Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 410

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 410 (NJ DDR 1975, S. 410); legen. Gesellschaft, Staat und Bürger sind gemeinsam daran interessiert, daß auch in diesen wichtigen Bereichen des persönlichen und des gesellschaftlichen Lebens sozialistische Grundsätze herrschen und jeder in seinen Rechten und Pflichten diesen Grundsätzen gemäß gerecht und korrekt behandelt wird. Der Entwurf einer solchen Ordnung wurde mit dem vorliegenden Zivilgesetzbuch geschaffen. Erörterung des ZGB-Entwurfs durch die Ausschüsse der Volkskammer Die Durcharbeitung der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen durch die Mitglieder der Volkskammerausschüsse war direkt mit der demokratischen Beratung der Werktätigen über den Gesetzentwurf verbunden. Sie war Bestandteil eines umfassenden demokratischen Prozesses seiner endgültigen Fertigstellung. Von Beginn an haben die Abgeordneten und die Ausschüsse der Volkskammer an der öffentlichen Diskussion aktiv mitgewirkt. So bereiteten z. B. die Mitglieder des Jugendausschusses ihre Beratung über den Gesetzentwurf u. a. durch die Teilnahme an zahlreichen Diskussionsveranstaltungen von Jugendkollektiven vor. Zur Vorbereitung der Beratung des Ausschusses für Handel und Versorgung fanden viele Aussprachen der Mitglieder des Ausschusses mit Mitarbeitern der Handelseinrichtungen statt. Verschiedene Ausschüsse setzten auch Arbeitsgruppen ein, die unter Hinzuziehung von Fachleuten den Entwurf durcharbeiteten und dabei die Ergebnisse von Diskussionsveranstaltungen auswerteten, an denen Mitglieder ihrer Ausschüsse teilgenommen hatten. Verständlicherweise hatte der Verfassungs- und Rechtsausschuß auf Grund des ihm erteilten Auftrags eine besonders intensive Arbeit zu leisten. Außer vielen Beratungen mit Werktätigen in verschiedenen Bereichen und der Teilnahme der Ausschußmitglieder an entsprechenden Veranstaltungen sowie der umfangreichen Tätigkeit einer speziellen Arbeitsgruppe führte der Ausschuß in seiner Gesamtheit drei ganztägige Beratungen über den Gesetzentwurf durch. Dort wurden die vom Ausschuß selbst erarbeiteten Vorschläge, die von den anderen Ausschüssen der Volkskammer sowie die in der öffentlichen Diskussion unterbreiteten Vorschläge gründlich erörtert. Diesen Beratungen gingen jeweils langfristige Vorarbeiten einer größeren Arbeitsgruppe von Abgeordneten und Fachberatern des Ausschusses voraus, zu denen Wissenschaftler vor allem Spezialisten des Zivilrechts und erfahrene Juristen aus dem Ministerium der Justiz sowie Praktiker aus anderen Staatsorganen hinzugezogen wurden. In Problemdiskussionen, in Beratungen der Mitglieder der Arbeitsgruppe in ihren Wahlkreisen oder Wirkungsbereichen sowie in speziellen, auf die genauere Untersuchung einzelner Probleme orientierten Aussprachen der Arbeitsgruppe, z. B. in Dessau über die zweckmäßigste Regelung der mietrechtlichen Bestimmungen, wurden die Regelungen des Entwurfs allseitig und gründlich geprüft. Es wurden die dazu unterbreiteten verschiedenartigen Vorschläge miteinander verglichen, um schließlich zu einer übereinstimmenden optimalen Lösung zu kommen. Dadurch wurden teilweise auch mehrere Vorschläge miteinander kombiniert und zu einem Vorschlag vereinigt Auf diese Weise vorbereitet, konnte der Ausschuß in seiner Sitzung am 29. April 1975 schließlich das Ergebnis der Diskussion des Gesetzentwurfs zusammenfassend beraten und seine Änderungsvorschläge vorlegen. In diesem Zusammenhang möchte ich besonders hervorheben, daß sich sowohl die Arbeitsgruppen als auch der gesamte Ausschuß in allen Phasen der Arbeit auf die tatkräftige Hilfe und fruchtbare Zusammenarbeit mit der Leitung und den Mitarbeitern des Ministeriums der Justiz stützen konnten. Sie waren in alle Beratungen