Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 40

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 40 (NJ DDR 1975, S. 40); ( pflichtungen aus § 45 Abs. 3 StGB nicht nach, so kann der Vollzug der Reststrafe angeordnet werden. Im Anschluß an den Vollzug dieser Reststrafe hat das Gericht zu prüfen, ob besondere Maßnahmen nach § 47 StGB anzuwenden sind. Bei der Strafaussetzung auf Bewährung obliegt dem Gericht die Kontrolle über die ausgesprochenen Verpflichtungen. Es hat auch den Leitern der Betriebe und Einrichtungen Hinweise und Unterstützung für den Erziehungsprozeß zu geben (§ 350 Abs. 1 StPO). Das betrifft auch die Fälle, in denen das Gericht gemäß § 47 Abs. 2 StGB Maßnahmen zur Wiedereingliederung des Verurteilten angeordnet hatte (§ 350 Abs. 2 StPO). Ist im Urteil gegen einen Täter die Anordnung staatlicher Kontrollmaßnahmen nach § 48 StGB bereits enthalten, dann sollten die mit der Strafaussetzung auf Bewährung verbundenen Verpflichtungen mit dem zuständigen Organ 'der Deutschen Volkspolizei abgestimmt werden. Die Maßnahmen aus § 48 StGB sind zusätzlich zu den aus § 45 Abs. 3 StGB möglichen Maßnahmen zu verwirklichen. Im Interesse einer größeren Konsequenz bei der Bekämpfung der Rückfallkriminalität wurden die Möglichkeiten der Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe differenzierter gestaltet. Der Vollzug der Reststrafe ist ebenso wie in § 35 Ahs. 3 StGB obligatorisch, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut eine vorsätzliche Straftat begeht, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug (also auch Haftstrafe und Jugendhaus) ausgesprochen wird (§ 45 Abs. 5 StGB). In §45 Abs. 6 StGB werden die hauptsächlichen Fälle der Anordnung des Vollzugs beispielhaft hervorgehoben (vgl. auch § 350 a Abs. 1 und 2 StPO). Bei der Strafaussetzung wird von dem Verurteilten gefordert, sich im gesellschaftlichen Leben zu bewäh- ren und wiedergutzumachen, insbesondere den lange-richteten Schaden zu ersetzen, soweit das noch nicht geschehen ist. Gleichzeitig sind jedoch -die staatlichen und gesellschaftlichen Organe verpflichtet, dem Verurteilten bei der Erfüllung dieser Forderung zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken. Auch die Kollektive der Werktätigen haben -den Verurteilten im Prozeß seiner Wiedereingliederung zu unterstützen. Diese generellen Verpflichtungen bestehen nicht -nur wie bisher bei Freiheitsstrafen, sondern erstrecken sich jetzt auf alle Strafen mit Freiheitsentzug, also auch auf Arbeitserziehung, Jugendhaus und Haftstrafe (§ 46 StGB). Mit § 46 StGB werden der Grundsatz des Art. 3 StGB und die in § 26 StGB geforderten Maßnahmen zur Verhütung weiterer Straftaten konkretisiert. Die gesetzliche Pflicht der Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, der Vorstände der Genossenschaften und der Leitungen gesellschaftlicher Organisationen zur Unterstützung der in ihren Verantwortungsbereichen tätigen Strafentlassenen ist darauf gerichtet, das Bemühen -der Strafentlassenen zur Selbsterziehung zu fördern und ihnen die gesellschaftliche Wiedereingliederung zu erleichtern. Verletzt -der Strafentlassene die ihm mit der Strafaussetzung auf Bewährung auferlegten Pflichten, so haben der Leiter des Betriebes, des staatlichen Organs oder der Einrichtung sowie die Vorstände der Genossenschaften das Recht, Maßnahmen -der disziplinarischen Verantwortlichkeit außer der fristlosen Entlassung anzuwenden, wenn diese nach den -gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind (§ 46 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Ziff. 1 StGB). Weiter können sie gerichtliche Maßnahmen nach § 35 Abs. 5 StGB oder den Vollzug der Freiheitsstrafe