Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 431

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 431 (NJ DDR 1975, S. 431); vollstreckbar erklärt. Dagegen hat die Verklagte Einspruch eingelegt und außerdem die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit gemäß § 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO erhoben, da ihr allgemeiner Gerichtsstand B. sei. Sie hat beantragt, über idie Einrede gesondert zu verhandeln. Das Kreisgericht Z. hat durch Urteil die von der Verklagten erhobene Einrede zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, daß die vom Kläger auf ein der Verklagten gewährtes Darlehen gestützte Forderung eine Geldschuld und damit eine Bringeschuld sei. Die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts Z. ergebe sich aus § 29 ZPO i. V. m. § 270 Abs. 1 BGB. Das Bezirksgericht hat die Berufung der Verklagten als offensichtlich unbegründet verworfen und dargelegt, für die örtliche Zuständigkeit sei in diesem Rechtsstreit der Erfüllungsort und nicht der Leistungsort maßgeblich. Das ergebe sich aus § 270 BGB, der speziell für eine Geldschuld den Wohnsitz des Gläubigers als Erfüllungsort bestimme. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Nach dem vom Kreisgericht festgestellten Sachverhalt wurde von den Parteien kein Leistungsort vereinbart. Gemäß § 269 Abs. 1 BGB hat, wenn ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Das trifft auch auf Geldschulden zu. Deshalb ist die Auffassung des Bezirksgerichts, daß § 270 Abs. 1 BGB eine spezielle und damit vom Grundsatz des § 269 Abs. 1 BGB abweichende Regelung über den Erfüllungsort bei Geldschulden darstelle, nicht zutreffend. In § 270 Abs. 4 BGB ist unmißverständlich geregelt, daß auch bei Geldschulden die Vorschriften über den Leistungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB unberührt bleiben. Der Leistungsort i. S. des § 269 Abs. 1 BGB und damit auch des § 270 Abs. 4 BGB ist mit dem in der Überschrift zu § 29 ZPO verwendeten Begriff „Erfüllungsort“ identisch. Aus § 270 Abs. 1 BGB ergibt sich lediglich die Verpflichtung des Schuldners, die Geldschuld auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln (sog. Schickschuld), wenn kein besonderer Leistungsort (Erfüllungsort) vereinbart wurde (vgl. OG, Urteil vom 11. November 1957 - 2 Zz 59/57 - OGZ Bd. 6 S. 103). Damit werden aber die Vorschriften über den Leistungsort (§§ 269 Abs. 1 und 270 Abs. 4 BGB) nicht verändert. Somit ist beim vorliegenden Sachverhalt der damalige Wohnsitz B. der Verklagten als Leistungsort (Erfüllungsort) festzustellen, der mit dem allgemeinen Gerichtsstand der Verklagten (§§ 12, 13 ZPO) übereinstimmt. Hiernach ist gemäß § 29 ZPO das Kreisgericht B. für die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Der Beschluß des Bezirksgerichts war deshalb wegen Verletzung der §§ 269, 270 BGB und § 29 ZPO gemäß § 11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung des § 564 ZPO aufzuheben. In ebenfalls entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO hatte der Senat, da die Aufhebung des Beschlusses nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgte und die Sache insoweit zur Endentscheidung reif war, in der Sache selbst zu entscheiden und zugleich auf die Berufung das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben. Von einer Zurückverwedsung des Rechtsstreits an das Kreisgericht Z. sieht der Senat auch in Kenntnis dessen, daß der Kläger bisher keinen Antrag auf Verweisung gemäß § 276 Abs. 1 ZPO gestellt hat aus Grün- den rationeller Verfahrensdurchführung ab. