Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 377 (NJ DDR 1975, S. 377); Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts § 7 Abs. 1 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB vom 28. März 1973 (GB1.I S.129); §§22, 23, 65 KKO; §§ 20, 42 GBA. 1. Zur Pflicht des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter des Betriebes, bei der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit eng mit den Konfliktkommissionen zusammenzuarbeiten und die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit allseitig zu unterstützen. 2. Zur Beseitigung von Ursachen für Lohnstreitigkeiten. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Cottbus vom 24. Januar 1975 - PSF 317/IV - 113. Bei der Überprüfung von Beschlüssen der Konfliktkommission des VEB G. durch den Staatsanwalt wurde festgestellt, daß der Leiter des Betriebes Empfehlungen der Konfliktkommission ungenügend nachkam und dadurch Ungesetzlichkeiten bestehen blieben, die zu Lohnstreitigkeiten führten. Gemäß §§ 38, 39 StAG legte der Staatsanwalt des Bezirks daraufhin beim Leiter des Betriebes wegen Verletzung von Rechtsvorschriften zur Verstärkung der Wirksamkeit der Tätigkeit der Konfliktkommissionen sowie von Bestimmungen über den Arb ei ts vertrag und den Arbeitslohn Protest ein. Aus den Gründen: Das 13. Plenum des Zentralkomitees der SED hat erneut zum Ausdruck gebracht, daß die allseitige Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben und die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger ist. Ein Maßstab für die Qualität der Leitungstätigkeit im Betrieb sind daher auch immer die Ergebnisse, die bei der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erzielt werden. § 7 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129) bestimmt, daß die Leiter der Betriebe bei der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit die Voraussetzungen für die Mitwirkung der Werktätigen zu schaffen sowie eng mit den staatlichen und gesellschaftlichen Organen der Rechtspflege zusammenzuarbeiten haben. Dem steht aber entgegen, wenn Leiter ihre gesetzliche Pflicht aus § 65 KKO vernachlässigen, die Wirksamkeit der Tätigkeit der Konfliktkommissionen zu verstärken, damit die gesetzlich garantierten Rechte der Werktätigen verwirklicht sowie Ordnung, Sicherheit und Disziplin gefestigt werden. Dazu sind die Erfahrungen der Konfliktkommission für die Verbesserung der Leitungstätigkeit im Betrieb zu nutzen und insbesondere Empfehlungen gemäß §§ 22, 23 KKO gewissenhaft zu beachten; über ihre Verwirklichung ist in Belegschafts- und Gewerkschaftsversammlungen zu berichten. Empfehlungen der Konfliktkommission sind eine spezifische Form der organisierten Mitwirkung der Werktätigen an der Leitung und Entwicklung der Gesellschaft. Sie haben das Ziel zu gewährleisten, daß über den Einzelfall hinaus Ursachen und Bedingungen von Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen beseitigt sowie Mängel und Ungesetzlichkeiten überwunden werden (§22 Abs. 1 KKO). Die Wirksamkeit der Beratungen der Konfliktkommission des Betriebes wurde dadurch eingeschränkt, daß die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 2 KKO, innerhalb der der Verpflichtete zur Empfehlung Stellung zu nehmen hat, nicht eingehalten wurde und eine ungenügende Kontrolle der verantwortlichen staatlichen Leiter über die Durchsetzung der auf der Grundlage der Empfehlungen der Konfliktkommission ergangenen betrieblichen Weisungen erfolgte. Die staatsanwaltschaftlichen Nachprüfungen ergaben, daß folgende von der Konfliktkommission festgestellten Ungesetzlichkeiten bestehen blieben: 1. In den Arbeitsverträgen werden nach wie vor unter Verletzung des § 20 GBA nur globale Berufsbezeichnungen angegeben, ohne die Arbeitsaufgabe in den wichtigsten Teilen zu bezeichnen. Dadurch entstand worauf bereits in der Empfehlung der Konfliktkommission hingewiesen wurde teilweise Unklarheit über die vom Werktätigen tatsächlich auszuführende Tätigkeit. Die genaue Bezeichnung der Arbeitsaufgabe im Arbeitsvertrag ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam: der Werktätige wird dadurch mit dem wesentlichen Umfang seiner Aufgaben und Pflichten im Arbeitsprozeß bekannt gemacht; sie bildet die Grundlage für die Einstufung nach den tarifrechtlichen Unterlagen; sie ermöglicht dem Leiter, Forderungen an den Werktätigen zu stellen, die garantieren, daß die vereinbarte Arbeitsaufgabe erfüllt und der Werktätige entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen an der Lösung der betrieblichen Gesamtaufgaben mitwirkt. Dazu gehört z. B. auch die Durchsetzung bestimmter Qualifizierungsmaßnahmen. Ein so ausgestalteter Arbeitsvertrag gestattet es den staatlichen Leitern, ihn als ein Mittel der Leitungstätigkeit, der Arbeit mit den Kadern bei der Erfüllung der betrieblichen Gesamtaufgaben, zu nutzen. 2. Im Betrieb werden entgegen der ausdrücklichen Forderung des § 42 Abs. 1 GBA die eingruppierten Arbeitsaufgaben nicht in Listen oder in anderer geeigneter Form zusammengefaßt. Auf Grund der Empfehlung der Konfliktkommission wurde zwar eine Liste erarbeitet; die betriebliche Gewerkschaftsleitung konnte ihr jedoch nicht zustimmen, da die Zusammenfassung nicht aussagekräftig war und deshalb den Anforderungen nicht genügte. 3. Die Werktätigen des Betriebes wurden teilweise rechtswidrig nicht nach den verbindlichen Eingruppierungsunterlagen, sondern nach freiem Ermessen einzelner Leiter entlohnt. Insoweit wurde § 42 Abs. 2 GBA verletzt, der festlegt, daß der Werktätige Anspruch auf Entlohnung nach der Lohn- bzw. Gehaltsgruppe hat, die der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe entspricht, wenn er die zu ihrer Ausübung erforderlichen Qualifikation besitzt. Die von der Konfliktkommission festgestellten Ursachen für arbeitsrechtliche Konflikte und die Verwirklichung der zu ihrer Beseitigung veranlaßten Maßnahmen fanden in der Rechenschaftslegung des Betriebsleiters zur Vorbereitung der diesjährigen Wahlen der Konfliktkommission keinen Niederschlag. Es blieb somit auch diese Möglichkeit ungenutzt, um die Empfehlungen der Konfliktkommission umfassend zur Wirkung kommen zu lassen. Die Einhaltung der Gesetzlichkeit und die Erhöhung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin sind vor allem 3 77;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 377 (NJ DDR 1975, S. 377) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 377 (NJ DDR 1975, S. 377)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei verlangt von der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit sowie die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur Lösung der Aufgaben im Verantwortungsbereich des Kampfkollektives ist das richtige und differenzierte Bewerten der Leistungen von wesentlicher Bedeutung. Diese kann erfolgen in einer sofortigen Auswertung an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden können, oder zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, wenn dies unumgänglich ist.

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