Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 43 (NJ DDR 1975, S. 43); Vizepräsident Dr. Strasberg zum Gruß Die Volkskammer der DDR wählte am 19. Dezember 1974 Genossen Dr. Werner Strasberg zum Vizepräsidenten des Obersten Gerichts. Ihm obliegt die Leitung des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft war der jetzt 46jährige Werner Strasberg von 1957 an als Richter am Kreisgericht Perleberg, als Direktor des Kreisgerichts Lübz und als Oberrichter am Bezirksgericht Schwerin tätig. Seit 1963 war er Mitglied der damaligen Inspektionsgruppe beim Präsidium des Obersten Gerichts. Auf Grund seiner umfassenden politisch-fachlichen Kenntnisse und seiner qualifizierten Arbeit wurde er 1966 zum Oberrichter und Vorsitzenden des Kollegiums für Zivil-, Familien-und Arbeitsrecht berufen. In dieser Funktion hat Werner Strasberg maßgeblich dazu beigetragen, daß das Kollegium seine Aufgaben zur Analyse und Verallgemeinerung der Rechtsprechung auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts erfüllen konnte. Seit dem Beginn seiner richterlichen Tätigkeit ist für Werner Strasberg eine enge Verbindung von Theorie und Praxis kennzeichnend. Im Jahre 1965 promovierte er an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR mit einer Arbeit aus dem Gebiet des LPG-Rechts zum Dr. jur. Seine zahlreichen Veröffentlichungen in der „Neuen Justiz“ sind für die Justizpraxis stets wertvolle Orientierungen. Wir begrüßen Genossen Dr. Werner Strasberg als Vizepräsidenten des Obersten Gerichts und wünschen ihm in seiner verantwortungsvollen Funktion viel Erfolg. Der Versuch eines Diebstahls liegt hiernach vor, wenn der Täter mit dem Vorsatz, unmittelbar einen Diebstahl zu begehen, unter „Überwindung objektiver natürlicher oder rechtlicher Hindernisse“ in die unmittelbare Schutzsphäre fremden Eigentums eindringt./7/ Das Oberste Gericht entschied daher in seinem Urteil vom 20. Juni 1974 - 2 Zst 37/74 - (NJ 1974 S. 564) zu Recht, daß das Klopfen an das Fenster einer Gepäckaufbewahrung, um einen Gegenstand zur Aufbewahrung zu geben und dabei einen anderen zu entwenden, noch kein versuchter Diebstahl ist, weil das Anklopfen an das Fenster nur Voraussetzungen für den Diebstahl schafft. Versuchter Diebstahl liegt erst dann vor, wenn der Täter begonnen hat, die im konkreten Fall vorhandenen Eigentumssicherungen zu überwinden. Erst dann geht er unmittelbar zur Diebstahlshandlung über und durchbricht den strafrechtlichen Schutz persönlichen bzw. sozialistischen Eigentums. Der Versuch eines Diebstahls liegt daher z. B. auch vor, wenn der Täter widerrechtlich in eine fremde Wohnung eindringt, um hier unmittelbar die Diebstähls-handlung auszuführen. Versuchter Diebstahl liegt hingegen noch nicht vor, wenn der Täter sich in das Treppenhaus eines der Öffentlichkeit zugänglichen Mietshauses begibt, um in einer Wohnung einen Diebstahl zu begehen./8/ Versuch ist auch noch nicht gegeben, wenn sich jemand in ein Warenhaus oder ein Betriebsangehöriger in eine allgemein zugängliche Lagerhalle begibt, um hier unmittelbar bestimmte Gegenstände zu entwenden. In diesen Fällen hat der Täter noch keine natürlichen oder rechtlichen Hindernisse überwunden bzw. begonnen, sie zu überwinden. Die strafrechtliche Schutzsphäre persönlichen bzw. sozialistischen Eigentums ist damit noch nicht durchbrochen. Der Täter ist daher mit diesem Verhalten noch nicht zur Diebstahlshandlung übergegangen und hat noch nicht begonnen, den Diebstahlstatbestand zu verwirk-lichen./9/ Schafft sich ein Täter lediglich erst die Möglichkeit, auf den betreffenden Gegenstand einzuwirken, so liegt noch kein Versuch einer Straftat vor. So begeht z. B. der Täter noch keinen Raubversuch (§§ 126 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 3 StGB), wenn er eine Person verfolgt, um sie beim Eintreten günstiger Umstände niederzuschlagen /7/ Vgl. H. Kuschel, a. a. O., S. 144. /8/ Das Bezirksgericht Potsdam hat in seinem Urteil vom 9. Juli 1969 - III BSB 115/69 - (NJ 1970 S. 