Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 422 (NJ DDR 1975, S. 422); gegen das Verbot der Straferhöhung nach § 285 StPO verstößt. Diese allgemeine Feststellung über die Anwendbarkeit der §§ 47, 48 StGB i. d. F. des ÄGStGB vom 19. Dezember 1974 bedarf einer Ergänzung und gewissen Korrektur, um fehlerhafte Schlußfolgerungen für die Rechtsanwendung zu vermeiden. Bei den beiden zitierten Entscheidungen handelte es sich um den Ausspruch von Wiedereingliederungsmaßnahmen nach Straftaten, auf die zum Zeitpunkt der Tatbegehung auch die §§ 47 und 48 StGB angewendet werden konnten. Die Anwendbarkeit der Maßnahmen nach §§47, 48 StGB i. d. F. vom 19. Dezember 1974 für Straftaten, die vor dem 1. April 1975 begangen wurden, ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen. Dabei sind hinsichtlich des §48 StGB - §47 StGB ist in bezug auf die Wiedereingliederungsmaßnahmen nicht geändert worden folgende Fälle zu unterscheiden: Sind bereits vor dem 1. April 1975 Maßnahmen nach § 48 StGB ausgesprochen worden, die erst nach diesem Zeitpunkt zu verwirklichen sind, so können auch Auflagen erteilt werden, die erst mit der Neufassung in § 48 StGB aufgenommen wurden. Bei Straftaten, die vor dem 1. April 1975 begangen wurden, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt zur Aburteilung gelangten, können nach § 81 Abs. 1 StGB Wiedereingliederungsmaßnahmen nur dann angewendet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Anwendung auch schon zur Zeit der Tatbegehung bestanden haben. Ist dies der Fall, so findet § 48 StGB i. d. F. vom 19. Dezember 1974 Anwendung. Bei einer Verurteilung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten ist also die Anwendung des § 48 StGB ausgeschlossen, wenn die Straftat vor dem 1. April 1975 begangen wurde und erst nach diesem Zeitpunkt auf Arbeitserziehung (§ 42 StGB) erkannt wurde. Erst vom 1. April 1975 an ist die Anwendung des §48 StGB auch im Zusammenhang mit der Verurteilung zur Arbeitserziehung möglich. Die Tatsache, daß in diesem Fall die Regelung des § 81 Abs. 1 StGB zu beachten ist, berührt jedoch nicht den bisher vertretenen Standpunkt, daß die Maßnahmen nach §§ 47, 48 StGB keine Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind. Dies ist nach wie vor unbestritten. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen von H. Heilborn in NJ 1975 S. 78 zu verstehen, wenn er ausführt, daß nur diejenigen Maßnahmen ausgesprochen werden können, die vor dem 1. April 1975 zulässig waren, wenn die Tatzeit des zur Aburteilung stehenden Delikts vor dem Inkrafttreten des ÄGStGB liegt. Im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 48 und 249 StGB ist schließlich noch die Frage aufgetreten, wann auf staatliche Kontroll-maßnahmen nach § 48 Abs. 1 StGB und wann auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht nach § 249 StGB zu erkennen ist. Grundsätzlich sollte nur eine dieser Maßnahmen ausgesprochen werden. Es ist davon auszugehen, daß für die Verurteilung nach § 249 Abs. 1 StGB die staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht im allgemeinen ausreichend ist. Ob die in § 48 StGB vorgesehenen Die Justiz- und Sicherheitsorgane im Kreis Jessen haben vielfältige Aktivitäten entwickelt, um in Strafverfahren eine wirksame und differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte zu sichern. Im Jahre 1974 sind in 90 Prozent aller Strafverfahren Kollektivvertreter aufgetreten. Um eine höhere Qualität ihrer Mitwirkung zu erreichen, haben wir begonnen, mit Werktätigen, die bereits in irgendeiner Form an Strafverfahren mitgewirkt hatten, Erfahrungsaustausche durchzuführen. Nach § 7 Abs. 1 VEB-VO hat der Betriebsleiter die Aufgabe, bei der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit die Voraussetzungen für die Mitwirkung der Werktätigen zu schaffen. Daraus erwächst die Verpflichtung, stärker mit den auf dem Gebiet des sozialistischen Rechts tätigen ehrenamtlichen Kräften zusammenzuarbeiten. Deshalb wurde einigen Betriebsleitern die Anregung gegeben, in eigener Verantwortung Erfahrungsaustausche mit