Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 392

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 392 (NJ DDR 1975, S. 392); vermögensrechtlichen Befugnisse nur beim Bezirksgericht Leipzig anhängig gemacht werden. Dies muß auch dann gelten, wenn eine Verletzung der Nichtvermögensrechte außer der damit verbundenen Schädigung ideeller Interessen auch einen Vermögensschaden zur Folge gehabt hat/26/, denn über diese Rechtsfolge der materiellen Verantwortlichkeit kann nicht losgelöst von dem Grundtatbestand der Beeinträchtigung der nichtvermögensrechtlichen Stellung des anspruchsberechtigten Betriebes entschieden werden. Gegen die hier skizzierte Rechtsauffassung ist der Einwand denkbar, mit § 30 Abs. 3 GVG sei § 14 Abs. 3 der SVG-VO also eine Verordnung des Ministerrats durch ein von der Volkskammer erlassenes Gesetz insoweit abgeändert worden, daß nunmehr für jeden außervertraglichen Urheberrechtsstreitfall zwischen rechtsfähigen Organisationen das Bezirksgericht Leipzig zuständig sei. Dem steht jedoch entgegen, daß die SVG-VO Bestandteil des mit dem Vertragsgesetz erfaßten Komplexes von Rechtsverhältnissen ist, die dem Staatlichen Vertragsgericht zugeordnet sind. Wollte des neue GVG, das übrigens im Verhältnis zu den für das Staatliche Vertragsgericht gegenwärtig begründeten Zuständigkeitsregelungen auch nicht als lex specialis gewertet werden kann, eine Änderung dieses Rechtszustandes herbeiführen, dann hätte dies ausdrücklich geschehen müssen. So sehr gerade wegen des oben dargelegten tiefgreifenden Zusammenhangs von vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Befugnissen des Urheberrechts eine einheitliche Regelung der Zuständigkeit i. S. des von § 30 Abs. 3 GVG normierten Gerichtswegs wünschenswert erscheint, so bedarf es doch hierzu einer entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidung. Soweit urheberrechtliche Streitigkeiten zwischen Partnern bei Verträgen über wissenschaftlich-technische Leistungen/27/ oder wissenschaftliche Leistungen schlechthin/28/ entstehen sei es, daß die zu erbringende Hauptleistung (in Gestalt von Forschungsberichten, Gutachten, zeichnerischen Darstellungen usw.) selbst Urheber- oder leistungsrechtlich geschützt/29/ ist, sei es, daß dies bei einer Nebenleistung der Fall ist (z. B. bei einem Urheber- oder Leistungsschutzrecht an /26‘ In den Sanktionen gegen die Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist dieser Tatbestand des Persönlichkeitsschutzes ausdrücklich vorgesehen (vgl. § 91 Abs. 2 URG). /27/ Vgl. die am 1. April 1974 in Kraft getretene 3. DVO zum Vertragsgesetz - Wirtschaftsverträge über wissenschaftlich-technische Leistungen vom 13. Dezember 1973 (GBl. 1974 I S. 37). /28/ Gemäß § 1 Abs. 4 der 3. DVO zum Vertragsgesetz gilt ihre Regelung für wissenschaftliche Leistungen, die keine wissenschaftlich-technischen Leistungen i. S. des § 1 Abs. 2 sind, entsprechend. K.-D. Schwenk/E. Süß („Zu einigen Fragen der Rechtsanwendung der 3. DVO zum Vertragsgesetz“, Wirtschaftsrecht 1974, Heft 2, S. 75) bemerken hierzu: „Dies gilt für alle wissenschaftlichen Leistungen, über die Kooperationsbeziehungen eingegangen werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie unmittelbar der Entwicklung der materiellen Produktion dienen, wie ökonomische Analysen oder Gutachten, oder auf anderen Wissenschaftsgebieten, z. B. der Medizin, Pädagogik u. a., erbracht werden.“ /29/ G. Weidlich („Zur Bedeutung und zu den Grundsätzen der 3. DVO zum Vertragsgesetz“, Wirtschaftsrecht 1974, Heft 2, S. 72 ff. [74]) geht zutreffend davon aus, daß wissenschaftlich-technische Leistungen ein ideelles Produkt sind und den Charakter einer Information haben. Hinzu kommt aber, daß viele von ihnen den Charakter eines Werkes im Sinne des Urheberrechts oder eines Objekts des Leistungsschutzrechts haben. Die bedeutsame urheberrechtliche Relevanz dieser Leistungen ergibt sich schon aus ihrer Aufzählung in § 1 Abs. 3 der 3. DVO (hier werden u. a. wissenschaftlich-technische oder technischökonomische Prognosen, Analysen, Gutachten und Studien, Berichte über Forschungs- und Entwicklungsleistungen, Konstruktionsleistungen, Projektierungsleistungen, Anwendungsdokumente für die Rationalisierung genannt) von den wissenschaftlichen Leistungen i. S. des § 1 Abs. 4 der 3. DVO ganz zu schweigen. Für alle diese Werke und Leistungen gilt die in § 1 Abs. 2 URG statuierte gesetzliche Verpflichtung jedes