Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 390

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 390 (NJ DDR 1975, S. 390); hin wie das subjektive Urheberrecht als sozialistische Persönlichkeitsrechte bezeichnen, die dem Berechtigten aus einer von ihm erbrachten, vom Gesetz besonders geschützten Leistung erwachsen und seine ideellen und materiellen Interessen an der Verwendung dieser Leistung in der Gesellschaft sichern helfen/19/ Soweit es sich, wie bei den Tonträgeraufnahmen der Schallplatte und den Sendungen des Rundfunks und Fernsehens, um ausgesprochene originäre Leistungsschutzrechte von Betrieben/20/ handelt, besteht ebenfalls in theoretischer und praktischer Hinsicht eine solche Verwandtschaft zum Urheberrecht, daß im Falle von Rechtsstreitigkeiten eine Gleichstellung mit urheberrechtlichen Streitfällen keinerlei Bedenken unterliegen sollte. Diese Auffassung ist m. E. auch in allen Fragen des Titelschutzes zu vertreten, soweit er auf § 84 URG gestützt ist. Die enge Beziehung zum Urheberrecht folgt hier daraus, daß es um Fragen des Schutzes des Werktitels geht, die mit der Stellung des Urhebers bzw. Herausgebers unmittelbar verbunden sind, was ja schon aus deren Rechtsposition nach § 84 Abs. 1 zur Genüge ersichtlich ist. Für Streitigkeiten über Fragen des Musterrechts ist in § 28 der VO über den Rechtsschutz für Muster und Modelle der industriellen Formgestaltung VO über industrielle Muster vom 17. Januar 1974 (GBL I S. 140) hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit bestimmt, daß für alle Streitfälle über die Urheberschaft oder die Patentinhaberschaft an einem industriellen Muster sowie wegen einer widerrechtlichen Benutzung ebenfalls das Bezirksgericht Leipzig zuständig ist. § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser VO stellt klar, daß sie auf dem Gebiet der industriellen Formgestaltung die Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte der Urheber von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft unberührt läßt. Es ist aber im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leipzig ohne Bedeutung, ob in einem Streitfall über die Urheberschaft bzw. die Patentinhaberschaft i. S. des § 28 der VO auch Ansprüche aus dem URG erhoben werden, wenn nämlich das Ergebnis der schöpferischen Leistung des Formgestalters nach den in § 2 URG genannten Voraussetzungen ein Kunstwerk ist. Anders ist die Rechtslage, wenn im Falle einer solchen Überlagerung unterschiedlicher Schutzrechtsbereiche im Zusammenhang mit der Herstellung von Erzeugnissen nach den wesentlichen Gestaltungsmerkmalen eines industriellen Musters, für das ein Urheberschein erteilt wurde Streitigkeiten über Vergütungen, Zinsen oder Rückzahlungen zu entscheiden sind; hierfür besteht nach § 18 der VO beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen eine Schlichtungsstelle, deren Entscheidung für die am Streit Beteiligten verbindlich ist, wenn nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung das Bezirksgericht Leipzig angerufen wird. Diese Regelung ist im Verhältnis zu § 30 Abs. 3 GVG lex specialis; sie muß auch im Falle eines Doppelschutzes, d. h. bei gleichzeitigem Eingreifen des Musterrechts und des Urheberrechts, in Vergütungsstreitigkeiten der genannten Art den Vorrang haben, so daß die dargelegte Zuständigkeit der Schlichtungsstelle beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen nicht mit der Begründung negiert werden kann, für den Vergütungsstreit über das angemeldete Muster sei die vorherige Anrufung dieser Stelle entbehrlich, weil das Muster auch urheberrechtlich geschützt sei. Eine Ausnahme tlSf Vgl. Autorenkollektiv, Urheberrecht der DDR, a. a. O., S. 472 ft. /SO/ Vgl. Autorenkollektiv, Urheberrecht der DDR, a. a. O., S. 477 