Kollektivvertretern, gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern sowie Mitgliedern von Kollektiven, die Bürgschaften über Straftäter übernommen haben, zu veranstalten. Beim Erfahrungsaustausch im VEB Sintolanwerk Annaburg, an dem neben den genannten gesellschaftlichen Kräften auch Leitungsmitglieder gesellschaftlicher Organisationen, Leiter der Abteilungen und Bereiche, Meister und Brigadiere teilnahmen, berichtete der Direktor des Betriebes, wie die im Strafverfahren tätig gewordenen gesellschaftlichen Kräfte bisher in die politisch-ideologische Erziehungsarbeit zur Festigung des sozialistischen Rechtsbewußtseins einbezogen worden sind. Dabei hob er die Verantwortung der ihm unterstellten Leiter in den einzelnen Abteilungen und Bereichen hervor und schätzte ein, wie sie die gesellschaftlichen Kräfte bei der weiteren Erziehung der Rechtsverletzer angeleitet und unterstützt haben. Diese Die Empfehlungen der Konfliktkommissionen (§§ 22, 23 KKO) sind richtig angewendet ein wirksames Mittel, um Ordnung, Sicherheit und Disziplin im Betrieb zu festigen, die Leitungstätigkeit zu verbessern sowie Rechtsverletzungen und Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Voraussetzung ist jedoch, daß die staatlichen Kontrollmaßnahmen der staatlichen Kontroll- und Erziehungsaufsicht nach § 249 Abs. 1 StGB vorzuziehen sind, ist anhand der Kriterien des § 48 Abs. 1 und 2 StGB zu bestimmen. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Arbeit mit straffällig gewordenen Werktätigen des Betriebes bezieht sich nicht nur auf Bewährungsverurteilte, sondern auch auf die Wiedereingliederung der mit Freiheitsentzug Verurteilten. Einzelne Kollektivvertreter berichteten, wie sich die Kollektive bemühen, die Bewährung der Verurteilten konkret auszugestalten und zu-kontrol-lieren. Diese Bemühungen unterstützen die verantwortlichen Leiter dadurch, daß sie den Verurteilten kontrollfähige Pflichten auferlegen und sich mit Tendenzen negativen Verhaltens rechtzeitig im Kollektiv auseinandersetzen. Bei diesem Erfahrungsaustausch wurden den Kollektiven die mit den Strafrechtsänderungsgesetzen vom 19. Dezember 1974 neu eingeführten Möglichkeiten der differenzierten Ausgestaltung der Bewährungsverurteilung nach § 33 StGB und die ihnen nach § 32 StGB zustehenden Rechte bei Verletzung der Bewährungspflichten erläutert. Diese Form der Beratung mit den gesellschaftlichen Kräften trägt u. E. dazu bei, die mit der Änderung des § 102 Abs. 3 StPO den Leitungen der Betriebe und Einrichtungen übertragene Verantwortung für die Vorbereitung der gesellschaftlichen Kräfte auf ihre Mitwirkung am Strafverfahren wahrzunehmen. Bei derartigen Erfahrungsaustauschen in Betrieben werden Anregungen und Kritiken der Werktätigen sofort an Ort und Stelle den verantwortlichen Leitern vermittelt. Damit wird die Verantwortung des Betriebsleiters und der ihm unterstellten Leiter der Bereiche eindeutig hervorgehoben und die Qualität der Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte erhöht. FRITZ AHNE, Direktor des VEB Sintolanwerk. Annaburg HERBERT OECHEL, Direktor des Kreisgerichts Jessen HELMUT SCHMIDT, Staatsanwalt des Kreises Jessen Adressaten der Empfehlungen die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen sowie die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen darauf innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen reagieren und der Konfliktkommission mitteilen, was auf Grund der Empfehlung veranlaßt wurde oder Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts bei Nichtbeachtung von Empfehlungen der Konfliktkommission Erfahrungsaustausch in Betrieben über die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte am Strafverfahren 422;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 422 (NJ DDR 1975, S. 422) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 422 (NJ DDR 1975, S. 422)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in den Dienst Objekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden rechtswidrigen Handlungen aus, sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben.

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