Leiters eines Betriebes oder einer wissenschaftlichen Einrichtung, dafür zu sorgen, daß die Rechte der Urheber in ihrem Verantwortungsbereich verwirklicht werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Werk oder eine Leistung beruflich oder außerberuflich erbracht worden ist. warenbegleitenden Dokumenten der verschiedensten Art) , ist grundsätzlich das Staatliche Vertragsgericht zuständig. Diese gesellschaftlichen Beziehungen, in die auch Fragen der Anwendung von Prinzipien des Urheberrechts eingebettet sein können, sind wirtschaftsrechtlicher Art; sie scheiden nicht etwa dadurch aus dem Wirtschaftsrecht aus, daß zwischen den Vertragspartnern Streitpunkte über Fragen des Urheberrechts, insbesondere über Grund und Höhe des Entgelts für eine Übertragung urheberrechtlich geschützter Befugnisse, auftreten. Betreffen solche urheberrechtlichen Streitigkeiten jedoch nichtvermögensrechtliche Verhältnisse des Urheberrechts, so bestehen nach dem gegenwärtigen Rechtszustand erhebliche Zweifel, ob sie überhaupt vom Staatlichen Vertragsgericht entschieden werden können oder vielmehr vor das Bezirksgericht Leipzig gehö-ren./30/ Die gleiche Unsicherheit in der Rechtslage bei der Notwendigkeit der Differenzierung nadi vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Befugnissen besteht in Vertragsbeziehungen zwischen rechtsfähigen Organisationen, die als solche Partner im Sinne des Vertragsgesetzes sein können, über Urheber- oder leistungsschutzrechtlich relevante schöpferische Gestaltungen, die keine wissenschaftlich-technischen oder wissenschaftlichen Leistungen i. S. von § 1 Abs. 3 und 4 der 3. DVO sind (z. B. bei Verträgen zwischen einer Einrichtung des Hochschulwesens und einem Verlag über die Herausgabe einer ganzen Publikationsreihe über bildkünstlerische Leistungen, bei der Vergabe von Vor-abdrucksrechten für einen Roman durch einen Verlag an eine Zeitung oder bei Auftragswerken im Bereich von kulturellen Einrichtungen des Films und des Fernsehens usw.). Auch hier ist eine einheitliche Regelung der Zuständigkeit bei wissenschaftlich-technischen und wissenschaftlichen Leistungen zugunsten des Staatlichen Vertragsgerichts, bei anderen schöpferischen Werkleistungen zugunsten des in § 30 Abs. 3 GVG vorgesehenen Gerichtswegs anzustreben, was aber nur durch eine entsprechende gesetzgeberische Entscheidung zu erreichen ist. Urheberrechtsverhältnisse mit internationalem Anknüpfungspunkt Fragen der Zuständigkeit von Spruchstellen für den Fall von Streitigkeiten spielen auch in den internationalen Urheberrechtsbeziehungen schon im Interesse der Rechtssicherheit auf dem Gebiet des internationalen Kulturaustauschs eine bedeutende Rolle. Für außervertragliche Rechtsbeziehungen dieser Art leitet sich die gerichtliche Zuständigkeit aus dem Grundprinzip der Gleichstellung des ausländischen Urheberberechtigten mit dem inländischen (sog. Prinzip der Inländerbehandlung) ab, das sowohl nach der'Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ)/31/ als auch nach dem Welturheberrechtsabkommen (WUA)/32/ und nach dem bilateralen Staatsvertrag zwischen der UdSSR und der DDR über /30/ Für vertragliche Streitfälle dieser Art ist in diesem Zusammenhang der wirtsehaftsrechtllChe Leistungsvertrag als Hauptfall hervorzuheben. Hierunter fallen solche Wirtschaftsverträge, „die Ware-Geld-Verhältnisse zwischen den Betrieben im Bereich der materiellen Produktion und ihrer wissenschaftlich-technischen Vorbereitung zum Gegenstand haben“ (so Lehr- und Studienmaterial zum Wirtschaftsrecht, Heft 7: Leistungsrecht I, Berlin 1973, S. 30). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß nach dem geltenden Recht derartige NiCht-vermögensverhältnisse, wie sie für den Gegenstand des Urheber- und Ledstungssehutzrechts mit charakteristisch sind, dem Staatlichen Vertragsgericht zugeordnet worden sind. /31/ Vgl. Autorenkollektiv, Urheberrecht der DDR, a. a. O., S. 546 ff. /32/ Vgl. H. PüsChel, „Der Beitritt der UdSSR zum Welturheberrechtsabkommen“, NJ 1973 S. 630 ff.; G. Münzer, „UdSSR und DDR im Welturheberrechtsabkommen“, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel 1973, Heft 34, S. 637 ff. 392;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 392 (NJ DDR 1975, S. 392) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 392 (NJ DDR 1975, S. 392)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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