Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 384

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 384 (NJ DDR 1975, S. 384); hat ausschließlich vom Standpunkt der Gesetzlichkeit zu urteilen. 3. Da die Gesetzlichkeitsaufsicht als Teil der einheitlichen staatsanwaltschaftlichen Aufsicht dazu berufen ist, einen Beitrag zur Gewährleistung der einheitlichen Auffassung und Anwendung der Gesetze im ganzen Staatsgebiet zu leisten, müssen die entscheidenden Planaufgaben zentral festgelegt werden. Eigene Planaufgaben der Staatsanwälte der Bezirke und Kreise sind auch in der Gesetzlichkeitsaufsicht möglich. Sie sind vor allem dann notwendig, wenn sich, aus der Analyse des Zustandes der Gesetzlichkeit (z. B. anhand von Strafverfahren, Eingaben der Bürger) der Verdacht auf Ungesetzlichkeiten in einem bestimmten Bereich ergibt. Die zentralen Aufgaben haben jedoch Vorrang, und ihre Lösung ist unbedingt zu sichern. Probleme der Plandurchführung Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Plandurchführung ist das richtige Verständnis des Grundanliegens einer planmäßigen, auf bestimmte Schwerpunkte konzentrierten Gesetzlichkeitsaufsicht. In den ausgewählten, im Plan bestimmten Bereichen ist es zu den festgelegten Fragen aus gesamtgesellschaftlichen Erfordernissen unumgänglich, den zentralen Einfluß zur unbedingten Gewährleistung der strikten Einhaltung der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften der DDR stärker zur Geltung zu bringen und dazu die Mittel der Gesetzlichkeitsaufsicht einzusetzen. Die Durchführung der zentralen Planaufgaben erfordert überall, einheitlich vom Kreis bis in die Zentrale auf spürbare Veränderungen hinzuwirken, um ungesetzliche Verhaltensweisen und ideologische Fehlhaltungen zur Gesetzlichkeit auf dem jeweiligen Gebiet zu überwinden. Das ist Pflicht jedes Staatsanwalts. Planaufgaben bedeuten für die Leitungstätigkeit in den Organen der Staatsanwaltschaft, daß die Voraussetzungen zu schaffen sind, um die Planaufgaben durchzuführen und die angestrebten Ergebnisse zu erreichen. „Fehlmeldungen“ dürfen nicht in Kauf genommen werden. Zur Erschließung der Quellen der Gesetzlichkeitsaufsicht Die Fortschritte in der Ausübung der Gesetzlichkeitsaufsicht hängen auch damit zusammen, daß alle geeigneten und ohne größeren Aufwand zugänglichen Quellen (vgl. § 38 StAG) ausgeschöpft werden, um Verletzungen der Gesetzlichkeitsaufsicht zu erkennen. Das trifft insbesondere auf die Lösung der Planaufgaben zu. Der höchste Anteil der Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht folgt aus Ermittlungsverfahren. Jedoch wird bei weitem noch nicht allen sich daraus ergebenden Anhaltspunkten für Gesetzesverletzungen nachgegangen. Beispielsweise werden Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter und vorläufig eingestellte Ermittlungsverfahren wegen Straftaten zum Nachteil sozialistischen Eigentums nicht überall als mögliche Quelle für Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht genutzt. Der Staatsanwalt der Stadt Dresden konnte nach einer Überprüfung derartiger Verfahren eine Reihe von Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht ergreifen. Der Staatsanwalt des Kreises Niesky informiert über seine aus Ermittlungsverfahren folgenden Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht und deren Ergebnisse das Untersuchungsorgan. Dadurch wird die Aufmerksamkeit der Untersuchungsführer auf diese Probleme gelenkt und ihre Aktivität gefördert. Diese Methode sollte generell angewendet werden, wenn der Staatsanwalt, von Feststellungen anderer Organe ausgehend, Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht ergreift. Berichte und Analysen von Kontrollorganen