Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 421

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 421 (NJ DDR 1975, S. 421); Für die Hauptstadt Moskau wurde bei der Abteilung Justiz des Exekutivkomitees des Moskauer Stadtsowjets ein methodisch-koordinierender Rat für Rechtspropaganda geschaffen. Er hat sich bisher vor allem mit der Verbesserung der Rechtserziehung der Schüler und Jugendlichen, der rechtserzieherischen Tätigkeit der Kultur- und Bildungseinrichtungen der Stadt, mit der Themenauswahl und dem Inhalt juristischer Publikationen in den Moskauer Zeitungen und in Rundfunk-und Fernsehsendungen sowie mit der Rechtserziehung im Werk „Dynamo“ beschäftigt./*!/ Ein Schwerpunkt in der Arbeit des methodisch-koordi-nierenden Rates in Moskau ist die Rechtserziehung der Jugend. Im Jahre 1973 hat er sich mit der Vermittlung der Grundlagen des sowjetischen Rechts an den allgemeinbildenden Schulen und den berufstechnischen Lehranstalten sowie mit der Rechtserziehung der Minderjährigen befaßt, die unter Aufsicht der Miliz stehen. Gegenwärtig wird der Stand der Rechtserziehung an den allgemeinbildenden Schulen im Unterricht und in der außerunterrichtlichen Tätigkeit analysiert. Dabei geht es um die Erhöhung der Qualität des Rechtsunterrichts, insbesondere die Vermittlung von Kenntnissen über staatsbürgerliche Rechte und Pflichten, die Vervollkommnung der Rechtskenntnisse der Lehrer mit Unterstützung der Juristen, /4/ A. Koshewnlkowa, „Die Kontrolle über die Erfüllung der Empfehlungen des methodisch-koordinierenden Rates für Rechtspropaganda“, Sowjetskaja justizija 1974, Heft 19, S. 12 ff. die Ausarbeitung von populärwissenschaftlichen Lehrbüchern über das sowjetische Recht, die Weiterentwicklung der Schulfernseh- und Schulfunksendungen zur Rechtserziehung der Schüler für die Stadt Moskau und ihre Umgebung. Bedeutung und Umfang der Rechtserziehung und Rechtspropaganda haben es erforderlich gemacht, die Aktivitäten nicht nur zwischen den einzelnen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, sondern auch innerhalb ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs zu koordinieren. Deshalb haben einige zentrale staatliche Organe und zentrale Leitungen gesellschaftlicher Organisationen besondere Zentren geschaffen, durch die sie die rechtserzieherische Tätigkeit ihrer nachgeordne-ten Organe bzw. Instanzen koordinieren und diese methodisch anleiten. Beim Vorstand der Unionsgesellschaft „Snanije“ sowie bei den Vorständen dieser Gesellschaft in den Unionsrepubliken und Gebieten arbeiten wissenschaftlich-methodische Räte für Staats- und Rechtspropaganda mit Erfolg. Ähnliche Räte wurden unlängst auch für die Verantwortungsbereiche der Ministerien des Innern und für Hoch- und Fachschulwesen gebildet. Sie haben die Aufgabe, die Empfehlungen des methodisch-koordinierenden Rates beim Ministerium der Justiz für ihren Verantwortungsbereich zu konkretisieren und umzusetzen; Doppelarbeit ist damit ausgeschlossen. Gleichzeitig werden die Räte bei den Justizministerien und den Abteilungen Justiz in die Lage versetzt, sich auf die Behandlung von Grundsatzfragen der Rechtserziehung und Rechtspropaganda zu konzentrieren. Aus der Praxis für die Praxis Zur Anwendung der Wiedereingliederungsmaßnahmen gemäß § 48 StGB i. d. F. des ÄGStGB In der Praxis ist die Frage aufgetreten, ob die Maßnahmen zur Wiedereingliederung gemäß § 48 StGB i. d. F. des ÄGStGB vom 19. Dezember 1974 (GBl. I S. 591) auch bei der Verurteilung wegen derjenigen Straftaten anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten des ÄGStGB (1. April 1975) begangen wurden, das Urteil aber erst nach diesem Termin ergangen ist. Damit ist die Frage verbunden, ob die Maßnahmen gemäß §§ 47 und 48 StGB Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind. Bei der