Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 438

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 438 (NJ DDR 1975, S. 438); in beeindruckender Weise für fast alle Bereiche der Gesellschaft sich ständig entwickelnde Realität: Ein Drittel aller Abgeordneten in den Volksvertretungen bis zur Volkskammer sind Frauen; jeder 5. Bürgermeister, jeder 3. Richter und jeder 2. Schöffe ist in der DDR eine Frau./23/ Neben die juristische Gleichberechtigung die sich auch in mancher bürgerlichen Verfassung von heute findet treten in der sozialistischen Gesellschaft die materiellen Bedingungen, die es den Frauen ermöglichen, ihre Rechte wahrzunehmen und von der Gleichberechtigung zur Gleichstellung zu gelangen. Hierher gehören eine Fülle von Maßnahmen juristischer, ökonomischer und anderer Art. So wird in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung festgelegt, daß die Förderung der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung, eine gesellschaftliche und staatliche Aufgabe ist. Im Ergebnis dessen entstand ein Netz von Kinderkrippen, Kindergärten, Schulhorten usw., um den Frauen die Zeit für die Qualifizierung und Berufsausübung zu schaffen. Außerdem wurden in Betrieben, an Volkshochschulen, Hoch- und Fachschulen Qualifizierungs- und Förderkurse eingerichtet mit dem Ergebnis, daß heute mehr als 84 Prozent aller arbeitsfähigen Frauen in der DDR berufstätig sind bzw. sich in der Ausbildung befinden und daß 49,1 Prozent aller Berufstätigen Frauen sind./24/ 99 Prozent aller weiblichen Schulabgänger erlernen einen Beruf, und 56 Prozent der weiblichen Berufstätigen verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung./25/ Nach Art. 6 und 7 der Internationalen Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erkennen die Teilnehmerstaaten das Recht auf Arbeit an, und Art. 7 Buchst, a Ziff. 1 fordert: „Insbesondere sind den Frauen Arbeitsbedingungen zu garantieren, die nicht schlechter als die der Männer sind, mit gleichem Lohn für gleiche Arbeit.“ Dieser Forderung entspricht Art. 24 Abs. 1 der Verfassung der DDR, wonach jeder Bürger der DDR das Recht auf Arbeit hat und Mann und Frau das Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeitsleistung haben. Dieser Verfassungsgrundsatz wird in weiteren Gesetzen konkretisiert, insbesondere im 11. Kapitel des Gesetzbuchs der Arbeit, das die Förderung der werktätigen Frau zum Gegenstand hat. Hervorzuheben ist hier § 123 Abs. 2 GBA, der die Organe der Staatsmacht und die Betriebsleiter verpflichtet, alle Voraussetzungen zu schaffen, die es den Frauen ermöglichen, am Arbeitsprozeß teilzunehmen, ihre schöpferischen Fähigkeiten zu entwickeln und zugleich ihrer hohen gesellschaftlichen Aufgabe als Mutter gerecht zu werden. Das bedeutet, den werktätigen Frauen zusätzliche Rechte einzuräumen, die mit ihren zusätzlichen Pflichten als Mutter in Wechselbeziehung stehen. Deshalb schreibt z. B. § 124 GBA vor, daß bei der Rekonstruktion oder Neueinrichtung von Anlagen und Maschinen zu sichern ist, daß die Arbeitsplätze immer mehr den physischen und physiologischen Eigenheiten der Frauen entsprechen sollen. Weitere Vorschriften des GBA und anderer arbeitsrechtlicher Normen betreffen die Qualifizierung der Frauen, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen für werktätige Frauen mit mehreren Kindern, die Unterstützung bei Erkrankung der Kinder, den besonderen Schutz von Frauen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt, den Gesundheits- und Arbeitsschutz werktätiger Frauen, die Möglichkeit der Teilbeschäftigung und die Gewährung eines bezahlten Hausarbeitstags./26/ /23/ Vgl. J. Töpfer, „Im Sozialismus sind Rechte der Frauen verwirklicht“, ND vom 25. Juni 1975, S. 6. /24/ Vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1974, S. 