Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 423

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 423 (NJ DDR 1975, S. 423); weshalb ihr nicht gefolgt werden konnte (§ 22 Abs. 2 KKO). Untersuchungen zeigen, daß es manche Leiter mit den Empfehlungen nicht so genau nehmen. Kürzlich wandte sich der Vorsitzende- einer Konfliktkommission mit einer Eingabe an uns und kritisierte, daß Leiter des Betriebes auf an sie gerichtete Empfehlungen der Konfliktkommission nicht oder erst nach mehrfachem Hinweis auf ihre gesetzlichen Pflichten reagierten, daß sie das Verlangen der Konfliktkommission, an deren Beratung teilzunehmen (§ 65 Abs. 1 KKO), wiederholt unbeachtet ließen und daß sie die Arbeit der Konfliktkommission erschwerten, weil sie nicht für einen Protokollführer in den Beratungen sorgten (§ 66 Abs. 1 KKO). zung der Gesetze einschreiten kann und muß. Selbstverständlich gilt auch hier das für eine wirksame Gesetzlichkeitsaufsicht unabdingbare Erfordernis der Differenzierung der Aufsichtsmaßnahmen sowie die Beachtung des Verhältnisses von Aufwand und Nutzen (vgl. H. Harr-1 a n d in NJ 1975 S. 347 ff.). Die Verletzung der Pflicht des Adressaten, zu einer Empfehlung gemäß § 22 Abs. 2 KKO Stellung zu nehmen, ist eine Gesetzesverletzung für sich. Die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen darf daher nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Konfliktkommission zunächst gemäß § 22 Abs. 3 KKO den übergeordneten Leiter oder das übergeordnete Organ des Adressaten unterrichtet hat. Die Praxis zeigt, daß die Konfliktkommissionen von diesem Recht selten Gebrauch machen. Ein Grund dafür ist, daß auf diesem Wege manchmal sofort notwendige Veränderungen nicht mit der gebotenen Schnelligkeit erfolgen. Im Ergebnis der Prüfung der oben erwähnten Eingabe sah der Staatsanwalt den Protest als die angemessene Reaktion auf die Pflichtverletzungen der Leiter und die dadurch verursachte Behinderung der Wirksamkeit der Rechtsprechung der Konfliktkommission an. Die Auswertung des Protests mit den leitenden Mitarbeitern des Betriebes wurde mit einer gründlichen Erläuterung ihrer gesetzlichen Pflichten zue Unterstützung der Konfliktkommission verbunden. Dabei wurde Klarheit darüber geschaffen, daß jeder leitende Mitarbeiter, gleichgültig, wo sein Platz in der Leitungspyramide ist, den Forderungen aus § 22 Abs. 2 KKO nachzukommen hat. MANFRED RIETHIG, Staatsanwalt des Kreises Gera (Land) In allen diesen Fällen handelt es sich um Rechtspflichtverletzungen der Leiter, die Ausdruck der Mißachtung der Autorität der Konfliktkommission und letztlich der sozialistischen Demokratie sind. Auf sie muß mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln konsequent reagiert werden, insbesondere, wenn sie die Haltung der Leiter zur sozialistischen Gesetzlichkeit im allgemeinen widerspiegeln. Gemäß § 22 Abs. 3 KKO hat die Konfliktkommission das Recht, den übergeordneten Leiter oder das übergeordnete Organ des Adressaten der Empfehlung zu informieren, wenn dieser seiner Pflicht zur Stellungnahme nicht nachkommt oder der Empfehlung unbegründet nicht entspricht. Bleiben Ungesetzlichkeiten bestehen, weil die Empfehlung nicht beachtet wurde, dann soll die Konfliktkommission den Staatsanwalt verständigen. In der Praxis sind nun Meinungsverschiedenheiten darüber aufgetaucht, in welchen Fällen der Nichtbeachtung von Empfehlungen Maßnahmen der staatsanwaltschaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht anzuwenden sind. Im Handbuch für die Konfliktkommission (Berlin 1974, S. 277) wird die Auffassung vertreten, daß der Staatsanwalt nur dann eingreifen sollte, „wenn die Empfehlungen auf die Beseitigung ungesetzlicher Zustände oder Mängel gerichtet sind (Aufhebung bzw. Änderung gesetzwidriger Betriebsanweisungen, Nichterfüllung gesetzlicher Kontrollpflich-ten, Fehlen von Arbeitsschutzinstruktionen und dergleichen)“. In allen anderen Fällen (z. B. bei Empfehlungen zur Verbesserung der Leitungstätigkeit, ohne daß Gesetzesverstöße vorliegen) sollen dagegen keine Aufsichtsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Orientierung