367) den Versuch in diesem Fall nur deshalb abgelehnt, weil der Täter lediglich Diebstahlsgelegenheiten auskundschaften wollte. Darüber hinaus sind aber die Merkmale des Versuchs auch von der objektiven Seite her nicht gegeben. /9/ Nach Griebe/Welzel (NJ 1974 S. 352) beginnt die Wegnahmehandlung in dem Augenblick, in dem der Täter sich die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf den betreuenden Gegenstand unmittelbar zu verschaffen sucht. Ein Versuch liegt also bereits vor, wenn der Täter Handlungen begeht, die unmittelbar auf das Erlangen der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit auf den betreffenden Gegenstand gerichtet sind“. Den von den Verfassern hierzu angeführten Beispielen wird zugestimmt, nicht aber den von ihnen entwickelten Kriterien. Diese trägen der Wesensbestimmung des Versuchs, bei der die Verletzung strafrechtlich geschützter gesellschaftlicher Verhältnisse ein entscheidendes Merkmal ist, ungenügend Rechnung und sind wenig geeignet, den Versuch richtig von der Vorbereitungshandlung abzugrenzen. Das Kriterium „sich die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf den betreffenden Gegenstand unmittelbar zu verschaffen suchen“ ragt schon in die Begriffsbestimmung der Vorbereitung hinein. Damit kann kaum über jene Fälle richtig entschieden werden, in denen der Täter ein Warenhaus oder ein Betriebsangehöriger eine allgemein zugängliche Lagerhalle betritt, um hier Gegenstände zu entwenden. Ihre Handlungen sind ebenso „auf das Erlangen der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit auf den betreffenden Gegenstand gerichtet“, als wenn sie unter Überwindung objektiver natürlicher oder rechtlicher Hindernisse in ein Warenhaus, eine Lagerhalle oder eine Wohnung eindringen. Im Unterschied zu den zuletzt genannten Fällen wird allein mit dem Betreten eines Warenhauses oder einer Lagerhalle in der Absicht, Gegenstände zu entwenden, die strafrechtliche Schutzsphäre sozialistischen bzw. persönlichen Eigentums noch nicht durchbrochen, und es liegt noch nicht der Versuch eines Diebstahls vor. und zu 'berauben./!0/ Der Versuch eines Mordes (§§ 112 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 3 StGB) liegt z. B. noch nicht vor, wenn der zur Tötung entschlossene Täter ein Messer ergreift und sein Opfer auffordert, sich ihm zu nähern, damit er es niederstechen kann./ll/ Zum Beginn des Versuchs bei einzelnen Begehungsformen Der Beginn des Versuchs ist deliktsspezifisch nach der im Straftatbestand beschriebenen Ausführungshandlung, der Art der strafrechtlich geschützten gesellschaftlichen Verhältnisse und der begangenen Handlung zu bestimmen: Bei den einfachen Tätigkeitsdelikten (einfache Begehungsdelikte durch Tun) kann der Versuch darin bestehen, daß der Täter unmittelbar dazu überging, die im gesetzlichen Tatbestand beschriebene Begehungsweise auszuführen. Das wird an folgendem Beispiel deutlich: A. ist betrunken und belästigt Straßenpassanten. Er wird von einem Bürger ermahnt, das zu unterlassen. Daraufhin ergreift er sein Taschenmesser, um damit den Bürger zu bedrohen. Ehe er es aber tun kann, wird ihm das Messer von einem anderen Bürger aus der Hand geschlagen (§§ 214 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 3 StGB). Bei Handlungen, die im Beginn einer bestimmten Tätigkeit bestehen, ist jedoch zu prüfen, ob damit gleichzeitig auch diese Straftat vollendet ist. Hat im /10/ Vgl. OG. Urteil vom 2. September 1968 lb Ust 41/68 (un veröirentlieht). All Vgl. OG. Urteil vom 14. Dezember 1971 5 Ust 82/71 (unveröll'em lieht). 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 43 (NJ DDR 1975, S. 43) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 43 (NJ DDR 1975, S. 43)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der Erkenntnisse über die Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Gegners ist der Geheimnisschutz in den-nächsten Jahren weiter zu festigen und zu vervollkommnen.

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