Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 426

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 426 (NJ DDR 1975, S. 426); 4. Da aus gemeinsamen Mitteln der Ehegatten an die LPG gezahlte Fondsausgleichsbeträge in den unteilbaren Fonds der LPG eingehen, haben diese Beträge in Verfahren nach § 39 FGB in der Regel außer Betracht zu bleiben. Ausnahmen können je nach Lage des Falles dann gegeben sein, wenn ein Ehegatte, der nicht Mitglied der LPG war, wesentlich zur Bildung des gemeinsamen Vermögens beigetragen hat. 5. Nachdem durch die Schätzungsrichtlinie des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Ausgabe 1975 eine weitgehende Angleichung an sonstige Richtlinien über die Grundstückspreisbestimmungen und über die Anfertigung von Wertermittlungen im Grundstücksverkehr erfolgt ist, bestehen keine Bedenken, wenn die Gerichte in Vermögensauseinandersetzungsverfahren zur Bewertung von Kleingärten Gutachten durch eine Schätzungskommission des Verbandes anfertigen lassen. Es muß allerdings gewährleistet sein, daß auch derjenige Ehegatte, der nicht Pächter ist, die gegen das Gutachten vorgesehenen Rechtsmittel in Anspruch nehmen kann. 6. Sind beide Ehegatten z. Z. der Ehelösung Mitglieder einer AWG, dann bleibt zunächst auch die Mitgliedschaft desjenigen Ehegatten bestehen, dem künftig keine Nutzungsrechte an der Ehewohnung mehr zustehen. Seine Mitgliedschaft erlischt nicht ohne weiteres, und er erhält damit die Befugnis, Antrag auf Zuteilung einer eigenen AWG-Wohnung zu stellen. Im Interesse der AWG ist es jedoch geboten, daß dieser Ehegatte sich alsbald entscheidet, ob er einen Antrag auf eine Wohnung stellen oder aus der AWG ausscheiden will. Diese Entscheidung sollte in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten getroffen werden; als Beginn dieser Frist wurde der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung oder der Auszug aus der Ehewohnung vorgeschlagen. Der Ehegatte ist durch die AWG und ggf. durch das Gericht über den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der zunächst noch weiter bestehenden Mitgliedschaft alsbald und ausreichend zu unterrichten, damit die Mitgliedschaft nicht ohne seine Kenntnis und entgegen seinen Absichten allein durch Fristablauf beendet wird. * Der 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts wertete am 19. Juni 1975 in einer Beratung mit den Vorsitzenden der Senate für Familienrecht bei den Bezirksgerichten die Materialien der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Fragen des Unterhalts der Frau im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe (vgl. NJ 1975 S. 292 ff.) sowie eine Einschätzung der Wirksamkeit der OG-Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder (vgl. NJ 1975 S. 327 ff.) aus. Es wurde darauf orientiert, die in den Materialien dargelegten Grundsätze der Unterhaltsrechtsprechung weiterhin konsequent zu verwirklichen und Familienrechtsverfahren rationell und effektiv durchzuführen. In den Verhandlungen und Entscheidungen muß die Haltung unseres Staates zur Verantwortung der Eltern ihren Kindern gegenüber parteilich zum Ausdruck kommen. Auch die Rechtsantragstellen tragen hierbei eine große Verantwortung. Ferner wurden die Rechtsprechung des 1. Zivilsenats speziell zur Vermögensauseinandersetzung und zum Erziehungsrecht sowie die Ergebnisse der Tagung des Konsultativrates für Familienrecht am 29. Mai 1975 ausgewertet. * Der 3. Strafsenat des Obersten Gerichts führte am 28. Mai 1975 eine Beratung mit Richtern der Bezirksgerichte durch. Gegenstand der Beratung war eine Analyse der Rechtsprechung zur Bekämpfung asozialen Verhaltens gemäß § 249 StGB. Es wurde eingeschätzt, daß insbesondere die Arbeitskollektive zunehmend unduldsamer gegenüber hartnäk-kig arbeitsscheuen, asozial lebenden Personen auftreten und ihre Verantwortung wahmehmen, um diese Personen in