Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 389

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 389 (NJ DDR 1975, S. 389); trotz eines Hinweises des Gerichts auf den Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung besteht. Dagegen kann der Antragsteller den Antragsgegner nicht mit staatlichen Zwangsmitteln dazu bringen, die Verhandlung vor der Schiedskommission aufzunehmen, sondern ist auf eine sofortige Klageerhebung vor dem staatlichen Gericht angewiesen, wenn sich der andere Partner an der Konstituierung der Schiedskommission nicht beteiligt. Zivilverfahrensrechtliche Konsequenzen Bis zum Inkrafttreten einer neuen Zivilprozeßordnung gelten auch die Bestimmungen der jetzigen ZPO über das schiedsgerichtliche Verfahren weiter, die bekanntlich die Zuständigkeit eines nichtstaatlichen entscheidungsbefugten Spruchkörpers unter Ausschluß des Gerichtswegs vorsehen. An diesem Rechtszustand ändert sich auch nach Inkrafttreten des neuen GVG nichts; aus der Neuregelung in § 30 Abs. 3 GVG kann nicht geschlossen werden, daß sie für den Bereich des Urheberrechts den Weg des schiedsgerichtlichen Verfahrens beseitigt. Was mit den zur Zeit noch in Kraft befindlichen Schiedsverträgen dieser Art nach der Neuregelung des Zivilprozeßrechts wird, ist eine Frage, über die nur die Übergangsbestimmungen der künftigen ZPO eine Auskunft werden geben können. Für die im Zusammenhang mit einem solchen Schiedsverfahren erforderlichen staatlich-gerichtlichen Entscheidungen und Prozeßhandlungen/14/ ist das Bezirksgericht Leipzig als dasjenige Gericht zuständig, bei dem der urheberrechtliche Anspruch in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müßte (vgl. die in § 1045 Abs. 1 ZPO enthaltene 2. Alternative). Die bisher nach §§ 1045 bis 1048 ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, durch Partnervereinbarung oder durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhenden Verfügungen die Zuständigkeit eines Kreisgerichts herbeizuführen, stehen in Widerspruch zu § 30 Abs. 3 GVG und sind damit hinfällig geworden./15/ Aus dem bisher Gesagten dürfte deutlich geworden sein, daß der Begriff der Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts nicht nur Fragen der außervertraglichen Verantwortlichkeit im Falle der Verletzung der ausschließlichen Urheberbefugnisse umfaßt, sondern vor allem auch den großen Teil man kann sagen: den Hauptteil des Urheberrechts, der die bei der Übertragung von Werknutzungsrechten notwendigen vertraglichen Vereinbarungen zum Gegenstand hat. Dies gilt also für den ganzen Komplex des sog. Honorarvertrags über eine urheberrechtlich geschützte Leistung, soweit der Auftraggeber dabei von dem auftragnehmenden Autor Rechte zur Verwendung des Werkes i. S. des § 18 URG erhält./16/ /14/ Dieses zuständige staatliche Gericht wirkt mit bzw. greift ein in Fragen der Konstituierung des Schiedsgerichts (z. B. mit seiner Entscheidung über die Ablehnung von Schiedsrichtern), der Anordnung der vom Schiedsgericht für erforderlich gehaltenen Handlungen (z. B. im Zusammenhang mit der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen), der Aufhebung eines Schiedsspruchs und der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder eines im schiedsgerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs (vgl. §§ 1045 ff. ZPO). /15/ Da die neue Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leipzig eine ausschließliche ist, entfällt auch die Möglichkeit, die Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichts zu vereinbaren; das Gerichtsverfassungsrecht der DDK regelt die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte abschließend und läßt deshalb für Zuständigkeitsvereinbarungen der Parteien keinen Kaum. Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Notwendigkeit, auch hinsichtlich der im schiedsrichterlichen Verfahren vorzunehmenden gerichtlichen Prozeßhandlungen die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leipzig zu bejahen, ist die Tatsache, daß diese prozessualen Maßnahmen in engstem Zusammenhang mit dem materiellen Urheberrecht stehen, das Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Schiedsgericht ist, insbesondere in Fragen der Aufhebung oder der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach § 1046 ZPO. /16/ Das bedeutet allerdings nicht, daß das Bezirksgericht Leipzig damit für Fragen der an einen Urheber oder sonstigen Soweit nach dem bisherigen Rechtszustand aus Urheberrechtsverhältnissen resultierende zivilrechtliche Geldforderungen, wie Ansprüche auf Honorar oder auf dessen Rückzahlung, auf AWA-Gebühren und ähnliche Vergütungen, im Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO geltend gemacht werden konnten, hat sich hieran durch § 30 Abs. 3 GVG nichts geändert. Sinn des Mahnverfahrens ist es doch gerade, dem Rechtsinhaber bei voraussichtlich unstreitigen Ansprüchen in einem vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu einem vollstreckbaren Titel zu verhelfen/17/, und es würde den Bedürfnissen der Praxis nicht zuletzt auch den Interessen der Urheber und der ihre Werke verbreitenden kulturellen Einrichtungen widersprechen, auf diesen rationellen Weg der Rechtsverwirklichung zu verzichten. Die genannten Geldforderungen können daher nach wie vor durch Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls bei demjenigen Kreisgericht geltend gemacht werden, das für die im gerichtlichen Verfahren erhobene Klage zuständig wäre, wenn die Kreisgerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären (§ 689 Abs. 2 ZPO). Wird jedoch fristgemäß Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben oder ein zulässiger Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl eingelegt, dann muß der betreffende Urheberrechtsstreitfall an das Bezirksgericht Leipzig verwiesen werden. Für den Erlaß einstweiliger Verfügungen zur Sicherung gefährdeter urheberrechtlicher Ansprüche gemäß § 935 ZPO oder zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Urheberrechtsverhältnis nach § 940 ZPO ist das Bezirksgericht Leipzig als das Gericht der Hauptsache zuständig (§ 937 Abs. 1 ZPO). Nur in dringenden Fällen kann das Kreisgericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Streitgegenstand befindet (z. B. zur Verhinderung von nichtautorisierten Änderungen an einem in der Öffentlichkeit ausgestellten Werk der bildenden Kunst), eine einstweilige Verfügung erlassen (vgl. § 942 Abs. 1 ZPO) 718/ Das anschließende sog. Rechtfertigungsverfahren, d. h. die Verhandlung über die Rechtmäßigkeit dieser einstweiligen Verfügung, das innerhalb einer bestimmten, vom Kreisgericht festzusetzenden Frist vom Antragsteller zu beantragen ist, findet vor dem Bezirksgericht Leipzig als dem Gericht der Hauptsache statt. Streitigkeiten über die sog. angrenzenden Rechte Was hier über das Urheberrecht ausgeführt worden ist, sollte auch für den ganzen Bereich der sog. Leistungsschutzrechte nach §§ 73 ff. URG Anwendung finden, insbesondere auf die Rechte des Interpreten, aus Tonträgeraufnahmen, Sendungen, Fotografien, soweit diese nicht schon als Werke i. S. des § 2 URG geschützt sind. Es sollte auch gelten für Rechte aus Landkarten, Plänen und Skizzen für wissenschaftliche oder technische Zwecke sowie aus Abbildungen und plastischen Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Die Mehrzahl dieser Leistungsschutzrechte kann man ohne- Berechtigten zu zahlenden Vergütung nach sämtlichen Honorarordnungen zuständig sei, die auf Grund des Beschlusses des Ministerrates zur Durchsetzung von Ordnung und Disziplin bei Leistungen, für die Honorare und Gebühren gezahlt werden, vom 4. November 1970 (GBl. n S. 631) ergangen sind. Der entscheidende Anknüpfungspunkt ist nicht die Honorarordnung, sondern der Urhebervertrag: Es muß sich um ein Honorar handeln, das als Entgelt für die Übertragung von Nutzungsbefugnissen des Urheber- oder Leistungsschutzrechts anzusehen ist; nur insoweit sind Honorarordnungen als Rechtsgrundlage in Urheberrechtsstreitigkeiten von Bedeutung. /17/ Vgl. Autorenkollektiv, Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. n, Berlin 1958, S. 7 ff. /18/ Die Zuständigkeit dieses Gerichts mit Rücksicht auf § 30 Abs. 3 GVG zu verneinen, hieße das spezielle Rechtsschutzbedürfnis zu negieren, das § 942 Abs. I ZPO nur für dringende Fälle zu befriedigen hilft und auch im Urheberrechtsstreit von Bedeutung sein kann. 389;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 389 (NJ DDR 1975, S. 389) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 389 (NJ DDR 1975, S. 389)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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