sind auch dann wertvoll für die Gesetzlichkeitsaufsicht, wenn daraus kein Untersuchungsverlangen, Protest oder Hinweis mehr abgeleitet werden kann, weil das Kontrollorgan Auflagen zur Beseitigung von Gesetzesverletzungen ergriffen hat, die befolgt wurden. Mitunter wird es aber unterlassen, gegen die Schuldigen die gesetzlichen Sanktionen anzuwenden und sie zur Verantwortung zu ziehen, obwohl Art und Schwere der Gesetzesverletzung dies eigentlich erfordern. Insoweit bieten sich Möglichkeiten für die Gesetzlichkeitsaufsicht. Bei der Durchführung von Schwerpunktaufgaben sind auch betriebliche Untersuchungsberichte über Schäden, Inventur- und Verlustprotokolle, Rapporte der Volkspolizei, Beschlüsse und Protokolle der Konfliktkommissionen, Entscheidungen des Staatlichen Vertragsgerichts, Berichte der Staatlichen Versicherung und dgl. genutzt worden. Das ist richtig; jedoch muß der mögliche Informationsgehalt derartiger Materialien vorab eingeschätzt werden, um keine Papierflut zu organisieren. Im Bezirk Suhl wurden im Ergebnis der Zusammenarbeit mit der Staatlichen Versicherung aus der Kenntnisnahme von Anträgen auf Schadensregulierung Gesetzesverletzungen zum Nachteil des sozialistischen Eigentums in Betrieben aufgedeckt. Sie führten zu Untersuchungsverlangen, Protesten, Hinweisen und zur Geltendmachung der persönlichen Verantwortlichkeit. Positive Auswirkungen haben auch gezielte Informationsgespräche mit Hauptbuchhaltern, Justitiaren, Schöffen, Mitgliedern gesellschaftlicher Gerichte und mit anderen Werktätigen, die sachkundige Auskünfte über die den Staatsanwalt interessierenden Probleme geben können. Diese Methode fördert zugleich die bewußte Mitwirkung der Werktätigen an der Gesetzlichkeitsaufsicht, speziell bei der Aufdeckung von Gesetzesverletzun'gen, und trägt dazu bei, die Bereitschaft der Werktätigen zu unterstützen, aktiv für die Festigung der Gesetzlichkeit zu wirken. Eigene Untersuchungen als wirksame Methode der Gesetzlichkeitsaufsicht Eigene Untersuchungen der Staatsanwälte an Ort und Stelle sind eine Methode der Gesetzlichkeitsaufsicht, die sich als positiv und ausbaufähig erwiesen hat. Die Analyse der Praxis legt den Schluß nahe, daß es zur effektiven Lösung von Planaufgaben grundsätzlich eigener Untersuchungen der Staatsanwälte bedarf, ohne daß sie in jedem Kreis gleichermaßen geführt werden müßten. Die Untersuchungsbefugnis des Staatsanwalts ergibt sich aus der Aufgabenstellung der Staatsanwaltschaft, über die strikte Einhaltung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der DDR zu wachen, und aus den diese Aufgabe konkretisierenden Festlegungen in § 37 StAG. Bisherige eigene Untersuchungen vermitteln folgende Erfahrungen: 1. Der Untersuchungsgegenstand sollte möglichst eng gehalten werden. Bei der Planung sind die zu untersuchenden Rechtsprobleme und die Art und Weise der Durchführung exakt auszuarbeiten. Breit angelegte Untersuchungen sind mit einem großen Aufwand verbunden, begünstigen Oberflächlichkeiten und die Einmischung in Zweckmäßigkeitsfragen. Unkonkrete Ergebnisse, die nicht geeignet sind, Veränderungen herbeizuführen, beruhen meist darauf. 2. Die Auswahl der Objekte setzt ein gründliches Studium vorhandener und erreichbarer Materialien voraus. Es muß eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, daß Verletzungen der Gesetzlichkeit aufgedeckt werden. 3. Die zu untersuchenden Probleme müssen von den 384;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 384 (NJ DDR 1975, S. 384) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 384 (NJ DDR 1975, S. 384)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes zu erfolgen.

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