den ordnungsgemäßen Arbeits- und Lebensprozeß einzugliedem. Die Gerichte unterstützen den Kampf gegen asoziales Verhalten in den Fällen, in denen das hartnäckig arbeitsscheue Verhalten den Charakter einer Straftat angenommen hat und differenzierte Straf- und Erziehungsmaßnahmen erfordert. Im einzelnen wurden in der Beratung folgende Fragen behandelt: die Tatbestandsmäßigkeit asozialen Verhaltens, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 249 Abs. 3 StGB bei wiederholter Begehung dieser Straftat, die Anwendung von Kontroll- und Erziehungsmaßnahmen, die Beendigung der Arbeitserziehung gemäß § 42 Abs. 2 StGB, die Anwendung der Strafaussetzung auf Bewährung bei Arbeitserziehung (§ 45 Abs. 7 StGB). In diesem Zusammenhang wurden Kriterien für eine noch bessere Differenzierung der Strafzumessung erörtert, insbesondere für die Anwendung der Freiheitsstrafe, der Arbeitserziehung und der Verurteilung auf Bewährung. * Auf der Grundlage einer Vereinbarung der Generalstaatsanwälte der DDR und der CSSR fand vom 14. bis 17. April 1975 in Stara Lesna (CSSR) ein Erfahrungsaustausch zwischen Staatsanwälten aus der DDR und der CSSR über Arbeitsmethoden der staatsanwaltschaftli-chen Tätigkeit, insbesondere über Fragen der Rationalisierung und der Arbeitsorganisation, statt. Die Staatsanwälte Hans Fuchs (GStA) und Günther Hoppe (BStA Cottbus) erläuterten die Hauptaufgaben der Staatsanwaltschaft der DDR, die sich aus dem Beschluß des VIII. Parteitages der SED ergeben. Insbesondere berichteten sie über Erfahrungen bei der Leitung der Ermittlungstätigkeit. Eine interessante Diskussion entwickelte sich über Maßnahmen zur Erhöhung der Wirksamkeit des Strafverfahrens, über Probleme der Statistik, Dokumentation und Information, der Verwaltungsorganisation und über die Gestaltung der Aus-und Weiterbildung der Staatsanwälte. Rechtsprechung Strafrecht §§ 16 Abs. 1, 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. 1. Der in Entscheidungen des Obersten Gerichts zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Strafmilderung vertretene Standpunkt, daß Umstände des subjektiven Bereichs, die tatbezogen eine verminderte Zurechnungsfähigkeit begründen, nicht zugleich als besondere Tatumstände gemäß § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB gelten können, weist vor allem auf die unterschiedlichen Voraussetzungen für den Tatbestand des Totschlags und die verminderte Zurechnungsfähigkeit hin. Während § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB verlangt, daß der Täter aus einer psychischen Zwangslage heraus gehandelt hat, liegt verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 16 Abs. 1 StGB vor, wenn die Entscheidungsfähigkeit des Täters zur Zeit der Tat erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Selbst wenn die maßgeblichen Faktoren einer verminderten Zurechnungsfähigkeit eng mit den Entstehungsbedingungen einer psychischen Zwangslage oder auch eines Affekts Zusammenhängen, sind sie doch Erscheinungen eines andersgearteten, nämlich krankhaften bzw. krankheitswertigen Persönlichkeitsprozesses. 2. Sind im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Tatbestandsmäßigkeit einer Tötungshandlung nach 426;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 426 (NJ DDR 1975, S. 426) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 426 (NJ DDR 1975, S. 426)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten hat auf der Grundlage der Befehle, Richtlinien und anderen Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der operativ angefallen sind kriminell Angefallene, die eine Bestrafung zu erwarten oder eine Strafe anzutreten haben. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der in die Hilfeleistung. einztibeziefven. :. kfce zu Pets neh Staaten und Westberlins sind dabei konsequent zu vermeiden.

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