Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 391

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 391 (NJ DDR 1975, S. 391); und andererseits darauf, daß zwingende Grundsätze des allgemeinen Urheberrechts, insbesondere das Recht auf Achtung der Urheberschaft und andere damit verbundene nichtvermögensrechtliche Befugnisse, in diesen arbeitsrechtlichen Beziehungen Geltung haben. Es kommt also der Grundgedanke des subjektiven Urheberrechts als eines sozialistischen Persönlichkeitsrechts auch hier in entsprechender Weise zum Zuge; er macht gewissermaßen ein Spezifikum dieser Arbeitsrechtsbeziehungen aus. Nimmt man den arbeitsrechtlichen Charakter dieser Beziehungen als Anknüpfungspunkt, so muß im Falle von Rechtsstreitigkeiten gemäß § 143 GBA, § 9 Abs. 1 Satz 1 GGG in. der Regel zunächst die Konfliktkommission des Betriebes zur Entscheidung angerufen wer-den./23/ Nur in Ausnahmefällen, z. B. in den nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 KKO in Betracht kommenden Fällen des Nichterscheinens des Antragsgegners, kann der Anspruch bei der Kammer für Arbeitsrecht des zuständigen Kreisgerichts geltend gemacht werden. An dieser Rechtslage hat § 30 Abs. 2 GVG nichts geändert. Hiergegen ist allerdings eingewendet worden, man müsse in dem Gesamtkomplex von Arbeitsrechtsbeziehungen mit Schaffung und betrieblicher Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke, wie er in § 20 URG geregelt ist, zwischen Rechtsstreitigkeiten über die Arbeitsaufgabe des Werktätigen, d. h. darüber, ob sich die für den Werktätigen verbindliche Arbeitsaufgabe überhaupt auf die Schaffung des von ihm verfaßten Werkes erstreckt, als sog. reinen Arbeitsrechtsstreitigkeiten und sog. reinen Urheberrechtsstreitigkeiten unterscheiden, die in keinem inneren Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis stünden, etwa Streitigkeiten über die Verletzung nichtvermögensrechtlicher Befugnisse des Autors bei fehlerhafter oder unterlassener Namensangabe, im Falle eines Plagiats, unzumutbarer Änderungen des Werkes usw. Diese Theorie, die der abzulehnenden Auffassung von einem gemischten Rechtsverhältnis von Urheber und Betrieb entspricht/24/, übersieht, daß die exakte Bestimmung der Arbeitsaufgabe des Werktätigen der entscheidende Anknüpfungspunkt bei der Leitung der von § 20 URG erfaßten gesellschaftlichen Beziehungen darstellt. Das ist auch der tiefere Grund, weshalb diese Aufgabennorm in erster Linie auf die konkrete Bestimmung der für die Ausübung des Urheberrechts relevanten beiderseitigen Befugnisse und Pflichten im Arbeitsrechtsverhältnis orientiert. Diese Befugnisse und Pflichten sind untrennbar mit der betrieblichen Arbeitsaufgabe des Werktätigen verbunden. Dieses tiefen inneren Zusammenhangs wegen können auch Fragen der Ausübung des Namensnennungsrechts oder der Entscheidung über Änderungen am Werk nicht losgelöst von der Arbeitsaufgabe des Werktätigen und damit überhaupt seiner arbeitsrechtlichen Stellung im Betrieb behandelt werden. Dem arbeitsrechtlichen Charakter dieser Beziehungen widerspräche es völlig, dieses Rechtsverhältnis in „reine“ arbeitsrechtliche und „reine“ urheberrechtliche Streitfälle zu trennen. Die Zuständigkeit der Konfliktkommissionen für Streitfälle, die im Zusammenhang mit dem Urheberschaffen im Arbeitsrechtsverhältnis entstehen, bleibt also von § 30 Abs. 3 GVG unberührt. Sollte eine Änderung für erforderlich gehalten werden etwa wegen Überforderung der Konfliktkommissionen, wofür es nach den gegenwärtigen Erfahrungen allerdings keinen Anhalts- /23/ Vgl. AutorenkoUekttv, Urheberrecht der DDR, a. a. O-, S. 531. /24/ Vgl. hierzu G. Münzer/H. Püschel, „Die Stellung des Urhebers im Arbeitsrechtsverhältnis“, NJ 1974 S. 357 ff. punkt gibt , so bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Maßnahme. Dies gilt auch für die Zuständigkeitsregelung bei der Entscheidung