aktiv einbezogen, standen den Mitgliedern des Ausschusses stets zur Konsultation zur Verfügung, leisteten eine umfangreiche Arbeit bei der Auswertung der Diskussionsergebnisse und sorgten auch in technischer Hinsicht dafür, daß der Ausschuß die ihm gestellte Aufgabe bewältigen konnte. Namens aller Mitglieder des Ausschusses möchte ich die Gelegenheit nutzen, um der Leitung und den Mitarbeitern des Ministeriums der Justiz dafür herzlich zu danken. Die vorliegende überarbeitete Fassung des ZGB-Entwurfs weist gegenüber dem im September vorigen Jahres zur ersten Lesung übergebenen ursprünglichen Entwurf 360 Veränderungen aus. Sie sind das zusammengefaßte und ausdiskutierte Ergebnis aller Vorschläge und Hinweise, die in der Diskussion unterbreitet wurden. Einige Änderungen bringen die übereinstimmende Auffassung mehrerer Ausschüsse der Volkskammer zum Ausdruck. Soweit es erforderlich war, erfolgte über einzelne Vorschläge auch eine eingehende Abstimmung mit den zuständigen Organen der Regierung. Zu einigen Ergebnissen der öffentlichen Diskussion über den ZGB-Entwurf Die Auswertung hat ergeben, daß der Entwurf in allen Aussprachen und Beratungen sowohl seiner konzeptionellen Anlage nach als auch vom Inhalt der Regelungen her prinzipielle Zustimmung gefunden hat. Es gab keine grundsätzliche Ablehnung der im Entwurf entwickelten inhaltlichen Linie. Besonders wurde auch die Verständlichkeit seiner sprachlichen Gestaltung begrüßt. Es wurde oft hervorgehoben, daß es im Gegensatz zum früheren BGB jetzt möglich ist, die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten zu überschauen und zu verstehen. Der Verfassungs- und Rechtsausschuß möchte unterstreichen, daß auch das ein für die Volkskammer wichtiges Ergebnis der Diskussion ist, weil damit eine wesentliche Voraussetzung geschaffen ist, daß auch das Zivilgesetzbuch nach seinem Inkrafttreten ein Gesetzbuch wird, mit dem die Werktätigen umzugehen vermögen und das keine Geheimwissenschaft der Berufsjuristen bleibt. Viele der im überarbeiteten Entwurf vorgeschlagenen Änderungen dienen dazu, ihn auch in diesem Sinne noch weiter zu verbessern, eine noch klarere inhaltliche Bestimmung der Rechte und Pflichten der Bürger und der Betriebe in ihren zivilrechtlichen Verhältnissen zu erreichen und die einzelnen Regelungen noch präziser und zugleich verständlicher zu fassen. Ich möchte hier nur ein Beispiel nennen: In der Diskussion wurde mehrfach das Problem aufgeworfen, ob das Gesetzbuch genügend sichert, daß die Betriebe in den Vertragsbeziehungen, die die Bürger beim Kauf von Industriewaren oder im Dienstleistungsbereich mit ihnen eingehen, ihre stärkere Stellung nicht ausnutzen und den Bürgern gewissermaßen die Vertragsbedingungen diktieren können. Von vielen Werktätigen wurde vorgeschlagen, dieses Problem noch einmal zu prüfen und hier präzise Rechtsgarantien zu schaffen. Das betraf u. a. auch die Regelung über Allgemeine Liefer-und Leistungsbedingungen in § 46. Hier war ursprünglich die Möglichkeit offengelassen, daß solche Vertragsbedingungen auch durch die Betriebe oder wirtschaftsleitenden Organe festgelegt werden können, wie es teilweise noch der gegenwärtigen Praxis entspricht. Die Beratung ergab, daß es im Interesse der Rechtssicherheit der Bürger und der einheitlichen Durchsetzung der Grundsätze des Zivilgesetzbuchs besser ist, den Betrieben oder Kombinaten nicht selbst zu überlassen, nach welchen Allgemeinen Bedingungen sie ihre Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit den Bürgern abschließen. 410;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 410 (NJ DDR 1975, S. 410) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 410 (NJ DDR 1975, S. 410)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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