Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 372

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 372 (NJ DDR 1975, S. 372); beitsdisziplin, die Gegenstand einer Plenartagung des Obersten Gerichts sein sollen. Im Mittelpunkt der Beratung standen Rechtsfragen der disziplinarischen Verantwortlichkeit, die sich aus dem Weisungsrecht der Leiter ergeben, Fragen der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Berufungskadern sowie Probleme bei der Bestimmung der Fristen zur Durchführung von Disziplinarmaßnahmen. Außerdem wurde über gute Erfahrungen bei der Durchsetzung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zu Mitwirkungsrechten der Gewerkschaften und ihrer Durchsetzung im arbeitsrechtlichen Verfahren vom 30. Oktober 1972 (NJ-Beilage 5/72 zu Heft 23) berichtet. * Auf Einladung des Generalstaatsanwalts der Volksrepublik Polen, Dr. Lucjan Czubinski, weilte der Generalstaatsanwalt der DDR, Dr. Josef Streit, vom 12. bis 17. Mai 1975 zu einem offiziellen Besuch in der Volksrepublik Polen. Auf der Grundlage der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Organe der Staatsanwaltschaft beider Bruderstaaten vom 11. November 1971 trafen die Generalstaatsanwälte weitere Festlegungen zur Konzentration, Beschleunigung und Rationalisierung des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs zwischen den Staatsanwaltschaften. Sie bestätigten die Nützlichkeit des Austauschs von Studien- und Arbeitsdelegationen, der im Interesse des Voneinander-Lernens verstärkt fortgesetzt und durch einen Lektorenaustausch ergänzt werden soll. Die persönlichen Kontakte zwischen den Mitarbeitern der Staatsanwaltschaften sollen gefördert und weiterentwickelt werden. Während seines Aufenthalts in Warschau wurde Generalstaatsanwalt Dr. Streit vom Kandidaten des Politbüros des Zentralkomitees der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei Genossen Kania und vom Minister der Justiz der Volksrepublik Polen, Prof. Dr. Berutowicz. zu Gesprächen empfangen. Die Delegation aus der DDR besuchte ferner die Wojewodschaften Olsztyn und Gdansk und führte freundschaftliche Gespräche mit den dortigen leitenden Staatsanwälten. * Auf Einladung des Stellvertreters des Vorsitzenden des Ministerrates und Ministers der Justiz, Hans-Joachim Heusinger, weilte vom 3. bis 29. April 1975 eine von Dr. Abukar Maallim Abdulle geleitete Juristendelegation aus der Demokratischen Republik Somalia zu einem Studienaufenthalt in der DDR. Die Gäste wurden an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR mit Fragen der marxistisch-leninistischen Staatsund Rechtstheorie sowie mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Justizorgane vertraut gemacht. Diesem Ziel dienten auch Exkursionen zu einigen Gerichten in den Bezirken der DDR. Rechtsprechung Strafrecht § 249 StGB. Ausnahmsweise kann trotz Rückfälligkeit des Täters die Anwendung des schweren Falles der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten verneint werden, wenn auf Grund bestimmter Umstände des Tatgeschehens (hier: zunächst regelmäßige Arbeit des Täters nach der Haftentlassung und erst danach über einen längeren Zeitraum verteilt Fernbleiben von der Arbeit aus Arbeitsscheu an mehreren Tagen) die Tat weniger schwerwiegend ist. OG, Urteil vom 13. März 1975 - 3 Zst 4/75. Der Angeklagte wurde bereits am 8. Februar 1972 wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten in ein Jugendhaus eingewiesen. Auf Grund der Amnestie wurde er am 18. Januar 1973 vorzeitig aus dem Jugendhaus entlassen und begann im VEB Röhrenwerk M. als Transportarbeiter. Er blieb vom 8. bis 15. Oktober 1973, am 14., 18., 28. und 30. Januar sowie am 24. April 1974 der Arbeit fern. Deshalb wurden ihm ein Verweis und ein strenger Verweis ausgesprochen. Am 23. Mai 1974 wurde er fristlos entlassen. Bis zu seiner Inhaftierung am 5. Juni 1974 hielt er sich bei verschiedenen Bürgern auf und ließ sich von diesen teilweise verpflegen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten im schweren Fall (Vergehen gemäß § 249 Abs. 1 und 3 StGB) zur Arbeitserziehung und erkannte auf staatliche Kontroll-und Erziehungsaufsicht. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt. Er hat Verletzung des Gesetzes durch unrichtige Anwendung des § 249 Abs. 3 StGB und darauf beruhende gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: Es ist richtig, daß es im Interesse einer wirksamen Bekämpfung der Rückfälligkeit auf dem Gebiet krimineller Asozialität geboten ist, gegen Bürger, die aus einer bereits erfolgten Verurteilung nicht die erforderlichen Lehren gezogen haben, sondern durch eine Fortsetzung ihrer parasitären und destruktiven Verhaltensweisen die sozialistischen Gesellschaftsbeziehungen erneut erheblich stören und belasten, besonders nachhaltige Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszusprechen. Deshalb hat in derartigen Fällen grundsätzlich die von § 249 Abs. 3 StGB vorgesehene Strafverschärfung Platz zu greifen, weil sich schon durch den Rückfall die Tatschwere erhöht und eine verfestigte, besonders negative Einstellung zur gesellschaftlichen Ordnung sichtbar wird (OG, Urteil vom 28. Juni 1973 3 Zst 9/73 NJ 1973 S. 488). Mit dieser Entscheidung wurde aber zugleich darauf orientiert, daß im Einzelfall von einer Anwendung des § 249 Abs. 3 StGB Abstand genommen werden kann, wenn sich auf Grund besonderer Umstände die Tat als weniger schwerwiegend erweist, so daß trotz Rückfälligkeit nur eine Verurteilung nach § 249 Abs. 1 StGB erforderlich ist. Dem Kassationsantrag ist zunächst darin zu folgen, daß Bürgern nach einer fristlosen Entlassung eine angemessene Zeit zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit eingeräumt werden muß. Der Angeklagte wurde aber auf Grund der Amnestie vorfristig aus dem Strafvollzug entlassen. Er hatte daher alle Veranlassung, sich in der Arbeit zu bewähren. Deshalb waren an seine Bemühungen um ein neues Arbeitsrechtsverhältnis höhere Anforderungen zu stellen. Seine diesbezügliche Anfrage bei einem Bauarbeiter nach Arbeit genügte nicht. Seine Pflicht wäre es gewesen, sofort die Hilfe der zuständigen staatlichen Organe zur Beschaffung eines Arbeitsplatzes in Anspruch zu nehmen. Dies tat 372;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sichei heit erfordert besondere Methoden, die nicht den Umfang der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern annehmen dürfen. Sie ist nach folgenden Gesichtspunkten zu organisieren: Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den konkreten Regimebedingungen ergeben. So können durch anonyme Anrufe bei der Polizei solche Informationen gegeben werden, daß die Zielperson mit Rauschgift handelt oder an einem Sprengsatz bastelt.

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