Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 405

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 405 (NJ DDR 1975, S. 405); Aus den Gründen : Das Kreisgericht hat gleichermaßen wie das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung bejaht und damit dem Kläger einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zuerkannt. Insoweit zeigt sich, daß die Vordergerichte von fehlerhaften Vorstellungen ausgegangen sind. Offenbar wurde nicht richtig der Unterschied erfaßt, der zwischen einer nach § 98 GBA möglichen Feststellungsklage einerseits und einer darauf beruhenden Leistungsklage andererseits besteht. Überdies wurde verkannt, daß der Grund eines nach § 98 GBA zu bejahenden Anspruchs nicht nur auf das Vorliegen eines durch Pflichtverletzungen des Betriebes auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verursachten Arbeitsunfalls reduziert werden kann, sondern auch eine zu einem materiellen Schaden führende Beeinträchtigung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit mit einschließt. Was das Verhältnis zwischen Feststellungs- und Leistungsklage nach § 98 GBA anbetrifft, so hat das Oberste Gericht auf seiner 3. Plenartagung vom 30. August 1972 zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage darüber bejaht, inwieweit zwischen einem Arbeitsunfall und Pflichtverletzungen des Betriebes auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. hierzu NJ 1972 S. 563 ff. [567]; Arbeit und Arbeitsrecht 1972, Heft 19, S. 587 ff. [591]). Damit soll insbesondere gesichert werden, daß ein Werktätiger bei der Verfolgung von Ansprüchen nach § 98 GBA wegen künftig entstehender Schäden nicht in Beweisschwierigkeiten hinsichtlich dieser Frage gerät. Zugleich wurde aber auf der 3. Plenartagung des Obersten Gerichts auch darauf hingewiesen, daß es einer solchen Klage in der Regel an einem Feststellungsinteresse mangelt, wenn der Anspruch im Wege einer Leistungsklage durchgesetzt werden kann. In solchen Fällen bedarf es nicht einer besonderen Feststellung über das Vorliegen von zu einem Arbeitsunfall führenden Pflichtverletzungen des Betriebes auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, weil bei einer Leistungsklage und einer darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidung zu dem Vorliegen dieser Voraussetzungen definitiv mit Stellung genommen werden muß. Diesbezügliche Aussagen in einem den Betrieb zum Schadenersatz nach § 98 GBA verpflichtenden Urteil können dann auch zu Beweiszwecken bei aus dem Arbeitsunfall künftig entstehenden Schäden mit herangezogen werden. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich somit, daß für ein Feststellungsurteil keine Notwendigkeit bestand; denn der Kläger hat Ansprüche für bereits eingetretene Schäden geltend gemacht. Hierüber hätte nur durch ein Leistungsurteil befunden werden können. Bezüglich eines Leistungsanspruchs kann über den Grund vorab entschieden werden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Ein solches Urteil erwächst hinsichtlich der hierin getroffenen Feststellungen in Rechtskraft. Das Gericht ist hieran gebunden (§ 40 Abs. 1 AGO). Folglich kann es nicht nachträglich abermals über das Vorliegen von Voraussetzungen verhandeln und entscheiden, die zum Grund eines Anspruchs gehören. Gerade dies ist aber im vorliegenden Fall geschehen. Das Kreisgericht hat hierzu durch das Bezirksgericht veranlaßt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit Beschluß Beweiserhebungen darüber angeordnet, „ob die gesundheitliche Nichteignung des Klägers für die Tätigkeit als Bohrzeugführer ihre Grundlage in dem Arbeitsunfall vom 8. Mai 1969 hat“. Es ist damit erneut in Erörterungen über die zum Grund eines An- spruchs nach § 98 GBA gehörenden Tatbestandsmerkmale eingetreten; denn zu dem Grund des Anspruchs nach § 98 GBA gehört nicht nur das Verhältnis von Arbeitsunfall und Pflichtverletzung des Betriebes, sondern auch eine dadurch verursachte Beeinträchtigung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit eines Werktätigen. Zugleich ergibt sich hieraus, daß zum Zeitpunkt des durch das Kreisgericht erlassenen Urteils die eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs rechtfertigenden Umstände noch gar nicht umfassend aufgeklärt waren. Aus der Tatsache, daß erst danach geprüft werden soll, ob möglicherweise die Rückenverletzung des Klägers und damit seine Nichteignung für seine frühere Tätigkeit als Bohrzeugführer auf anderen Ursachen als dem Arbeitsunfall beruht, wird dies besonders deutlich. Insgesamt ergibt sich somit, daß in der vorliegenden Sache weder ein Feststellungsurteil noch eine Vorabentscheidung hätte ergehen dürfen, mit der das Vorliegen eines auf § 98 GBA gestützten Anspruchs dem Grunde nach bejaht wurde. Vielmehr wäre es für das Bezirksgericht geboten gewesen, auf den Einspruch (Berufung) der Verklagten das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Da die Entscheidung des Bezirksgerichts das Gesetz verletzt (§§30 Abs. 2, 37 Abs. 1, 40 Abs. 1 AGO; §98 GBA), war sie auf den Kassationsantrag aufzuheben und das Verfahren in den Stand zu versetzen, in welchem es sich bei einer der Gesetzlichkeit entsprechenden Entscheidung des Bezirksgerichts befinden würde. Deshalb war nach der Aufhebung der bezirksgerichtlichen Entscheidung auf den Einspruch (Berufung) der Verklagten das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zur abermaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 9 AGO). §§ 30, 109 GBA. 1. Die Festlegung des Betriebes, daß ein Werktätiger, dessen Arbeitsaufgabe das Führen eines Lkw ist, nunmehr ständig als Traktorist tätig sein soll, stellt eine wesentliche Änderung der vereinbarten Arbeitsbedingungen dar, so daß ein Änderungsvertrag abzuschließen ist. 2. Der Abschluß eines Änderungsvertrags aus disziplinarischen Gründen ist grundsätzlich unzulässig, da auf Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin mit Disziplinarmaßnahmen nach § 109 GBA reagiert werden muß. BG Neubrandenburg, Beschluß vom 8. Oktober 1974 BA 23/74. Der Kläger ist im verklagten Betrieb als Lkw-Fahrer beschäftigt. Durch falsches Überholen verursachte er einen Verkehrsunfall, durch den ein Sachschaden von etwa 1 000 M entstand. Durch die Deutsche Volkspolizei erhielt er eine Ordnungsstrafe in Höhe von 100 M und zwei Stempel. Auf Weisung des Leiters des verklagten Betriebes wurde der Kläger von seiner Funktion als Lkw-Fahrer entbunden; ihm wurde angeboten, als Traktorist zu arbeiten. Da der Kläger mit dieser Maßnahme nicht einverstanden war, wandte er sich an die Konfliktkommission. Diese hat die Maßnahme des verklagten Betriebes als gerechtfertigt beurteilt. In der Beratung wurde ein entsprechender Änderungsvertrag abgeschlossen. Gegen die Entscheidung der Konfliktkommission erhob der Kläger Klage (Einspruch). 405;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 405 (NJ DDR 1975, S. 405) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 405 (NJ DDR 1975, S. 405)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und gehört nicht zu den Funktionsmerkmalen der . Teilnahmen der an bestimmten Aussprachen und Werbungen können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Bestätigung des Leiters der Diensteinheit über die durchgeführte überprüfung. Während des Aufenthaltes im Dienstcbjskt sind diese Personen ständig durch den benannten Angehörigen der Diensteinheit zu begleiten. Dieser hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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