Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 395

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 395 (NJ DDR 1975, S. 395); Pflicht aus § 106 Abs. 2 Buchst, d GBA (Einhaltung der Bestimmungen über den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz) pauschal in andere Rechtsverhältnisse (beispielsweise das Sozialversicherungsrechtsverhältnis) zu übertragen. In Übereinstimmung mit U. L i p p -mann (NJ 1975 S-107) bejahen wir, daß auch Werktätige ohne Leitungsfunktion Träger von Pflichten des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind. Diese Pflichten sind aber eindeutig auf den Arbeitsprozeß und das damit verbundene Rechtsverhältnis bezogen (§ 20 ASchVO). Es ist unstreitig, daß sich Rechtsverhältnisse und die sich aus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten überlagern können. So kann z. B. eine im Arbeitsprozeß begangene Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes oder des sozialistischen Eigentums sowohl eine arbeitsrechtliche als auch eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung darstellen. Diese Fälle sind jedoch mit der hier erörterten Problematik nicht identisch. Für sie ist typisch, daß sowohl im straf- als auch im arbeitsrechtlichen Bereich teilweise übereinstimmende Pflichten normiert sind, die bei Verletzung die von den spezifischen Rechtsnormen bestimmten Rechtsfolgen auslösen. Eine solche Überlagerung ist aber hinsichtlich der rechtlichen Regelung von Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsverhältnissen nicht gegeben, zumindest nicht, soweit es um Verstöße gegen ärztliche Anordnungen während der Arbeitsunfähigkeit geht. Rechtliche Konsequenzen der Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen während der Arbeitsbefreiung infolge von Krankheit oder Unfall Die gesetzliche Ausgestaltung des Arbeits- und des Sozialversicherungsrechtsverhältnisses sieht spezielle Konsequenzen für den Fall der Arbeitsunfähigkeit vor. Aus dem Sozialversicherungsrechtsverhältnis besteht beispielsweise ein Anspruch auf Krankengeld. Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sehen aber auch finanzielle Konsequenzen für den Fall der Nichtbeachtung ärztlicher Anordnungen vor, denn Krankengeld und Hausgeld können ganz oder teilweise versagt werden (§ 62 SVO). Diese Folge ist jedoch nicht als Dis-ziplinarmaßnahme zu qualifizieren. Es handelt sich hier vielmehr um den gänzlichen oder teilweisen Wegfall eines Anspruchs. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit und Unfall erhält der Werktätige einen gesetzlich geregelten Lohnausgleich. Dieser soll ihm und seinen Familienangehörigen während der Freistellung von der Arbeit eine seinen bisherigen Verhältnissen im wesentlichen entsprechende Befriedigung seiner Bedürfnisse sichern. Der Lohnausgleich wird u. a. unter der Voraussetzung gewährt, daß der Werktätige während der Freistellung die notwendigen ärztlichen Anordnungen ein-hält. Tut er das nicht, dann sind die Voraussetzungen z?ur Gewährung des Lohnausgleichs nicht oder nur zum Teil erfüllt. V. Deshalb kann u. E. das pflichtwidrige Verhalten innerhalb des Sozialversicherungsrechtsverhältnisses nicht als Verletzung der Arbeitsdisziplin aufgefaßt werden, denn dem völligen oder teilweisen Wegfall des Lohnausgleichs bei Arbeitsunfähigkeit liegt der Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber der Aspekt einer Disziplinierung zugrunde. Krankengeld und Lohnausgleich sind verschiedenartige Geldleistungen. Das Krankengeld ist eine Versicherungsleistung, die durch Beiträge der Betriebe und der Werktätigen sowie durch staatliche Zuführungen ermöglicht wird. Beim Lohnausgleich handelt es sich dagegen um einen Bestandteil des Arbeitseinkommens, der vom Betrieb gewährt wird, wenn die Arbeitsleistung eines Werktätigen aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen wegfällt. Trotz dieser Unterschiede sind insbesondere in funktioneller Hinsicht Zusammenhänge zwischen Krankengeld und Lohnausgleich nicht zu übersehen. Sie müssen auch in den Fällen beachtet werden, in