ff. hiervon bilden nur diejenigen Vergütungsansprüche, die bei einer Verwendung des Musters außerhalb der unter dem Schutz der VO vom 17. Januar 1974 stehenden Nutzungsbefugnisse begründet werden, z. B. bei der Aufnahme eines Musters in eine für die Herausgabe in einem Kunstverlag vorgesehene Sammlung von künstlerischen Leistungen eines oder mehrerer Gestal-ter./21/ Ein besonderes Problem ergibt sich bei den vom URG erfaßten allgemeinen, vom Zivilrecht geschützten Rechten auf Achtung der Persönlichkeit des Bürgers, insbesondere beim sog. Recht am eigenen Bild (§§ 86 bis 88 URG) und beim Recht an vertraulichen Aufzeichnungen, wie Briefen und Tagebüchern (§§ 89, 90 URG). In rechtstheoretischer Hinsicht besteht kein Zweifel, daß diese Rechte keine Urheberrechte sind; sie können nicht einmal als dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte bezeichnet werden. Ihre Aufnahme in das URG beruht auf nach wie vor anzuerkennenden praktischen Bedürfnissen. Das kann aber nicht dazu führen, daß Streitigkeiten über sie als urheberrechtliche interpretiert werden. Vielmehr geht es hier um Verhältnisse des allgemeinen Zivilrechts, für deren Verhandlung und Entscheidung die allgemeinen zivilprozessualen Zuständigkeitsregelungen maßgebend sind. Es kommt also das Kreisgericht in Betracht, in dessen Bereich der Verklagte seinen Wohnsitz hat oder in dem die Rechtsverletzung begangen worden ist. Insoweit ist die Rechtslage nicht anders als bei dem allgemeinen zivilrechtlichen Anspruch auf Schutz der Ehre und des Ansehens des Bürgers oder auf Schutz bei der Aufzeichnung und Verwendung stimmlicher Äußerungen. Anwendung von Grundsätzen des Urheberrechts in Arbeitsrechtsverhältnissen Gründlicher Überlegungen bedarf die Frage, wie die neue Zuständigkeitsregelung gehandhabt werden soll, wenn es sich um die Anwendung von Grundprinzipien und ganzen Rechtsinstituten des Urheberrechts in anderen gesellschaftlichen Verhältnissen handelt, die nicht vom Zivilrecht erfaßt sind. Vorrangig dürfte dabei der in seiner gesellschaftlichen Bedeutung wachsende Bereich des Urheberschaffens in Arbeitsrechtsverhältnissen zu betrachten sein, mit dem sich der Konsultativrat für Urheberrecht des Obersten Gerichts ebenfalls beschäftigt hat. Dabei ist von dem besonders in den Massenmedien des Films, des Rundfunks, des Fernsehens und der Presse akuten Grundtatbestand auszugehen, daß schöpferische Leistungen, deren Ergebnis Werke L S. des § 2 URG oder schöpferische Darbietungen des Interpreten i. S. des § 73 URG darstellen, in Erfüllung eines Arbeitsauftrags, d. h. in Erfüllung aus dem Arbeitsvertragsverhältnis abgeleiteter Pflichten, erbracht werden./22/ Die Konzeption des § 20 URG, der die hauptsächlichen Orientierungspunkte für die eigenverantwortliche Rechtsgestaltung durch die Beteiligten setzt, beruht einerseits darauf, daß das Verhältnis zwischen dem angestellten Autor und seinem Betrieb ein arbeitsrechtliches ist (zumal der Arbeitsauftrag die Grundlage für die schöpferischen Aktivitäten dieser Werktätigen ist), /21/ Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit eines Betriebes erfolgende Benutzungshandlungen sind gemäß § 15 Abs. 3 der VO vom 17. Januar 1974: 1. das Herstellen von Erzeugnissen nach dem industriellen Muster, 2. die Werbung für Erzeugnisse sowie das Anbieten, der Vertrieb und das Anwenden von Erzeugnissen, die nach dem industriellen Muster hergestellt sind. /22/ Vgl. Autorenkollektiv, Urheberrecht der DDR, a. ä. O., S. 76 f., 119 ff. 390;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 390 (NJ DDR 1975, S. 390) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 390 (NJ DDR 1975, S. 390)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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