Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 434

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 434 (NJ DDR 1975, S. 434); gegen der Auffassung des Bezirksgerichts von einem unzulässigen Nachschieben, von Kündigungsgründen nicht die Rede sein. Aus dieser Konsequenz, die vom Bezirksgericht infolge Liner unrichtigen Auslegung des Inhalts des Kündigungsschreibens nicht gezogen wurde, ergibt sich weiter, daß dieser Kündigungsgrund seinem Inhalt nach daraufhin hätte überprüft werden müssen, inwieweit er die vom Betrieb ausgehende Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses rechtfertigte. Auf der Grundlage der dazu vorliegenden Beweise muß dies bejaht werden. Die in dem Kündigungsschreiben erwähnten Arbeitspflichtverletzungen entsprechen der Wahrheit. Sie verdeutlichen, daß der Kläger entgegen den Weisungen seines übergeordneten Leiters eigenmächtige Entscheidungen auf dem Gebiet des Neuererrechts getroffen hat, die gesetzwidrig und zum Teil mit dem Bestreben nach ungerechtfertigten persönlichen Vorteilen verbunden waren, so daß sogar die Durchführung eines Strafverfahrens notwendig wurde. Mit dieser Handlungsweise hat sich der Kläger als ungeeignet für die Funktion eines Technischen Leiters seines Betriebes erwiesen, weil von einem Leitungskader nicht nur erwartet werden kann, daß er die für die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben notwendigen fachlichen Voraussetzungen besitzt, sondern auch verlangt werden muß, daß er ein Verhalten zeigt, das seiner Stellung und Verantwortung im Betrieb, seiner Autorität und seiner Vorbildwirkung auf andere Betriebsangehörige entspricht (vgl. hierzu u. a. OG, Urteil vom 9. August 1963 - Za 36/63 - OGA Bd. 4 S. 215 ff). In dieser Hinsicht hat der Kläger versagt und es an einem entsprechenden Verhalten fehlen lassen. Deshalb war der Ausspruch einer Kündigung durch den Betrieb gemäß § 31 Abs. 2 Buchst, b GBA gerechtfertigt. Die Tatsache, daß der Kläger wegen desselben Sachverhalts bereits am 11. Februar 1974 disziplinarisch mit einem Verweis zur Verantwortung gezogen wurde, steht einer fristgemäßen Kündigung nach § 31 Abs. 2 Buchst, b GBA nicht entgegen. Diese Kündigung kollidiert auch nicht mit den im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Streitfällen über Änderungs- und Aufhebungsverträge vom 28. September 1966 (NJ 1966 S. 651) enthaltenen Aussagen, wonach z. B. eine Anwendung des Änderungsvertrags zu disziplinarischen Zwecken unzulässig ist. Mit dieser Orientierung soll insbesondere vermieden werden, daß in Fällen, in denen der Werktätige trotz des Disziplinverstoßes weiterhin für die vereinbarte Tätigkeit geeignet bleibt, anstelle des Ausspruchs einer notwendigen Disziplinar-maßnahme ein Änderungsvertrag abgeschlossen wird. Damit würde der Kreis der gesetzlich möglichen Disziplinarmaßnahmen unzulässig erweitert. Dagegen ist es durchaus zulässig, neben dem Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme (Verweis oder strenger Verweis) auch einen Änderungsvertrag abzuschließen, wenn sich der Werktätige infolge schuldhafter Arbeitspflichtverletzungen und unter Berücksichtigung seiner Stellung und Verantwortung im Kollektiv als ungeeignet für die mit ihm vereinbarte Arbeitsaufgabe erwiesen hat (vgl. hierzu auch G. Müller, „Zum Änderungs- und Aufhebungsvertrag bei Disziplinverstößen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1967, Heft 14, S. 331). Das Verhalten des Betriebes, dem Kläger wegen seiner Ungeeignetheit als Technischer Leiter zunächst einen Änderungsvertrag als Hauptmechaniker anzubieten, war demnach ebenso zulässig wie die sich hieran knüpfende Folge der Kündigung, nachdem der Kläger einem Änderungsvertrag nicht zugestimmt hatte. Inhalt Seite Die sozialistische Ordnung prägt das neue Zivil-recht (Dokumente von der 15. Tagung der Volkskammer der DDR am 19. Juni 1975) I. Rede des Abg. Friedrich Ebert für die SED- Fraktion 407 II. Aus dem Bericht des Verfassungs- und Rechtsausschusses 409 III. Begründung des Einführungsgesetzes zum ZGB und der Zivilprozeßordnung 411 Prof Dr. sc. Stephan Supranowitz: Zum Verlauf und zu einigen Ergebnissen der Diskussion über den Entwurf des Zivilgesetzbuchs 413 Dr. Wilfried John: Urheberrechtliche Konsequenzen aus der Prüfungsordnung für Hoch- und Fachschulen 418 Aus anderen sozialistischen Ländern Dr. Helmut Grieger : Die Anleitung und Koordinierung der Rechtspropaganda in der UdSSR 420 Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Chancengleichheit vor Gericht 417 Aus der Praxis - für die Praxis Dr. Joachim Schlegel : Zur Anwendung der Wiedereingliederungsmaßnahmen gemäß §48 StGB i. d. F. des ÄGStGB 421 Fritz Ahne/ Herbert O e c h e 1 / Helmut Schmidt: Erfahrungsaustausch in Betrieben über die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte am Strafverfahren 422 Manfred R i e t h i g : Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts bei Nicht- beachtung von Empfehlungen der Konfliktkommission 422 Dozent Dr. Wolfgang S u r k a u : Rechtserziehung zur Einhaltung ordnungsrechtlicher Vorschriften 423 Dr. Herbert Mohr: Zur Verwendung von Klageformularen und Fragespiegeln in den Rechtsantragstellen 424 Informationen 425 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: Zu den unterschiedlichen Voraussetzungen der verminderten Zurechnungsfähigkeit und der besonderen die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindernden Um- stände bei einer vorsätzlichen Tötung 426 Oberstes Gericht: Zu den Voraussetzungen einer Notwehrüberschreitung bei der Abwehr eines vermeintlichen Diebstahls . . . 429 Zivilrecht Oberstes Gericht: Zum Leistungsort (Erfüllungsort) bei Geldschulden . . 430 Oberstes Gericht: Zum Minderungsanspruch bei nicht vertragsgerechter Reiseleistung. Anm. Günter Hildebrandt 431 Arbeitsrecht Oberstes Gericht: 1. Zur Begründung einer Kündigung, die sich auf eine ausgesprochene Disziplinarmaßnahme stützt. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen neben dem Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme auch eine Kündigung wegen Nichteignung zulässig ist 433 Beilage „Materialien zu den Schwerpunkten der Rechtserläuterung" Konsequente Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts einschließlich des Neuererrechts I IV 434;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 434 (NJ DDR 1975, S. 434) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 434 (NJ DDR 1975, S. 434)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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