56 f.; 66 f.; H. Kuhrig, a. a. O., S. 16 ff. /25/ Vgl. J. Töpfer, a. a. O. Die Forderungen der Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sind wie diese Beispiele zeigen nicht nur schlechthin in der Rechtsordnung der DDR verankert, sondern zugleich mit rechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft zur Realisierung dieser Rechte verbunden. Gleichberechtigung im Staatsangehörigkeitsrecht Auch Bestimmungen von Spezialkonventionen der UNO über die Rechte der Frau sind in der DDR durch innerstaatliche Rechtsnormen konkretisiert worden und gehören zur täglichen Realität. Als Beispiel sei hier lediglich die Konvention über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau vom 20. Februar 1957 erwähnt. Da die Frauen in der bürgerlichen Gesellschaft weder in der Familie noch im Berufsleben eine dem Manne gleichberechtigte Stellung genossen, besaßen sie diese auch nicht in Staatsangehörigkeitsfragen. Die Regelung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), die mit der Gründung der DDR aufgehoben wurde, ist typisch für viele bürgerliche Staaten: Die verheiratete Frau besitzt keine eigene Staatsbürgerschaft, sondern folgt der Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes. Nach §§ 6 und 17 des Gesetzes von 1913 verlor eine Deutsche dann ihre Staatsbürgerschaft, wenn sie einen Ausländer heiratete, und sogar auch dann, wenn sie nach den Gesetzen des Heimatstaates ihres Ehemannes dessen Staatsbürgerschaft nicht erwarb. Die Sowjetunion war der erste Staat der Welt, der das Prinzip der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch konsequent in Staatsangehörigkeitsfragen anwandte. Auf ihren Einfluß und auf die Praxis anderer sozialistischer Länder geht die Konvention von 1957 maßgeblich zurück. Die DDR hat den Grundsatz der Unabhängigkeit der Staatsbürgerschaft der Ehefrau von der Eheschließung und der Ehescheidung sowie vom Staatsangehörigkeitswechsel ihres Mannes von Anbeginn an voll verwirklicht. Bereits Art. 7 Abs. 2 der Verfassung von 1949, durch den alle Rechtsvorschriften, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, aufgehoben wurden, und die Anordnung des Ministers des Innern über die Gleichberechtigung der Frau im Staatsangehörigkeitsrecht vom 30. August 1954 (ZB1. S. 431) waren wesentliche gesetzliche Garantien in dieser Richtung. Das Gesetz über die Staatsbürgerschaft der DDR vom 20. Februar 1967 (GBl. I S. 3) bestätigt die skizzierte Rechtslage, indem es den Erwerb oder Verlust der Staatsbürgerschaft für Staatsbürger generell, unabhängig vom Geschlecht, regelt und die Eheschließung als Anknüpfungspunkt dafür überhaupt nicht mehr erwähnt. * Unser Resümee lautet also: Die zwischenstaatlichen Abkommen und Konventionen, die zum Schutze der Frau geschlossen wurden und die Gleichberechtigung der Frau in allen gesellschaftlichen Bereichen zum Gegenstand haben, sind und werden in der DDR in hohem Maße verwirklicht. Das heißt nicht, daß es dabei keine Probleme gebe oder daß der Abschluß solcher internationaler Abkommen für sozialistische Länder überflüssig sei./27/ Es bedeutet nur, daß je nach dem Charakter der Staats- und Gesellschaftsordnung eines Landes ein und dieselbe Bestimmung einer internationalen Konvention ganz ver- /26/ Vgl. dazu Im einzelnen P. Sander/W. Thiel, Förderung der Frauen und Jugendlichen, Schriftenreihe „Arbeitsrecht in der Praxis“, Heft 8, Berlin 1974. /27/ Vgl. E. Glöckner, „Internationales Jahr der Frau“, Einheit 1975, Heft 1, S. 7 f. 438;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 438 (NJ DDR 1975, S. 438) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 438 (NJ DDR 1975, S. 438)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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