ist zumindest mißverständlich. Ausgangspunkt der Überlegungen muß vielmehr sein, daß die staatsanwaltschaftliche Aufsicht so umfassend ausgestaltet ist, daß sie gegen jegliche Verlet- Rechtserziehung zur Einhaltung ordnungsrechtiicher Vorschriften Das Ordnungswidrigkeitsrecht als Teil des Verwaltungsrechts ist komplexer Natur. Von ihm werden Rechtsverletzungen auf dem Gebiet von Ordnung, Disziplin und Sicherheit in den verschiedensten Bereichen der staatlichen Leitung und des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Menschen erfaßt. Der Vielfalt der gesellschaftlichen Beziehungen, die ordnungsrechtliche Regelungen erfordern, entspricht die große Anzahl der mit Ordnungsstrafbefugnis ausgestatteten staatlichen Organe. Gegenwärtig haben wir etwa 80 verschiedene Zuständigkeiten für die Bekämpfung und Verhütung von Ordnungswidrigkeiten. Aus dieser Tatsache ergeben sich nicht nur hohe Anforderungen an die einheitliche Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitsrechts, sondern auch komplizierte Aufgaben für die Rechtserziehung auf diesem Gebiet. Die Erläuterung von ordnungsrechtlichen Anforderungen muß ebenso wie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und die Würdigung vorbildlichen ordnungsrechtlichen Verhaltens darauf gerichtet sein, die freiwillige, bewußte Disziplin der Bürger zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit und zur Wahrung der Normen des sozialistischen Zusammenlebens zu entwickeln und zu festigen (§ 1 OWG). Umfang und Differenziertheit ordnungsrechtlicher Bestimmungen zwingen zu einer nach Inhalt und Form sehr differenzierten Rechtspropaganda. Viele Rechtspflichten müssen ihrer Bedeutung und des großen Adressatenkreises wegen zum Gegenstand ständiger, breit angelegter Rechtserläuterung gemacht werden. Hierzu gehören die Rechtspflichten im sozialistischen Zusammenleben der Menschen, im Straßen- und Eisenbahnverkehr, im Brand-, Arbeitsund Gesundheitsschutz, zur Gestal- tung der sozialistischen Landeskultur usw. Hierbei sind auf den verschiedenen Gebieten auch noch Unterschiede zu beachten, die sich aus sachlichen und zeitlichen Bedingungen sowie aus der Vielschichtigkeit des Adressatenkreises ergeben. Ein typisches Beispiel hierfür liefert die Verkehrserziehung, die Erläuterung der Anforderungen, die sich aus der StVO für das Verhalten im Straßenverkehr ergeben. Die jeweiligen Schwerpunkte der Rechtspropaganda sind hier u. a. von der Analyse des Verkehrsunfallgeschehens, von den besonderen Verkehrsbedingungen entsprechend der Jahreszeit sowie vom' Adressatenkreis (z. B. Kinder, Jugendliche oder Erwachsene; Kraftfahrer, Radfahrer oder Fußgänger) abhängig. Andere Rechtspflichten betreffen dagegen nur einen kleineren Kreis von Bürgern, so etwa die Rechtspflichten beim Umgang mit Giften oder Sprengmitteln sowie auf den Gebieten des Strahlenschutzes, des Jagdwesens, des Sortenschutzes usw. Rechtspropagandistische Maßnahmen haben hier meist den Charakter planmäßiger Belehrungen, Kontrollen und Auswertungen in Betrieben und Einrichtungen. Aufgaben auf dem Gebiet der Rechtspropaganda erwachsen hier den staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen, Betrieben, Schulen, Vorschuleinrichtungen u. a. m. Eine spezielle Verantwortung obliegt den Staatsfunktionären mit Ordnungsstrafbefugnis. Aus dieser Befugnis leitet sich auch die Aufgabe ab, entsprechend dem jeweiligen Adressatenkreis mit geeigneten Methoden rechtserzieherisch zu wirken. Dabei sind sowohl langfristige Maßnahmen der Rechtspropaganda (z. B. innerhalb der schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung) als auch Maßnahmen aus aktuellen 423;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 423 (NJ DDR 1975, S. 423) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 423 (NJ DDR 1975, S. 423)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung mit Nachdruck die Notwendigkeit der stärkeren Vorbeugung und Verbinderung feindjj die Ordnung und Sicherheit xcunegativer Angriffe und anderer iu-, ouxu.

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