denen infolge der pflichtwidrigen Verhaltensweise eines Werktätigen im Rahmen des Sozialversicherungsrechts-verhältnisses Konsequenzen hinsichtlich seines Anspruchs auf Krankengeld und Lohnausgleich eintreten. So ist es u. E. sehr bedenklich, voneinander isolierte Entscheidungen bezüglich der Ansprüche auf Krankengeld und auf Lohnausgleich zu treffen. Insbesondere ist zu fordern, daß Betriebsgewerkschaftsleitung und staatlicher Leiter des Betriebes einheitlich beurteilen, ob das Verhalten des Werktätigen einen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen darstellt. Es wäre unvertretbar, Entscheidungen zuzulassen, nach denen z. B. einmal der Verstoß gegen ärztliche Anordnungen bejaht und einmal verneint wird. Ob ein derartiger Verstoß Vorgelegen hat, sollte nur dasjenige Organ entscheiden, das unmittelbar mit der Leitung und Entscheidung sozialversicherungsrechtlicher Beziehungen betraut ist. Dies ist im Betrieb die Betriebsgewerkschaftsleitung, nicht aber der Betriebsleiter oder andere leitende Mitarbeiter. Der Betriebsleiter sollte an diese Entscheidung gebunden sein. Das bedeutet allerdings nicht, daß auf der Grundlage dieser Entscheidung der Betriebsgewerkschaftsleitung auch übereinstimmende Entscheidungen über die Minderung oder Nichtgewährung von Krankengeld und Lohnausgleich getroffen werden sollen. Hier können unterschiedliche Entscheidungen (z. B. aus Aspekten der sozialen Sicherstellung der Familie eines Werktätigen) erforderlich sein. Sie müssen aber auf einer einheitlichen Wertung der negativen Verhaltensweise des Werktätigen während der Arbeitsunfähigkeit beruhen und koordiniert erfolgen. Im Staatsverlag der DDR erschien soeben W. K. Swirbul: Staatsanwaltschaft und Kriminalitätsvorbeugung 127 Seiten; EVP: 6 M Die Arbeit vermittelt nicht nur interessante Einblicke in die Aufgaben und die Arbeitsweise der sowjetischen Staatsanwaltschaft. Da sie sich an den gesamtgesellschaftlichen Voraussetzungen und Erfordernissen einer wirkungsvollen Kriminalitätsvorbeugung in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft orientiert, spricht sie von vornherein einen breiteren Leserkreis an. Der Verfasser, Prof. Dr. W. K. Swirbul, stellvertretender Direktor des Unionsinstituts für das Studium der Kriminalitätsursachen und die Ausarbeitung von Vorbeugungsmaßnahmen beim Generalstaatsanwalt der UdSSR, ist seit langem auch in der DDR als Kriminologe und Spezialist auf dem Gebiet der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht bekannt. Seine Arbeit wird unseren Lesern, die bereits durch die Rezension von H. Kaiser in NJ 1973 S. 127 auf die 1971 in Moskau erschienene russische Originalausgabe hingewiesen worden waren, viele Anregungen vermitteln und den Meinungsstreit beleben. Spezielle Aufmerksamkeit beanspruchen die Auffassungen und Überlegungen, die Swirbul zu den Fragen der Analyse der Kriminalität sowie der Wirkungsweise und Resultate der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung anbietet. Indem er versucht, Möglichkeiten und Grenzen für die analytische Arbeit darzustellen, gibt er wertvolle Denkanstöße. Die Arbeit gliedert sich folgendermaßen: 1. Die Kriminalität und Besonderheiten der Organisation ihrer Bekämpfung in der UdSSR 2. Die Staatsanwaltschaft und ihre Rolle bei der Überwindung der Kriminalität 3. Das Studium der Kriminalität 4. Die Ausarbeitung, Planung und Organisation von Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Kampf gegen die Kriminalität 5. Das Zusammenwirken der Staatsanwaltschaft mit anderen Staatsorganen und gesellschaftlichen Organisationen 395;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 395 (NJ DDR 1975, S. 395) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 395 (NJ DDR 1975, S. 395)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen. Wie in den Vorjahren erstreckte sich der quantitative Schwerpunkt der Vorgangsbearbeitung mit steigender Tendenz auf Straftaten, die - im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird.

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