Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 40

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 40 (NJ DDR 1975, S. 40); ( pflichtungen aus § 45 Abs. 3 StGB nicht nach, so kann der Vollzug der Reststrafe angeordnet werden. Im Anschluß an den Vollzug dieser Reststrafe hat das Gericht zu prüfen, ob besondere Maßnahmen nach § 47 StGB anzuwenden sind. Bei der Strafaussetzung auf Bewährung obliegt dem Gericht die Kontrolle über die ausgesprochenen Verpflichtungen. Es hat auch den Leitern der Betriebe und Einrichtungen Hinweise und Unterstützung für den Erziehungsprozeß zu geben (§ 350 Abs. 1 StPO). Das betrifft auch die Fälle, in denen das Gericht gemäß § 47 Abs. 2 StGB Maßnahmen zur Wiedereingliederung des Verurteilten angeordnet hatte (§ 350 Abs. 2 StPO). Ist im Urteil gegen einen Täter die Anordnung staatlicher Kontrollmaßnahmen nach § 48 StGB bereits enthalten, dann sollten die mit der Strafaussetzung auf Bewährung verbundenen Verpflichtungen mit dem zuständigen Organ 'der Deutschen Volkspolizei abgestimmt werden. Die Maßnahmen aus § 48 StGB sind zusätzlich zu den aus § 45 Abs. 3 StGB möglichen Maßnahmen zu verwirklichen. Im Interesse einer größeren Konsequenz bei der Bekämpfung der Rückfallkriminalität wurden die Möglichkeiten der Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe differenzierter gestaltet. Der Vollzug der Reststrafe ist ebenso wie in § 35 Ahs. 3 StGB obligatorisch, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut eine vorsätzliche Straftat begeht, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug (also auch Haftstrafe und Jugendhaus) ausgesprochen wird (§ 45 Abs. 5 StGB). In §45 Abs. 6 StGB werden die hauptsächlichen Fälle der Anordnung des Vollzugs beispielhaft hervorgehoben (vgl. auch § 350 a Abs. 1 und 2 StPO). Bei der Strafaussetzung wird von dem Verurteilten gefordert, sich im gesellschaftlichen Leben zu bewäh- ren und wiedergutzumachen, insbesondere den lange-richteten Schaden zu ersetzen, soweit das noch nicht geschehen ist. Gleichzeitig sind jedoch -die staatlichen und gesellschaftlichen Organe verpflichtet, dem Verurteilten bei der Erfüllung dieser Forderung zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken. Auch die Kollektive der Werktätigen haben -den Verurteilten im Prozeß seiner Wiedereingliederung zu unterstützen. Diese generellen Verpflichtungen bestehen nicht -nur wie bisher bei Freiheitsstrafen, sondern erstrecken sich jetzt auf alle Strafen mit Freiheitsentzug, also auch auf Arbeitserziehung, Jugendhaus und Haftstrafe (§ 46 StGB). Mit § 46 StGB werden der Grundsatz des Art. 3 StGB und die in § 26 StGB geforderten Maßnahmen zur Verhütung weiterer Straftaten konkretisiert. Die gesetzliche Pflicht der Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, der Vorstände der Genossenschaften und der Leitungen gesellschaftlicher Organisationen zur Unterstützung der in ihren Verantwortungsbereichen tätigen Strafentlassenen ist darauf gerichtet, das Bemühen -der Strafentlassenen zur Selbsterziehung zu fördern und ihnen die gesellschaftliche Wiedereingliederung zu erleichtern. Verletzt -der Strafentlassene die ihm mit der Strafaussetzung auf Bewährung auferlegten Pflichten, so haben der Leiter des Betriebes, des staatlichen Organs oder der Einrichtung sowie die Vorstände der Genossenschaften das Recht, Maßnahmen -der disziplinarischen Verantwortlichkeit außer der fristlosen Entlassung anzuwenden, wenn diese nach den -gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind (§ 46 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Ziff. 1 StGB). Weiter können sie gerichtliche Maßnahmen nach § 35 Abs. 5 StGB oder den Vollzug der Freiheitsstrafe beantragen. Dozent Dr. WALTER HENNIG, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Vorbereitung und Versuch einer Straftat Das Oberste Gericht hat sich in seinen Entscheidungen wiederholt mit Problemen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Vorbereitung und Versuch einer Straftat befaßt, so z. B. mit dem Wesen der Vorbereitung und des Versuchs, dem sog. untauglichen Versuch, dem Beginn des Versuchs, der Befreiung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei Rücktritt und tätiger Reue sowie mit der Strafzumessung. Damit hat es Grundlagen für eine einheitliche Rechtsanwendung und die konsequente Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit geschaffen. Ungeachtet dessen gibt es in der Praxis noch offene Fragen, zu deren Klärung die folgenden Ausführungen beitragen sollen. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, daß Vorbereitung und Versuch wie jede Straftat schuldhaft begangene, gesellschaftswidrige oder gesellschaftsgefährliche, moralisch-politisch verwerfliche Handlungen sind, die den Tatbestand einer Strafrechtsnorm erfüllen und nach dem Gesetz strafrechtliche Verantwortlichkeit be-gründen./l/ Im Unterschied zur vollendeten Straftat begründen Vorbereitung und Versuch einer Straftat strafrechtliche Verantwortlichkeit jedoch nur, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt (§21 Abs. 1 StGB). Begriff und Wesen des Versuchs Der Versuch ist das der Vollendung einer Straftat vorangehende Entwicklungsstadium. Er reicht vom Beginn der Ausführung bis an 'die Vollendung -der Straftat 11/ So auch: Lehrbuch des sowjetischen Strafrechts in sechs Bänden, Bd. 2, Moskau 1970, S. 402 fl. (russ.). heran, liegt also vor, wenn der Täter mit der vorsätzlichen Ausführung der Straftat beginnt, ohne sie zu vollenden (§ 21 Abs. 3 StGB). Die Gesellschaftswidrig-keit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit und moralisch-politische Verwerflichkeit des Versuchs sowie seine Tatbestandsmäßigkeit sind gegenüber der Vollendung durch einige Besonderheiten gekennzeichnet. Im Unterschied zur Vollendung erfüllt der Täter mit dem Versuch einer Straftat nicht alle Merkmale des Tatbestandes einer besonderen Strafrechtsnorm. Bei den Begehungsdelikten hat er das im Tatbestand einer besonderen Strafrechtsnorm beschriebene Handeln nicht vorgenommen. Bei den ErfoJgsdelikten führte er den im Straftatbestand gekennzeichneten Erfolg (Schaden oder Gefahrenzustand) nicht herbei. Ungeachtet dessen verletzt und stört der Täter mit -dem Versuch schuldhaft bestimmte strafrechtlich geschützte gesellschaftliche Verhältnisse -und erfüllt damit subjektive und objektive Merkmale eines Straftatbestandes. Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit und moralisch-politische Verwerflichkeit des Versuchs einer Straftat Sie bestehen darin, daß der Täter zielstrebig in Richtung auf die Verwirklichung seines deliktischen Vorhabens handelt und ein solches Verhalten generell die Möglichkeit -der vollen Verwirklichung des Tatbestandes einer besonderen Strafrechtsnorm enthält. Der Täter mißachtet nicht nur durch moralwidriges Denken soziale Anforderungen; er setzt sich vielmehr verant- 40;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Hand-lungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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