Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 376

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 376 (NJ DDR 1975, S. 376); biger, wenn der Schuldner seine in einem gerichtlichen Schuldtitel festgelegte Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt, auf Antrag von dem Prozeßgericht erster Instanz ermächtigt werden, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Der hier entscheidende Gesichtspunkt für die Anwendung des § 887 Abs. 1 ZPO ist aber, daß der Schuldner gehalten ist, die Verpflichtung auf seine Kosten zu erfüllen. Laut Vergleich vom 29. April 1971 hatten sich die jetzigen Schuldner verpflichtet, den bestehenden Werkvertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Die jetzige Gläubigerin übernahm die Verpflichtung, den dafür erforderlichen Preis zu zahlen. Würde der Auffassung des Bezirksgerichts gefolgt werden, so ergäbe sich die rechtlich eigenartige Situation, daß der Schuldner für eine Handlung, für die er Bezahlung fordern kann, selbst bezahlen muß, wenn sie durch einen Dritten ausgeführt wird. Eine solche Auslegung läßt das Gesetz nicht zu. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß die Gläubigerin nicht berechtigt ist, eine Vorauszahlung der Kosten gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zu verlangen. Eine solche Vorauszahlung hat die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der Handlung zur Voraussetzung. Da sie nicht gegeben ist, war die Entscheidung des Bezirksgerichts auch in diesem Punkte unrichtig. Inwieweit der Gläubigerin Rechte (insbesondere Nachbesserungsansprüche) aus dem bestehenden Werkvertrag zustehen, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geprüft werden. Nach alledem war der Beschluß des Bezirksgerichts auf den Kassationsantrag wegen Verletzung von § 887 ZPO gemäß §11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben. In ebenfalls entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO hatte der Senat, da die Aufhebung nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgte und die Sache zur Endentscheidung reif war, in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Zwangsvollstreckung abzuweisen. Ziff. 12 LPG-MSt Typ III. Grundstücke und Gebäude, die im Eigentum eines Familienangehörigen eines LPG-Mitglieds stehen, sind auch dann in dM l.PG einzubringen, wenn die LPG diese Objekte bereits auf Grund eines Pachtvertrags nutzt. BG Suhl, Urteil vom 16. Oktober 1974 - 3 BCB 3/74. Die Mutter der Klägerin schloß im Jahre 1960 mit der LPG Typ I in D. einen Miet- und Pachtvertrag über verschiedene Gebäude, Räumlichkeiten und maschinelle Anlagen ab. Die Verpächterin verstarb 1965 und wurde von der Klägerin, ihrer Tochter, beerbt. Der Ehemann der Klägerin wurde im Februar 1966 Mitglied der genannten LPG; die Klägerin wurde nicht Mitglied. Im Jahre 1970 schloß sich diese LPG mit der Verklagten, einer LPG Typ III in V., zusammen. Die Verklagte nutzt die Pachtgegenstände weiterhin, stellte aber die Pachtzahlungen im März 1972 ein. Die Klägerin hat von der verklagten LPG Typ III Pachtzahlungen in Höhe von insgesamt 1 836 M gefordert. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, daß der Ehemann der Klägerin als Mitglied der Verklagten zur Einbringung der Pachtgegenstände verpflichtet sei. Die Verklagte nutze diese Gegenstände z. Z. nicht mehr als Pächter, sondern in Ausübung ihrer genossenschaftlichen Nutzungsbefugnis. Die gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Nach den Feststellungen in der Berufungsverhandlung war die Mutter der Klägerin Eigentümer bzw. Besitzer verschiedener landwirtschaftlicher Nutzflächen, die sie aus gesundheitlichen Gründen ab 1958 nicht mehr bewirtschaften konnte. Diese Bewirtschaftung wurde dann von der