Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 374

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 374 (NJ DDR 1975, S. 374); Täuschungshandlung unmittelbar mit, indem er die andere Person informierte und ihr seinen Ausweis zur Feststellung der Identität überließ. Die Niederschrift des Instituts zur Feststellung der Identität der zur Blutentnahme bestellten Person und das anhand der entnommenen Blutprobe erstattete Blutgruppengutachten, mit dem der Angeklagte als Vater des Kindes ausgeschlossen wurde, waren Grundlage des Urteils des Kreisgerichts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde durch Täuschung darüber erwirkt, daß dem erstatteten Blutgruppengutachten vom Angeklagten entnommenes Blut zugrunde liegt. Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände wäre eine solche Entscheidung nicht ergangen. Das Urteil des Kreisgerichts, mit dem die Klage auf Feststellung der Vaterschaft und auf Verpflichtung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung abgewiesen wurde, ist eine Vermögensverfügung, die zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes und seiner Mutter getroffen wurde. Der verursachte Vermögensschaden besteht in Höhe der berechtigten Unterhaltsforderungen des Kindes bis zum Erreichen seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit. Diese Folgen strebte der Angeklagte bei seinem Handeln bewußt an, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser ist rechtswidrig i. S. des § 178 StGB, weil der Angeklagte als Vater des Kindes Mario R. zur Unterhaltszahlung gesetzlich verpflichtet ist (§ 46 Abs. 1 FGB). Der Einwand der Berufung, daß eine Zusammenrechnung aller bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes zu zahlenden Unterhaltsbeträge zur Feststellung der Schadenshöhe nicht möglich sei, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß sich Veränderungen in der Höhe der Unterhalts Verpflichtungen ergeben, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Objektiv besteht zwar die Möglichkeit, daß sich Veränderungen hinsichtlich der Höhe der vom Angeklagten zu zahlenden Unterhaltsbeträge ergeben. Solche Veränderungen können aber nicht nur zuungunsten, sondern auch zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes eintreten. Dessen ungeachtet steht bei der Einschätzung der Schwere des Handelns des Angeklagten im Vordergrund, daß das unterhaltsberechtigte Kind und seine Mutter um den Unterhaltsanspruch überhaupt geschädigt wurden. Der vom Kreisgericht nach der Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung errechnete Gesamtbetrag kann daher nur als Zirka-Summe betrachtet werden, die der Angeklagte bei seiner Entscheidung zur Straftat unter Kenntnis der sich daraus ergebenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit in seine Entschlußfassung einbezogen hat. Durch Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten notwendig werdende Veränderungen der Höhe der Unterhaltsverpflichtung könnten unter den in Betracht zu ziehenden Umständen nicht so erheblich sein, daß sich für den Zeitraum bis zur Erreichung der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes insgesamt ein Unterhaltsbetrag ergäbe, der geringer ist als 10 000 M und damit der Qualifizierung des Handelns des Angeklagten als verbrecherischer Betrug entgegenstünde. Denkbare Ereignisse, die extreme Auswirkungen sowohl auf die Unterhaltsverpflichtungen dem Grunde als auch der Höhe nach Einfluß haben könnten, können entgegen der Auffassung des Angeklagten bei der Einschätzung der Schwere seines strafbaren Tuns keine Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß unter den konkreten Tatumständen die Tatschwere nicht allein durch die Höhe des eingetretenen bzw. beabsichtigten Schadens bestimmt wird. Die Tatschwere ergibt sich auch aus der Art und Weise der Tatbegehung und der ihr zugrunde liegenden Motivation und Zielstellung des Täters. Sie wird im vorliegenden Fall dadurch charakterisiert, daß der Angeklagte durch Inanspruchnahme eines anderen Bürgers unter Täuschung der Mitarbeiter des Gerichtsmedizinischen Instituts erreichte, daß ein Gericht auf der Grundlage eines durch diese Täuschung erlangten Blutgruppengutachtens eine objektiv falsche Entscheidung traf. Darin liegt zugleich ein schwerer Angriff gegen die Rechtssicherheit in unserem sozialistischen Staat. Als besonders negativ sind auch die Motive des Angeklagten einzuschätzen, weil er mit seiner Straftat das Ziel verfolgte, sich den Mindestpflichten als Vater eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes zu entziehen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens des Betruges nach § 181 Abs. 1 Ziff. 1 StGB ist daher nicht zu beanstanden. Die vom Kreisgericht ausgesprochene Strafe ist in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt die gesetzlichen Kriterien der Strafzumessung (§ 61 StGB). Gründe für eine Herabsetzung der Strafe sind nicht gegeben. Die Tatsache, daß die im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergangene falsche Entscheidung des Kreisgerichts vom Obersten Gericht kassiert wurde und der Angeklagte nach Einholung eines neuen Blutgruppengutachtens zur Unterhaltszahlung verurteilt und damit die Gesetzlichkeit wiederhergestellt wurde, hat keinen wesentlichen Einfluß auf die Strafzumessung, weil der Angeklagte auf diese Entscheidung selbst keinen Einfluß genommen hat. Er versuchte vielmehr durch wahrheitswidriges Vorbringen, eine Kassation des ersten Urteils des Kreisgerichts abzuwenden. Es mußte daher bei der vom Kreisgericht erkannten Strafe verbleiben. Zivilrecht §§ 932, 935 BGB. Zur Gewährleistung des Schutzes des persönlichen Eigentums ist eine Sache i. S. des § 935 Abs. 1 BGB auch dann als abhanden gekommen anzusehen, wenn sie vom Eigentümer auf Grund einer betrügerischen Handlung aus der Hand gegeben worden ist. Das Eigentum an der Sache kann daher von einem Dritten nicht gutgläubig erworben werden. OG, Urteil vom 11. März 1975 2 Zz 4/75. Im Mai 1971 übergab der Kläger dem Zeugen M. eine Gesangs- bzw. Instrumenten-Verstärkeranlage, da sich dieser bereit erklärt hatte, die Anlage für den Kläger zu vermieten. Der Zeuge M. hat jedoch die Verstärkeranlage sofort an den Verklagten verkauft und von diesem dafür einen Kaufpreis in Höhe von 6 000 M erhalten. Den Kläger hat er durch Zahlung einiger als Leihgebühren bezeichneten Beträge weiterhin in dem Glauben gelassen, daß die Anlage vermietet worden ist. Der Kläger hat vorgetragen, er habe Ende Oktober bzw. Anfang November 1971 von dem Verkauf der Anlage Kenntnis erhalten und deshalb sofort mit dem Verklagten Verbindung aufgenommen. Am 16. November 1971 sei dann zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die Verstärkeranlage abgeschlossen worden, in dem sich der Verklagte verpflichtet habe, den Zeitwert der Anlage in Höhe von 6 500 M in Raten an den Kläger zu zahlen. Der Verklagte habe diese Verpflichtung nicht eingehalten. Mit der im Dezember 1972 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 6 500 M zu verurteilen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt, daß er die Verstärkeranlage bereits vom 374;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 374 (NJ DDR 1975, S. 374) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 374 (NJ DDR 1975, S. 374)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den. Auf gaben Verantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

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