Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 400

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 400 (NJ DDR 1975, S. 400); Fragen und Antworten Ist bei einer Verurteilung auf Bewährung, bei der nicht die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz ausgesprochen wurde, die Versetzung in ein geeignetes Kollektiv nur mit Zustimmung des Verurteilten möglich? . Um die Erfüllung der Verpflichtungen zur Bewährung zu sichern, kann der Betriebsleiter gemäß § 32 Abs. 1 StGB dem Verurteilten bei grundsätzlich gleicher Arbeitsaufgabe und gleichen Lohnbedingungen eine Tätigkeit in einem anderen, geeigneten Arbeitskollektiv übertragen. Ändern sich durch die Versetzung aber die Art der Tätigkeit und der Arbeitslohn, so ist die Zustimmung des Verurteilten erforderlich, weil es sich um einen Änderungsvertrag im Rahmen des bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses handelt. Das Recht des Betriebsleiters, einem Werktätigen vorübergehend eine andere Arbeit im Betrieb zu übertragen (§§ 24 ff. GBA), bleibt davon unberührt. Lehnt der Verurteilte eine Vereinbarung über die Aufnahme einer anderen Arbeit ab und sind bei einem weiteren Verbleib im bisherigen Arbeitskollektiv ernsthafte Beeinträchtigungen des Bewährungsverlaufs zu erwarten, sollte entsprechend § 342 Abs. 4 StPO das Gericht informiert werden. Das Gericht hat dann zu prüfen und zu entscheiden, welche weiteren Maßnahmen einzuleiten sind. Dr. H. D. * Welche Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit kann der Betriebsleiter gegen einen auf Bewährung Verurteilten anwenden? Welche Rechtsmittel hat der Verurteilte dagegen? Nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 StGB sind die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen sowie die Vorstände der Genossenschaften berechtigt, Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit mit Ausnahme der fristlosen Entlassung anzuwenden, wenn der auf Bewährung Verurteilte die ihm auferlegten Pflichten aus § 33 Abs. 3 und 4 Ziff. 1, 2 und 6 StGB verletzt. Dieses Recht beruht auf der gesetzlichen Charakterisierung der angeführten Verletzungen der Bewährungspflichten als Disziplinverletzungen. Der verantwortliche Leiter als Disziplinarbefugter kann deshalb nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 StGB entweder einen Verweis oder einen strengen Verweis aussprechen (§ 109 Abs. 1 GBA) oder die Durchführung eines erzieherischen Verfahrens vor der Konfliktkommission beantragen (§109 Abs. 3 GBA, §§28, 29 KKO). Er entscheidet darüber, ob er unter Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens des auf Bewährung Verurteilten selbst ein Disziplinarverfahren durchführt oder ein erzieherisches Verfahren beantragt. Spricht der Disziplinarbefugte eine Disziplinarmaß-nahme aus, so hat der auf Bewährung Verurteilte die Möglichkeit, die gesetzlich oder in der Arbeitsordnung des Betriebes (§ 107 GBA) vorgesehenen Rechtsmittel einzulegen. So ist nach § 24 Abs. 2 KKO der Einspruch bei der Konfliktkommission gegen Disziplinarmaßnahmen auf der Grundlage der betrieblichen Arbeitsordnung oder anderer Disziplinarvorschriften zulässig, soweit nach diesen Disziplinarvorschriften die Zuständigkeit der Konfliktkommission gegeben ist. Gegen die Entscheidung der Konfliktkommission hat der Verurteilte und ebenso der Betriebsleiter das Recht des Einspruchs bei der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts (§§ 58, 59 KKO). Dr. H. D. Ist der Verurteilte auch dann zur Wiedergutmachung des materiellen Schadens zu verpflichten, wenn er zur Zeit der Verurteilung über wenig bzw. kein eigenes Einkommen verfügt und auch während der Bewährungszeit keine materielle Leistungsfähigkeit zu erwarten ist? Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung ist auch bei geringem oder gar keinem Einkommen des auf Bewährung Verurteilten auszusprechen. § 33 Abs. 3 StGB setzt nicht die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus. Jeder Verurteilte also auch der Jugendliche, der zur Zeit der Verurteilung über wenig oder kein eigenes Einkommen verfügt hat alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um den verursachten Schaden wiedergutzumachen oder zumindest einen wesentlichen Beitrag dazu zu leisten. Von der Festsetzung bestimmter Fristen sollte jedoch in diesen Fällen abgesehen werden. Entsprechend § 342 StPO hat das Gericht während der Bewährungszeit die Verwirklichung dieser Verpflichtung zu kontrollieren und ggf. weitere Maßnahmen einzuleiten. Dr. H. D. * Ist der Verurteilte auch dann zur Wiedergutmachung des Schadens zu verpflichten, wenn der Geschädigte nicht zu ermitteln ist? Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung ist bei Verursachung materieller Schäden Bestandteil der Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit. § 33 Abs. 3 StGB setzt weder das Bekanntsein des Geschädigten noch einen Schadenersatzantrag voraus. Deshalb ist die Wiedergutmachungspflicht des Verurteilten auch dann festzulegen, wenn der Geschädigte nicht zu ermitteln ist. Die Möglichkeit der Realisierung der Verpflichtung ist im Verlauf der Bewährungskontrollen zu prüfen (§ 342 StPO). Wird der Geschädigte nicht ermittelt und kann der Verpflichtete allein aus diesem Grunde keinen Schadenersatz leisten, so dürfen ihm daraus keine Nachteile erwachsen. Es liegt kein Fall des Widerrufs der Bewährungszeit gemäß §35 Abs. 4 StGB vor, weil der Verurteilte sich seiner Wiedergutmachungspflicht ja nicht entzieht. Dr. H. D. * Ist eine Verurteilung wegen Rückfalls im Vrteilstenor ausdrücklich kenntlich zu machen? Im Urteilstenor ist zum Ausdruck zu bringen, daß die Verurteilung wegen einer Straftat im Rückfall erfolgte. Es genügt nicht, lediglich die Gesetzesbestimmungen anzuführen, weil es im StGB eine Reihe von Tatbeständen gibt, die sowohl unter den Voraussetzungen des strafverschärfenden Rückfalls als auch ohne diese erfüllt sein können (z. B. §§ 121 Abs. 2 Ziff. 3, 122 Abs. 3 Ziff. 3, 213 Abs. 2 Ziff. 4 StGB). Mit der Neufassung des StRG werden für Rückfalltäter längere Straftilgungsfristen eingeführt. Um entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen die Einweisung in die nach der Neufassung des SVWG zutreffende Vollzugsart sowie die Registrierung, Auskunfterteilung und Tilgung durch das Strafregister zu gewährleisten, ist es notwendig, bei der Tenorierung der Urteile eindeutig auszuweisen, daß es sich um Rückfallstraftaten handelt. H. H. * 400;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 400 (NJ DDR 1975, S. 400) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 400 (NJ DDR 1975, S. 400)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Gerichten, der Staatsanwaltschaft sowie anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von - Zielen, Inhalterf uclMethoden der Erziehung und Selbsterziehung sJcfer Befähigung des Untersuchungsführers im Prozeß der Leitungstätigkeit. An anderer Stelle wurde bereits zum Ausdruck gebracht, daß die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie und ihre Bedeutung für die Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern durch den Leiter. wirklich! Cbl. tück der Leitungs ;L Vergleiche Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Vorführung so zu erfolgen hat, daß Gefahren und Störungen rechtzeitig erkannt und beseitigt vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen der Sicherheit der Vorführung eingeleitot werden.

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