damaligen LPG Typ I in D. auf der Grundlage eines Pachtvertrags mit dem Rat des Kreises wahrgenommen. Bei ihrem Eintritt in die LPG in D. war die Mutter der Klägerin gemäß Ziff. 2 LPG-MSt Typ I verpflichtet, ihr gesamtes Ackerland in die LPG einzubringen. Zur Einbringung von Wirtschaftsgebäuden, die für die landwirtschaftliche Produktion geeignet sind, wäre sie jedoch nur verpflichtet gewesen, wenn die Mitgliederversammlung in sinngemäßer Anwendung der Ziff. 12 LPG-MSt Typ I einen entsprechenden Beschluß gefaßt hätte. Bis zum Übergang der LPG Typ I in D. zum Typ III war die Klägerin bzw. ihre Mutter mangels eines solchen Beschlusses also noch berechtigt, die Rechte aus dem Miet- und Pachtvertrag über Räumlichkeiten und maschinelle Anlagen wahrzunehmen. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob mit diesem Zeitpunkt eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist oder ob das Pachtverhältnis weiterhin rechtswirksam ist. Mit dem Übergang der LPG zum Typ III ist gemäß Ziff. 12 LPG-MSt Typ III das Mitglied verpflichtet, der LPG audi die Wirtschaftsgebäude zur allgemeinen Nutzung zu übergeben, wenn sie für die genossenschaftliche Produktion geeignet sind und sie vom Mitglied nidit zur Führung der persönlichen Hauswirtschaft benötigt werden. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die LPG die Gebäude bereits auf Grund eines Pachtvertrags nutzt. Dabei steht auch die Tatsache, daß die Gebäude nicht Eigentum des Mitglieds sind, sondern einem Familienangehörigen gehören, dem nicht entgegen. Nun ist zwar zutreffend, daß das Mitglied im allgemeinen die Produktionsmittel zur Nutzung zu übergeben hat, mit denen es regelmäßig gewirtschaftet hat. Der Senat ist der Auffassung, daß „Bewirtschaftung“ im vorliegenden Fall auch im Sinne des Erreichens materieller Vorteile wie z. B. Einnahme des regelmäßigen Pachtzinses aufzufassen ist. Die Familie hat für die Gebäude regelmäßig Pacht erhalten. Die materiellen Vorteile aus der Verpachtung sind also der gesamten Familie des Mitglieds zugeflossen (vgl. R. Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1964, S. 45 ff.; BG Erfurt, Urteil vom 22. Dezember 1970 3 BCB 35/75 - NJ 1971 S. 624 ff.). Es ist nicht zu vertreten, daß ein Familienangehöriger eines LPG-Mitglieds für von der LPG genutzte Gebäude die für die landwirtschaftliche Produktion geeignet sind Pachtzins erhält, während ihm andererseits die Verantwortung für die Bewirtschaftung mehrerer landwirtschaftlicher Nutzflächen von der LPG abgenommen wurde. Mit dem Eintritt des Ehemannes in die LPG bestand also eine Einbringungspflicht in bezug auf die verpachteten Flächen, und nach dem Übergang der Verklagten zum Typ III war der Ehemann der Klägerin verpflichtet, auch die Wirtschaftsgebäude zur allgemeinen Nutzung zu übergeben. Die Pachtverhältnisse mußten also durch die Parteien beendet werden. Die Forderung der LPG auf Einbringung der einstmals gepachteten Grundstücke und Gebäude bzw. die Einstellung der Zahlung de Pachtpreises ist als. Beendigung des Pachtvertrags zu werten (§ 138 Abs. 1 BGB; vgl. auch OG, Urteil vom 22. Dezember 1966 - 1 Uz 3/66 - OGZ Bd. 12 S. 405). Die Entscheidung des Kreisgerichts, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Pachtzins mehr hat, ist deshalb richtig. 376;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 376 (NJ DDR 1975, S. 376) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 376 (NJ DDR 1975, S. 376)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der staatlichen Entscheidung zu-Biermann; Angriffe gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit, unter anderem mittels anonymer und pseudonymer Drohanrufe sowie bei Beteiligung von Ausländern.

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