 551; Ber. 1962 S. 11) i. d. F. der 2. VO vom 27. Juli 1967 (GBl. H S. 511; Ber. S. 836), § 66 der VO über di6 Sozial-Versicherung der Arbeiter und Angestellten vom 14. November 1974 (GBl. I 'S. 531), §67 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) und § 10 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl. I S. S55). Vgl. dazu J. Schlegel, „Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren“, NJ 1373 S. 481. Der FDGB-Bundesvorstand - Verwaltung der Sozialversicherung hat mit der Direktionsanweisung Nr. 3/1975 vom 10. März 1975 eine für alle Verwaltungen der Sozialversicherung der Bezirks-, Kreis- und Stadtvorstände des FDGB verbindliche „Richtlinie für die Erfassung, Geltendmachung, Bearbeitung und Durchsetzung von Forderungen der Sozialversicherung“ herausgegeben. Sie enthält auch einheitliche Grundsätze für die Tätigkeit der Verwaltungen der Sozialversicherung zur Durchsetzung von Regreßforderungen der Sozialversicherung im Strafverfahren auf der Grundlage der Neuregelungen der StPO-Novelle. /4/ Dieser Beschluß wurde im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung in dem neuen § 17 Abs. 2 StPO durch Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 22. Januar 1975 (NJ 1975 S. 122) aufgehoben. weder die Dauer des Strafverfahrens verlängert noch die Konzentration der Hauptverhandlung beeinträchtigt, wenn diese Anträge im gesamten Verfahren mit der notwendigen Sorgfalt bearbeitet werden. Zur wirksamen Durchsetzung des § 17 Abs. 2 StPO kommt es vor allem darauf an, daß die Leiter bzw. Leitungen der Rechtsträger sozialistischen Eigentums die ihnen neu übertragenen Rechte zur Durchsetzung von Regreßansprüchen aus eigener Verantwortung wahmehmen; die Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit feststellen, ob und ggf. welche Regreßforderungen bestehen, und die Rechtsträger sozialistischen Eigentums auf ihre Rechte und deren Wahrnehmung hinweisen (§ 17 Abs. 3 StPO); die Antragsberechtigten rechtzeitig (insbesondere bei der Antragstellung, also in der Regel noch vor Anklageerhebung) auf die Spezifizierung und den Nachweis ihrer Forderungen hingewiesen werden und die Hauptverhandlung insoweit sorgfältig vorbereitet wird, damit nach Möglichkeit auch über die Höhe der Ansprüche entschieden werden kann; alle Organe der Strafrechtspflege sorgfältig darauf achten, daß nunmehr alle Vorschriften der StPO, die Rechte und Befugnisse der Geschädigten zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen regeln, auch für die Rechtsträger sozialistischen Eigentums gelten, die aus Straftaten herrührende Regreßforderungen haben. Unbeschadet ihrer rechtlichen Gleichstellung werden die Rechtsträger sozialistischen Eigentums i. S. des § 17 Abs. 2 StPO nicht mit den Geschädigten identifiziert. Der Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen von' Antragsberechtigten wird schon mit ihrer Bezeichnung zum Ausdruck gebracht. Der Grund hierfür liegt in den verschiedenartigen tatsächlichen und rechtlichen Umständen, die der Prozeßstellung dieser Verfahrensbeteiligten zugrunde liegen. Während die Geschädigten in ihren Rechten durch die Straftat verletzt werden und diese Tatsache ihren Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsverletzer begründet, liegt ein derartiger Angriff auf die Rechte dieser Rechtsträger sozialistischen Eigentums nicht vor. Sie werden zu Antragsberechtigten auf Grund des Forderungsübergangs wegen der Leistungen, die sie kraft eines auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage bestehenden Rechtsverhältnisses gegenüber den Geschädigten zum Ersatz des diesen durch die Straftat zugefügten Schadens erbracht haben./5/ Bei den ihnen zustehenden Forderungen handelt es sich daher nicht um Schadenersatz-, sondern um Regreßan-sprüche./6/ Zulassung von Schadenersatzanträgen nach Eröffnung des Hauptverfahrens Der bewährte Grundsatz, daß der Antrag auf Schadenersatz bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens zu stellen ist, wird auch weiterhin beibehalten. Die Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt haben in jedem Ermittlungsverfahren darauf hinzuwirken, daß dieser Grundsatz beachtet wird (§ 17 Abs. 3 StPO). Das Gericht wird dadurch in die Lage versetzt, sich sorgfältig auf die Entscheidung über den Schadenersatzantrag vorzu- 15/ Die weiterem Ausführungen in diesem Beitrag zu den Rechten der Geschädigten und zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beziehen sich sinngemäß ebenfalls auf die entsprechenden Befugnisse der gemäß § 17 Abs. 2 StPO gleichgestellten Rechtsträger sozialistischen Eigentums und deren Regreßforderungen. /6/ Diese Unterscheidung schließt selbstverständlich nicht aus, daß Rechtsträger sozialistischen Eigentums dann Geschädigte sind, wenn sich die Straftat unmittelbar gegen das von ihnen verwaltete sozialistische Eigentum richtet. 444;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 444 (NJ DDR 1975, S. 444) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 444 (NJ DDR 1975, S. 444)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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