Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 370 (NJ DDR 1975, S. 370); Dem steht auch nicht entgegen, daß die Betriebe des Straßenwesens nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten. Anliegen dieses Prinzips ist es, die Teilinteressen des Betriebes mit den gesamtgesellschaftlichen Interessen zu verbinden. Dazu gehört z. B., daß der Betrieb seine Ausgaben durch Einnahmen unter Gewinnerwirtschaftung deckt; dazu gehört aber auch, daß er für die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus seiner Tätigkeit nach Maßgabe der Rechtsvorschriften einzustehen hat (§§ 9, 13 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB vom 23. März 1973 [GBl. I S. 129]). Prof. Dr. J. G. * Ist der Ausspruch einer Ordnungsstrafe ausgeschlossen, wenn wegen der gleichen Sache bereits materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht wurde? Nach § 22 Abs. 2 OWG ist von der Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens abzusehen, wenn wegen der gleichen Sache Maßnahmen der disziplinarischen oder materiellen Verantwortlichkeit oder andere Erziehungsmaßnahmen geeigneter sind und angewendet werden. Daraus wird mitunter die falsche Auffassung abgeleitet, daß die Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens ausgeschlossen sei, wenn ein Betrieb wegen einer Ordnungswidrigkeit, die zu materiellen Schäden führte, gegen den Rechtsverletzer vor einer Entscheidung der Volkspolizei die materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht hat. Bei der Entscheidung darüber, welche Formen der Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen angewendet werden, sind stets die gesellschaftlichen Verhältnisse, gegen die sich die Rechtsverletzungen richten und die durch unterschiedliche Sanktionen geschützt werden, sowie die Funktion der jeweiligen Sanktion zu beachten. So steht bei der materiellen Verantwortlichkeit nicht nur wie bei der disziplinarischen oder ordnungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der erzieherische Charakter im Vordergrund, sondern gleichermaßen das Ziel, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Absolut ausgeschlossen ist nach dem OWG die ordnungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ohnehin auch dann nicht, wenn andere Formen der Verantwortlichkeit angewendet werden. So können nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 OWG in Ordnungswidrigkeitstatbeständen ne- ben den typischen Ordnungsstrafmaßnahmen (Verwarnung mit Ordnungsgeld, Verweis und Ordnungsstrafe) auch Maßnahmen mit ausgesprochenem Schadenersatz-charakter, nämlich Aufforderung zur Wiederherstellung des mit der Ordnungswidrigkeit verletzten Zustandes und Ersatzvomahme auf Kosten des Rechtsverletzers, angedroht werden. Ist die Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit allein weder geeignet noch ausreichend, so ist ein Ordnungsstrafverfahren nach § 22 Abs. 1 OWG einzuleiten. Nach § 22 Abs. 2 OWG hat das Ordnungsstrafbefugte Organ nicht nur zu prüfen, ob andere Maßnahmen angewendet werden, sondern auch, ob diese Maßnahmen erzieherisch geeigneter sind als eine Ordnungsstrafmaßnahme. Bestimmte Arten von Ordnungswidrigkeiten (z. B. Beschädigung von öffentlich zugänglichen Sachen und Einrichtungen durch rowdyhaftes Verhalten nach § 4 OWVO) verlangen vom Charakter der Handlung, vom Motiv und von der Schuldform her geradezu gebieterisch, sowohl Ordnungsstrafmaßnahmen als auch die materielle Verantwortlichkeit anzuwenden. Verletzt z. B. ein Berufskraftfahrer Verkehrsvorschriften und verursacht er dadurch gleichzeitig Schäden am sozialistischen Eigentum, so wird zwar bei der alleinigen Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit dem Schutz des sozialistischen Eigentums entsprochen, in der Regel aber nicht genügend disziplinierend und erzieherisch im Hinblick auf die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr eingewirkt. Selbstverständlich sind bei der Art und Höhe der Ordnungsstrafmaßnahme die bereits angewendete materielle Verantwortlichkeit bzw. durch ein anderes Organ ausgesprochene erzieherische Maßnahmen zu berücksichtigen. Dabei ist aber jeder Schematismus zu vermeiden. Sieht also das Ordnungsstrafbefugte Organ bereits durchgeführte Maßnahmen zur Erziehung des Rechtsverletzers als ausreichend an, so daß damit der Zweck eines Ordnungsstrafverfahrens erfüllt ist, dann ist von der Einleitung dieses Verfahrens abzusehen oder, sofern ein Ordnungsstrafverfahren bereits eingeleitet war, das Verfahren nach § 25 Abs. 2 Ziff. 2 OWG einzustellen. Falsch ist es jedoch, wenn ein Betrieb, der gegenüber einem Werktätigen die materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht hat, in seinem Antrag die Höhe des Schadenersatzes um den Betrag einer bereits ausgesprochenen Ordnungsstrafe kürzt. R. W. Informationen Zur Wahrnehmung seiner Koordinierungsverantwortung auf dem Gebiet der Rechtspropaganda wurde beim Ministerium der Justiz vor einiger Zeit als ehrenamtliches Gremium ein Arbeitskreis für Rechtspropaganda gebildet, dem Vertreter der zentralen Justiz- und Sicherheitsorgane, anderer zentraler Staatsorgane, gesellschaftlicher Organisationen sowie der Wissenschaft angehören und der'vom Stellvertreter des Ministers der Justiz Prof. Dr. Stephan Supranowitz geleitet wird. In der Tagung des Arbeitskreises am 22. Mai 1975 berichtete Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Leiter des Bereichs Rechtstheorie im Institut für Theorie des Staates und des Rechts an der Akademie der Wissenschaften der DDR, über konzeptionelle Vorstellungen zur Forschung auf dem Gebiet des Rechtsbewußtseins. Damit sollen Erkenntnisse über Gesetzmäßigkeiten des Entstehens und der Entwicklung sowie über Struktur und Funktionen des sozialistischen Rechtsbewußtseins gewonnen werden. Die Forschung konzentriert sich auf folgende grundlegende Probleme: Analyse des Klasseninhalts des sozialistischen Rechtsbewußtseins und seiner Entwicklung auf der Grundlage der Klassenstruktur der sozialistischen Gesellschaft mit dem Ziel, die Bedingungen aufdecken zu helfen, unter denen das Rechtsbewußtsein der Arbeiterklasse zum Rechtsbewußtsein der gesamten Gesellschaft wird. Analyse der Konsequenzen, die sich für die Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins aus der sozialistischen ökonomischen Integration ergeben. Analyse der Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins und seiner Funktionen unter dem Gesichtspunkt der verschärften ideologischen Auseinandersetzung mit dem Imperialismus. Der Vertreter des Staatssekretärs für Berufsbildung, Dr. Gieding, informierte über den Stand der Rechtserziehung der Lehrlinge, Facharbeiter, Meister und Lehrausbilder sowie über dabei auftretende Probleme. Grundlage ist die Instruktion des Staatssekretärs für 370;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 370 (NJ DDR 1975, S. 370) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 370 (NJ DDR 1975, S. 370)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung unbedingt gewahrt bleiben. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat bei lohn- sozialpolitischen Maßnahmen für die Angehörigen Staatssicherheit in Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen war gewährleistet, daß die erforderiiehen Prüfungshandlungen gründlich und qualifiziert durchgeführt, die Verdachtsgründe umfassend aufgeklärt, auf dieser Grundlage differenzierte Ent-scheidunoen aatroffer.

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