über den Einspruch gegen den Beschluß der Konfliktkommission. Hierfür ist gemäß § 148 Abs. 1 GBA, § 13 Abs. 1 GGG und § 58 KKO dasjenige Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich sich die Konfliktkommission befindet, nicht aber das Bezirksgericht Leipzig. Die gegenteilige Auffassung wäre mit den geltenden prozessualen Prinzipien des Zusammenwirkens von staatlichen und gesellschaftlichen Gerichten in der DDR unvereinbar; sie widerspräche insbesondere der gerichtsverfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Aufgabe des Kreisgerichts, die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte im Territorium zu gewährleisten (§ 24 Abs. 1 GVG)./25/ Das Bezirksgericht Leipzig ist daher nur in solchen urheberrechtlichen Streitigkeiten zwischen einem Werktätigen und seinem Betrieb zuständig, in denen ein Werk nicht in Erfüllung von Arbeitsaufgaben geschaffen worden ist, vom Betrieb also entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Honorarordnungen nur auf der zivilrechtlichen Grundlage eines Honorarvertrags genutzt werden kann. Den Gewerkschaften erwächst angesichts dieser Rechtslage die Aufgabe, noch stärker als bisher darüber zu wachen, daß die Rechte und Interessen der Urheber, die Werke und Leistungen im Arbeitsrechtsverhältnis erbringen, in der betrieblichen Praxis voll gewahrt werden und daß im Betrieb vor allem die in § 20 Abs. 1 Satz 2 URG statuierte Rechtspflicht erfüllt wird, über die beiderseitigen Rechte und Pflichten von Urheber und Betrieb darunter auch über das betriebliche Werknutzungsrecht und über einen eventuellen Vergütungsanspruch des Urhebers konkrete, arbeitsrechtlich verbindliche Vereinbarungen zu treffen. Zu dieser Verantwortung sollte es auch gehören, darauf hinzuwirken, daß aus diesen Beziehungen erwachsende Streitfälle, die die Beteiligten nicht eigenverantwortlich klären können, durch einen Antrag bei der Konfliktkommission so rasch wie möglich einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Urheberrechtliche Beziehungen zwischen rechtsfähigen Organisationen In Wissenschaft, Volksbildung und Kultur entwickeln sich in zunehmendem Maße Kooperationsbeziehungen über die Schaffung. und Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen, darunter auch im Zusammenhang mit dem weiteren Ausbau des gesellschaftlichen Auftragswesens. Hier geht es vielfach um Fragen der Anwendung des Urheberrechts, die in wirt-schaftsvertragUche Beziehungen (z. B. in der sog. Auftragsforschung) eingebettet sind. Es ist aber auch an die nicht minder bedeutsamen außervertraglichen Rechtsbeziehungen zu denken, die zwischen staatlichen Organen (z. B. der AWA) und Veranstaltern der verschiedensten Art, zumeist Trägern sozialistischen Eigentums, aus Anlaß gebührenpflichtiger Werknutzungstatbestände entstehen. Für urheberrechtliche Streitigkeiten zwischen sozialistischen Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen, gesellschaftlichen Organisationen u. ä. außerhalb von Vertragsbeziehungen ist nach wie vor § 14 Abs. 3 SVG-VO anzuwenden, d. h. das Staatliche Vertragsgericht ist auch insoweit zuständig, als urheberrechtlich geschützte'vermögensrechtliche Befugnisse Gegenstand des Rechtsstreits sind. Dagegen können Streitfälle über die Verletzung der in §§ 14 bis 17 URG statuierten nicht- /25/ Vgl- hierzu auch E.-G. Severin, a. a. O-, S. 740. 391;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 391 (NJ DDR 1975, S. 391) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 391 (NJ DDR 1975, S. 391)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung durch Staatssicherheit ist;. Entscheidende Kriterien für die Charakterisierung einer Straftat der allgemeinen Kriminalität als politisch-operativ bedeutsam sind insbesondere - Anzeichen für im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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