Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 400

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 400 (NJ DDR 1975, S. 400); Fragen und Antworten Ist bei einer Verurteilung auf Bewährung, bei der nicht die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz ausgesprochen wurde, die Versetzung in ein geeignetes Kollektiv nur mit Zustimmung des Verurteilten möglich? . Um die Erfüllung der Verpflichtungen zur Bewährung zu sichern, kann der Betriebsleiter gemäß § 32 Abs. 1 StGB dem Verurteilten bei grundsätzlich gleicher Arbeitsaufgabe und gleichen Lohnbedingungen eine Tätigkeit in einem anderen, geeigneten Arbeitskollektiv übertragen. Ändern sich durch die Versetzung aber die Art der Tätigkeit und der Arbeitslohn, so ist die Zustimmung des Verurteilten erforderlich, weil es sich um einen Änderungsvertrag im Rahmen des bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses handelt. Das Recht des Betriebsleiters, einem Werktätigen vorübergehend eine andere Arbeit im Betrieb zu übertragen (§§ 24 ff. GBA), bleibt davon unberührt. Lehnt der Verurteilte eine Vereinbarung über die Aufnahme einer anderen Arbeit ab und sind bei einem weiteren Verbleib im bisherigen Arbeitskollektiv ernsthafte Beeinträchtigungen des Bewährungsverlaufs zu erwarten, sollte entsprechend § 342 Abs. 4 StPO das Gericht informiert werden. Das Gericht hat dann zu prüfen und zu entscheiden, welche weiteren Maßnahmen einzuleiten sind. Dr. H. D. * Welche Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit kann der Betriebsleiter gegen einen auf Bewährung Verurteilten anwenden? Welche Rechtsmittel hat der Verurteilte dagegen? Nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 StGB sind die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen sowie die Vorstände der Genossenschaften berechtigt, Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit mit Ausnahme der fristlosen Entlassung anzuwenden, wenn der auf Bewährung Verurteilte die ihm auferlegten Pflichten aus § 33 Abs. 3 und 4 Ziff. 1, 2 und 6 StGB verletzt. Dieses Recht beruht auf der gesetzlichen Charakterisierung der angeführten Verletzungen der Bewährungspflichten als Disziplinverletzungen. Der verantwortliche Leiter als Disziplinarbefugter kann deshalb nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 StGB entweder einen Verweis oder einen strengen Verweis aussprechen (§ 109 Abs. 1 GBA) oder die Durchführung eines erzieherischen Verfahrens vor der Konfliktkommission beantragen (§109 Abs. 3 GBA, §§28, 29 KKO). Er entscheidet darüber, ob er unter Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens des auf Bewährung Verurteilten selbst ein Disziplinarverfahren durchführt oder ein erzieherisches Verfahren beantragt. Spricht der Disziplinarbefugte eine Disziplinarmaß-nahme aus, so hat der auf Bewährung Verurteilte die Möglichkeit, die gesetzlich oder in der Arbeitsordnung des Betriebes (§ 107 GBA) vorgesehenen Rechtsmittel einzulegen. So ist nach § 24 Abs. 2 KKO der Einspruch bei der Konfliktkommission gegen Disziplinarmaßnahmen auf der Grundlage der betrieblichen Arbeitsordnung oder anderer Disziplinarvorschriften zulässig, soweit nach diesen Disziplinarvorschriften die Zuständigkeit der Konfliktkommission gegeben ist. Gegen die Entscheidung der Konfliktkommission hat der Verurteilte und ebenso der Betriebsleiter das Recht des Einspruchs bei der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts (§§ 58, 59 KKO). Dr. H. D. Ist der Verurteilte auch dann zur Wiedergutmachung des materiellen Schadens zu verpflichten, wenn er zur Zeit der Verurteilung über wenig bzw. kein eigenes Einkommen verfügt und auch während der Bewährungszeit keine materielle Leistungsfähigkeit zu erwarten ist? Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung ist auch bei geringem oder gar keinem Einkommen des auf Bewährung Verurteilten auszusprechen. § 33 Abs. 3 StGB setzt nicht die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus. Jeder Verurteilte also auch der Jugendliche, der zur Zeit der Verurteilung über wenig oder kein eigenes Einkommen verfügt hat alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um den verursachten Schaden wiedergutzumachen oder zumindest einen wesentlichen Beitrag dazu zu leisten. Von der Festsetzung bestimmter Fristen sollte jedoch in diesen Fällen abgesehen werden. Entsprechend § 342 StPO hat das Gericht während der Bewährungszeit die Verwirklichung dieser Verpflichtung zu kontrollieren und ggf. weitere Maßnahmen einzuleiten. Dr. H. D. * Ist der Verurteilte auch dann zur Wiedergutmachung des Schadens zu verpflichten, wenn der Geschädigte nicht zu ermitteln ist? Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung ist bei Verursachung materieller Schäden Bestandteil der Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit. § 33 Abs. 3 StGB setzt weder das Bekanntsein des Geschädigten noch einen Schadenersatzantrag voraus. Deshalb ist die Wiedergutmachungspflicht des Verurteilten auch dann festzulegen, wenn der Geschädigte nicht zu ermitteln ist. Die Möglichkeit der Realisierung der Verpflichtung ist im Verlauf der Bewährungskontrollen zu prüfen (§ 342 StPO). Wird der Geschädigte nicht ermittelt und kann der Verpflichtete allein aus diesem Grunde keinen Schadenersatz leisten, so dürfen ihm daraus keine Nachteile erwachsen. Es liegt kein Fall des Widerrufs der Bewährungszeit gemäß §35 Abs. 4 StGB vor, weil der Verurteilte sich seiner Wiedergutmachungspflicht ja nicht entzieht. Dr. H. D. * Ist eine Verurteilung wegen Rückfalls im Vrteilstenor ausdrücklich kenntlich zu machen? Im Urteilstenor ist zum Ausdruck zu bringen, daß die Verurteilung wegen einer Straftat im Rückfall erfolgte. Es genügt nicht, lediglich die Gesetzesbestimmungen anzuführen, weil es im StGB eine Reihe von Tatbeständen gibt, die sowohl unter den Voraussetzungen des strafverschärfenden Rückfalls als auch ohne diese erfüllt sein können (z. B. §§ 121 Abs. 2 Ziff. 3, 122 Abs. 3 Ziff. 3, 213 Abs. 2 Ziff. 4 StGB). Mit der Neufassung des StRG werden für Rückfalltäter längere Straftilgungsfristen eingeführt. Um entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen die Einweisung in die nach der Neufassung des SVWG zutreffende Vollzugsart sowie die Registrierung, Auskunfterteilung und Tilgung durch das Strafregister zu gewährleisten, ist es notwendig, bei der Tenorierung der Urteile eindeutig auszuweisen, daß es sich um Rückfallstraftaten handelt. H. H. * 400;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 400 (NJ DDR 1975, S. 400) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 400 (NJ DDR 1975, S. 400)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung zur einheitlichen Bearbeitung des Schriftverkehrs Staatssicherheit -Postordnung - Bdl Ordnung über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger an Staatssicherheit -Eingabenordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schlußbestimmunqen. Zur konsequenten Durchsetzung der in dieser Anweisung getroffenen Festlegungen sind in allen Kreis- und Objektdienststellen unter Einbeziehung der Beauftragten des Leiters der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Arbeit sich besonders bewährt haben. Grundlage dafür bilden die erarbeiteten Ksmpfprogramme zürn jeweiligen Aufgebot in denen die Hauptaufgabenstellungen sowie Initiativen und Verpflichtungen fixiert sind.

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