Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 394

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 394 (NJ DDR 1975, S. 394); Invalidität, Alter und Tod zwischen Werktätigen und deren Familienangehörigen einerseits und der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten andererseits wirken./3/ Es wird als Folge eines Arbeitsrechtsverhältnisses in Form der gesetzlichen Pflichtversicherung sowie durch Beitrittserklärung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung begründet bzw. erweitert. Zu den Hauptpflichten des Werktätigen aus dem Arbeitsund dem Sozialversicherungsrechtsverhältnis Sowohl die Rechtsverhältnisse aus dem Einsatz lebendiger Arbeit durch Arbeiter und Angestellte als auch die der materiellen Sicherstellung durch die Sozialversicherung sind durch das Wirken spezifischer Rechte und Pflichten gekennzeichnet, die man näher untersuchen muß. Dabei konzentrieren wir uns vorrangig auf die Pflichten, ohne jedoch damit deren Zusammenhang mit den Rechten zu ignorieren. Die Pflichten der Werktätigen im Arbeitsrechtsverhältnis werden dadurch bestimmt, daß eine konkrete Arbeitsaufgabe zu erfüllen ist und der Werktätige sich dabei einer bestimmten Arbeitsdisziplin unterordnet. Diese Arbeitsdisziplin erfaßt alle Pflichten aus dem Einsatz lebendiger Arbeit; sie ist eine „bestimmte Ordnung der wechselseitigen Beziehungen , die die Koordinierung der Handlung der Arbeitenden im A r b e i t s prozeß gewährleistet“ .14/ § 106 Abs. 2 GBA legt die Hauptpflichten der Werktätigen für die Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin konkret fest. Zutreffend weist W. R u d e 11 darauf hin, daß zu diesen Hauptpflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis auch die Einhaltung der Bestimmungen aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz zählt./5/ Allerdings bezieht sich u. E. auch diese Pflicht aus dem Arbeitsrechtsverhältnis auf den Arbeitsprozeß, was die Anwesenheit der Werktätigen im Betrieb im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung einschließt. Eine extensive Betrachtung dieser Pflicht erscheint uns demgegenüber bedenklich. Im Sozialversicherungsrechtsverhältnis obliegen den versicherten Werktätigen gleichfalls Pflichten, die aber mit denen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis nicht identifiziert werden können. Auch das Sozialversicherungsrecht als Teil des sozialistischen Arbeitsrechts stellt an das Verhalten der Werktätigen Anforderungen, die das Handeln des Werktätigen bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialversicherung bestimmen. Auch hier sind die Hauptpflichten gesetzlich ausgestaltet (vgl. §§ 61 ff. SVO). Hervorzuheben ist hier insbesondere die Pflicht, den Heilungsprozeß durch konsequente Beachtung der ärztlichen Anordnungen zu fördern. Die Beziehungen zwischen den Pflichten aus dem Arbeits- und denen aus dem Sozialversicherungsrechtsverhältnis Nunmehr ist es notwendig, die in beiden Rechtsverhältnissen bestehenden Pflichten in ihren Beziehungen zueinander zu untersuchen. Eine Spezifik der Freistellung infolge von Krankheit /3/ Vgl. Sowjetisches Arbeitsrecht, a. a. O., S. 77. M Sowjetisches Arbeitsrecht, a. a. O., S. 239 (Hervorhebung im Zitat von uns D. Verf.). Vgl. dazu auch F. Kunz, Das Arbeitsrecht der DDR, Lehrmaterial für das Fernstudium, Berlin 1972, Bd. 1, S. 228. /&/ Vgl. W. Rudelt, Anmerkung zum Urteil des BG Suhl vom 3. Oktober 1973 - BA 18/73 - (NJ 1974 S. 623). usw. besteht darin, daß der Werktätige auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit durch den Betrieb von der Arbeit freizustellen ist. Das führt dazu, daß die Pflicht zur Arbeitsleistung und die damit zusammenhängenden weiteren Pflichten