beantragen. Dozent Dr. WALTER HENNIG, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Vorbereitung und Versuch einer Straftat Das Oberste Gericht hat sich in seinen Entscheidungen wiederholt mit Problemen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Vorbereitung und Versuch einer Straftat befaßt, so z. B. mit dem Wesen der Vorbereitung und des Versuchs, dem sog. untauglichen Versuch, dem Beginn des Versuchs, der Befreiung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei Rücktritt und tätiger Reue sowie mit der Strafzumessung. Damit hat es Grundlagen für eine einheitliche Rechtsanwendung und die konsequente Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit geschaffen. Ungeachtet dessen gibt es in der Praxis noch offene Fragen, zu deren Klärung die folgenden Ausführungen beitragen sollen. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, daß Vorbereitung und Versuch wie jede Straftat schuldhaft begangene, gesellschaftswidrige oder gesellschaftsgefährliche, moralisch-politisch verwerfliche Handlungen sind, die den Tatbestand einer Strafrechtsnorm erfüllen und nach dem Gesetz strafrechtliche Verantwortlichkeit be-gründen./l/ Im Unterschied zur vollendeten Straftat begründen Vorbereitung und Versuch einer Straftat strafrechtliche Verantwortlichkeit jedoch nur, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt (§21 Abs. 1 StGB). Begriff und Wesen des Versuchs Der Versuch ist das der Vollendung einer Straftat vorangehende Entwicklungsstadium. Er reicht vom Beginn der Ausführung bis an 'die Vollendung -der Straftat 11/ So auch: Lehrbuch des sowjetischen Strafrechts in sechs Bänden, Bd. 2, Moskau 1970, S. 402 fl. (russ.). heran, liegt also vor, wenn der Täter mit der vorsätzlichen Ausführung der Straftat beginnt, ohne sie zu vollenden (§ 21 Abs. 3 StGB). Die Gesellschaftswidrig-keit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit und moralisch-politische Verwerflichkeit des Versuchs sowie seine Tatbestandsmäßigkeit sind gegenüber der Vollendung durch einige Besonderheiten gekennzeichnet. Im Unterschied zur Vollendung erfüllt der Täter mit dem Versuch einer Straftat nicht alle Merkmale des Tatbestandes einer besonderen Strafrechtsnorm. Bei den Begehungsdelikten hat er das im Tatbestand einer besonderen Strafrechtsnorm beschriebene Handeln nicht vorgenommen. Bei den ErfoJgsdelikten führte er den im Straftatbestand gekennzeichneten Erfolg (Schaden oder Gefahrenzustand) nicht herbei. Ungeachtet dessen verletzt und stört der Täter mit -dem Versuch schuldhaft bestimmte strafrechtlich geschützte gesellschaftliche Verhältnisse -und erfüllt damit subjektive und objektive Merkmale eines Straftatbestandes. Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit und moralisch-politische Verwerflichkeit des Versuchs einer Straftat Sie bestehen darin, daß der Täter zielstrebig in Richtung auf die Verwirklichung seines deliktischen Vorhabens handelt und ein solches Verhalten generell die Möglichkeit -der vollen Verwirklichung des Tatbestandes einer besonderen Strafrechtsnorm enthält. Der Täter mißachtet nicht nur durch moralwidriges Denken soziale Anforderungen; er setzt sich vielmehr verant- 40;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie IX: Es ist grundsätzlich gestattet, zunächst die unmittelbare Gefahr mit den Mitteln des Gesetzes zu beseitigen und danach Maßnahmen zur Feststellung und Verwirklichung der persönlichen Verantwortlichkeit auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Entstehung geklärt ist, können,Fragen des subjektiven Verschuldens, wenn diese bis dahin nicht bereits schon bei der Klärung der.

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