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts (vgl. u. a. OG, Urteil vom 22. April 1958 - 1 Zz 9/58 NJ 1959 S. 536) kann nach Aufhebung eines Urteils im Kassationsverfahren wegen sachlicher Unzuständigkeit eines Kreisgerichts die Verweisung an das zuständige Gericht auch ohne Antrag des Klägers erfolgen. Die gleichen rechtlichen Erwägungen gelten auch für Fälle der vorliegenden Art. §§633, 634, 472 BGB (künftig §210 Abs.1 ZGB); §§7, 11, 16 der AO über die Allgemeinen Bedingungen für Leistungen des Reisebüros der DDR Leistungsbcdin-gungen des Reisebüros vom 10. Mai 1967 (GBL1I S. 289). 1. Auf den Reiseleistungsvertrag sind, soweit in den Leistungsbedingungen des Reisebüros keine besonderen Regelungen getroffen sind, die Bestimmungen über den Werkvertrag anzuwenden. 2. Ein Minderungsanspruch wegen mangelhafter Leistung kann beim Reiseleistungsvertrag unter Berücksichtigung seiner besonderen Zweckbestimmung auch durch nichtmaterielle Nachteile begründet sein. OG, Urteil vom 14. März 1975 - 2 Uz 2/74. Die Parteien haben einen Vertrag über eine Jugendtouristikreise des Klägers nach Kiew-Pizunda-Kiew für die Zeit vom 11. Oktober bis 25. Oktober 1973 abgeschlossen. Im Reiseprogramm wurde die Route der mit 15 Tagen Gesamtdauer ausgeschriebenen Reise wie folgt ausgedruckt: „Kiew Pizunda (14) Kiew“. Hieraus sowie aus der Reisevorbesprechung ergab sich für den Kläger, daß der Aufenthalt im Schwarzmeer-Kurort Pizunda 14 Tage umfaßt. Der Aufenthalt in Kiew wende als Transitaufenthalt für die Hin- und Rückreise bezeichnet. Tatsächlich endete der Aufenthalt in Pizunda jedoch bereits am 22. Oktober. Die letzten drei Tage verbrachte die Reisegruppe in Kiew. Obwohl dem Verklagten diese Programmänderung schon zum Zeitpunkt der Reisevorbesprechung bekannt war, hat er den Kläger davon nicht in Kenntnis gesetzt. Der Kläger hat ausgeführt: Der vertraglich vorgesehene 14tägige Erholungsurlaub am Schwarzen Meer habe eine für ihn unerwartete grundlegende Änderung erfahren. Der vom Verklagten für die letzten drei Tage geschaffene Ausgleich in Kiew habe sich nicht als gleichwertig erwiesen. Der 22. Oktober sei als zusätzlicher Reisetag angefallen. Außerdem habe der Temperaturunterschied zwischen Pizunda (20 bis 25 °C) und Kiew (um 0 °Q etwa 20 °C betragen, worauf er bekleidungsmäßig nicht eingerichtet gewesen sei. Der Erholungseffekt der Reise sei im Vergleich zu einem zusammenhängenden Urlaub am Schwarzen Meer geschmälert worden, so daß die Regeneration seiner Arbeitskraft wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Ihm sei zwar kein materieller Schaden entstanden, jedoch mache er einen Minderungsanspruch in Höhe von 25 Prozent des gezahlten Teilnehmerpreises geltend. Der Verklagte habe die durch die Pflichtverletzung und nicht gehörige Erfüllung des Vertrags eingetretene erhebliche Beeinträchtigung des mit der Reise verfolgten Zweckes zu vertreten. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 189,50 M zu verurteilen. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und dazu vorgetragen: Die von ihm zu vertretende Programmänderung sei tatsächlich geeignet, Urlaubsfreuden zu schmälern. Dennoch sei er zur Zahlung des vom Kläger verlangten Betrags nicht verpflichtet, da der Ersatz eines immateriellen Schadens, wie er in den Auswirkungen für den Kläger erblickt werden könne, gemäß § 253 BGB nicht vorgesehen sei. Auch ein Minderungsanspruch setze wenn er für möglich gehalten werde nach dem Grundsatz des § 472 BGB eine Wertminderung der im Kalkulationspreis enthaltenen Leistungen voraus. Eine solche liege aber hier nicht vor. Der Direktor des Bezirksgerichts hat den Rechtsstreit gemäß § 30 Abs. 2 GVG an das Bezirksgericht herangezogen. Dieses hat den Verklagten unter Abweisung des 431;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die vorbereitend feetgelegten Maßnahmen verwirklicht werden. Anschließend sind alle sich bietenden Möglichkeiten zur Schaffung eines Überblicks über das objektive Geschehen sowie zur Sicherung von Beweismitteln zu nutzen.

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