ruhen. Andere Pflichten, wie z. B. die Pflicht zur Wahrung von Dienstgeheimnissen, bleiben dagegen bestehen. An die Stelle der ruhenden Arbeitspflichten treten jedoch nicht solche anderer Art, insbesondere nicht Pflichten aus dem Sozialversicherungsrechtsverhältnis. Zweifelt z. B. der Betrieb an der sachlichen Berechtigung der Freistellung vom der Arbeit, dann kann er diese nicht selbst aufheben, sondern muß die Entscheidung des Arztes über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit von der Ärzteberatungskommission überprüfen lassen (§ 8 Abs. 1 der AO über die Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli 1974 [GBl. I S. 326]). Nur der behandelnde Arzt oder die Ärzteberatungskommission kann bei Krankheit des Werktätigen über dessen Arbeitsfähigkeit entscheiden und damit die Grundlage für die Beendigung der Freistellung von der Arbeit schaffen. Nur nebenbei sei erwähnt, daß ähnliche Fragen zur Pflichtenproblematik auch bei der Freistellung von der Arbeit aus anderen Gründen (Hausarbeitstag, Urlaub usw.) auftreten, die zu vergleichbaren Konsequenzen führen. Auch in diesen Fällen treten nicht Pflichten aus anderen Rechtsverhältnissen automatisch an die Stelle der ruhenden Arbeitspflichten. Anderenfalls müßte z. B. die schuldhafte Beschädigung sozialistischen Eigentums während eines Urlaubsaufenthalts in einem FDGB-Ferienheim gleichfalls als Verstoß gegen die Arbeitsdisziplin qualifiziert werden. Das Ruhen der hauptsächlichen wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis befreit den Werktätigen indessen nicht generell von seiner ehrenvollen Pflicht zur gesellschaftlich nützlichen Tätigkeit (Art. 24 Abs. 2 der Verfassung). Diese Pflicht besteht für jeden arbeitsfähigen Bürger und schließt die Verpflichtung ein, die volle Arbeitsfähigkeit ständig zu erhalten bzw. alles zu tun, um sie wiederzuerlangen. Gegen diese Pflicht verstößt der Werktätige, wenn er ärztliche Anordnungen mißachtet. Dies stellt einen Verstoß gegen von der Verfassung begründete Anforderungen dar, der eine gesellschaftliche Einflußnahme auf den Pflichtverletzer erfordert. Bei der Auswahl der Mittel dieser Einflußnahme ist jedoch zu beachten, daß es sich hierbei nicht um verletzte Rechtspflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis handelt. Mit dieser Auffassung wenden wir uns nicht gegen den Standpunkt von A. Feil/M. Freier /H. Neubert (NJ 1975 S. 106 f.), die auf die Verantwortung des sozialistischen Produzenten für die volle Ausschöpfung des Arbeitsvermögens, die Mehrung und den Schutz des sozialistischen Eigentums und die allseitige Persönlichkeitsentfaltung hinweisen. Wir sind aber dagegen, daß die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit global auf Pflichtverletzungen aus anderen gesellschaftlichen Verhältnissen angewendet wird. Das sozialistische Recht zeichnet sich u. a. dadurch aus, daß es die rechtliche Verantwortung und Verantwortlichkeit immer streng auf die jeweils zutreffenden Rechtsverhältnisse bezieht. Deshalb ist es auch nicht zufällig, wenn z. B. die Bestimmungen des GBA über die Schaffung betrieblicher Arbeitsordnungen (§ 107) auf die Durchsetzung von Ordnung und Disziplin kn Arbeitsprozeß und nicht etwa auf die Einhaltung von Pflichten aus anderen, während der Freistellung von der Arbeit wirkenden Rechtsverhältnissen gerichtet sind. Genausowenig ist - es u. E. richtig, arbeitsrechtliche Pflichten, wie z. B. die 394;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß es sich dabei überwiegend um Angeklagte handelt, die der Begehung von Verbrechen gemäß und des Strafgesetzbuch anderer schwerer Straftaten hinreichend verdächtig sind.

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