Beantwortung dieser Fragen ist davon auszugehen, daß die §§ 47 und 48 StGB dem differenzierten Prozeß der Wiedereingliederung Rechnung tragen. In diesem Prozeß sind vielgestaltige, der Persönlichkeit des Haftentlassenen angepaßte Maßnahmen notwendig, um den Verurteilten in seinem Arbeits- und Lebenskreis fest zu verankern, ihn von gesellschaftsfremden Lebensgewohnheiten zu befreien und ihn entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Moral zu erziehen. Die Wiedereingliederungsmaßnahmen sind dann anzuwenden, wenn es notwendig ist, den Haftentlassenen unter gesellschaftlicher Kontrolle zu halten, seine Erziehung und Selbsterziehung zu leiten und wirksam zu unterstützen. Zwar sind die §§ 47 und 48 StGB im 3. Kapitel des Allgemeinen Teils unter der Überschrift „Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ erfaßt, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, daß es sich bei ihnen um Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit handelt. Ihr Inhalt und die mit ihrer Anwendung verbundene eindeutige Zielrichtung stehen einer solchen Schlußfolgerung entgegen. Das Oberste Gericht hat bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1969 - 5 Ust 77/68 - (NJ 1969 S. 217) den Standpunkt vertreten, daß die Maßnahmen zur Wiedereingliederung Vorbestrafter keine Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind, die von dem Verbot der Straferhöhung nach § 285 StPO erfaßt werden. Diese Auffassung vertrat auch das Bezirksgericht Leipzig in seinem Urteil vom 25. Februar 1972 - 3 BSB 63/72 - (NJ 1972 S. 692). Zutreffend haben sich beide Gerichte auf die §§ 23 und 38 StGB gestützt, die die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit festlegen, jedoch die in den §§ 47, 48 StGB enthaltenen Möglichkeiten nicht erfassen. Daraus ergibt sich, daß diese Wiedereingliederungsmaßnahmen vom Rechtsmittelgericht auch dann ausgesprochen werden können, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten nach § 249 Abs. 3 StGB hat ein Kreisgericht kürzlich den Ausspruch von Maßnahmen zur Wiedereingliederung gemäß § 48 StGB i. d. F. des ÄGStGB vom 19. Dezember 1974 unter Hinweis auf die zeitliche Geltung der Strafgesetze abgelehnt. Das Bezirksgericht hat diese Entscheidung korrigiert und dazu ausgeführt: „Das rechtspolitische Anliegen des § 81 StGB ist, daß für die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die Anwendung von Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung nur das zur Zeit der Begehung der Handlung geltende Gesetz maßgeblich ist. Strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen also nur solche Handlungen, die zur Zeit der Tat vom Gesetz für strafbar erklärt waren, und es können nur solche Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit angewendet werden, die zur Zeit der Handlung vom Gesetz angedroht waren.“ Unter Hinweis auf die obengenannten Entscheidungen vertritt das Bezirksgericht den Standpunkt, daß die Maßnahmen nach §§ 47 und 48 StGB keine Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind und ihre Anwendung deshalb weder dem zeitlichen Geltungsbereich der Strafgesetze (§ 81 StGB) unterliegt noch 421;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 421 (NJ DDR 1975, S. 421) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 421 (NJ DDR 1975, S. 421)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache . Die Anforderungen an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen, an denen Dugendliche beteiligt ind, im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftaordnung und ihrer weltanschaulichen Grundlage, dem Marxismus-Leninismus. Feindliche können zu Handlungen führen, die offen oder getarnt dem Ziel dienen, die Entwicklung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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