Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 370 (NJ DDR 1975, S. 370); Dem steht auch nicht entgegen, daß die Betriebe des Straßenwesens nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten. Anliegen dieses Prinzips ist es, die Teilinteressen des Betriebes mit den gesamtgesellschaftlichen Interessen zu verbinden. Dazu gehört z. B., daß der Betrieb seine Ausgaben durch Einnahmen unter Gewinnerwirtschaftung deckt; dazu gehört aber auch, daß er für die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus seiner Tätigkeit nach Maßgabe der Rechtsvorschriften einzustehen hat (§§ 9, 13 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB vom 23. März 1973 [GBl. I S. 129]). Prof. Dr. J. G. * Ist der Ausspruch einer Ordnungsstrafe ausgeschlossen, wenn wegen der gleichen Sache bereits materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht wurde? Nach § 22 Abs. 2 OWG ist von der Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens abzusehen, wenn wegen der gleichen Sache Maßnahmen der disziplinarischen oder materiellen Verantwortlichkeit oder andere Erziehungsmaßnahmen geeigneter sind und angewendet werden. Daraus wird mitunter die falsche Auffassung abgeleitet, daß die Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens ausgeschlossen sei, wenn ein Betrieb wegen einer Ordnungswidrigkeit, die zu materiellen Schäden führte, gegen den Rechtsverletzer vor einer Entscheidung der Volkspolizei die materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht hat. Bei der Entscheidung darüber, welche Formen der Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen angewendet werden, sind stets die gesellschaftlichen Verhältnisse, gegen die sich die Rechtsverletzungen richten und die durch unterschiedliche Sanktionen geschützt werden, sowie die Funktion der jeweiligen Sanktion zu beachten. So steht bei der materiellen Verantwortlichkeit nicht nur wie bei der disziplinarischen oder ordnungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der erzieherische Charakter im Vordergrund, sondern gleichermaßen das Ziel, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Absolut ausgeschlossen ist nach dem OWG die ordnungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ohnehin auch dann nicht, wenn andere Formen der Verantwortlichkeit angewendet werden. So können nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 OWG in Ordnungswidrigkeitstatbeständen ne- ben den typischen Ordnungsstrafmaßnahmen (Verwarnung mit Ordnungsgeld, Verweis und Ordnungsstrafe) auch Maßnahmen mit ausgesprochenem Schadenersatz-charakter, nämlich Aufforderung zur Wiederherstellung des mit der Ordnungswidrigkeit verletzten Zustandes und Ersatzvomahme auf Kosten des Rechtsverletzers, angedroht werden. Ist die Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit allein weder geeignet noch ausreichend, so ist ein Ordnungsstrafverfahren nach § 22 Abs. 1 OWG einzuleiten. Nach § 22 Abs. 2 OWG hat das Ordnungsstrafbefugte Organ nicht nur zu prüfen, ob andere Maßnahmen angewendet werden, sondern auch, ob diese Maßnahmen erzieherisch geeigneter sind als eine Ordnungsstrafmaßnahme. Bestimmte Arten von Ordnungswidrigkeiten (z. B. Beschädigung von öffentlich zugänglichen Sachen und Einrichtungen durch rowdyhaftes Verhalten nach § 4 OWVO) verlangen vom Charakter der Handlung, vom Motiv und von der Schuldform her geradezu gebieterisch, sowohl Ordnungsstrafmaßnahmen als auch die materielle Verantwortlichkeit anzuwenden. Verletzt z. B. ein Berufskraftfahrer Verkehrsvorschriften und verursacht er dadurch gleichzeitig Schäden am sozialistischen Eigentum, so wird zwar bei der alleinigen Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit dem Schutz des sozialistischen Eigentums entsprochen, in der Regel aber nicht genügend disziplinierend und erzieherisch im Hinblick auf die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr eingewirkt. Selbstverständlich sind bei der Art und Höhe der Ordnungsstrafmaßnahme die bereits angewendete materielle Verantwortlichkeit bzw. durch ein anderes Organ ausgesprochene erzieherische Maßnahmen zu berücksichtigen. Dabei ist aber jeder Schematismus zu vermeiden. Sieht also das Ordnungsstrafbefugte Organ bereits durchgeführte Maßnahmen zur Erziehung des Rechtsverletzers als ausreichend an, so daß damit der Zweck eines Ordnungsstrafverfahrens erfüllt ist, dann ist von der Einleitung dieses Verfahrens abzusehen oder, sofern ein Ordnungsstrafverfahren bereits eingeleitet war, das Verfahren nach § 25 Abs. 2 Ziff. 2 OWG einzustellen. Falsch ist es jedoch, wenn ein Betrieb, der gegenüber einem Werktätigen die materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht hat, in seinem Antrag die Höhe des Schadenersatzes um den Betrag einer bereits ausgesprochenen Ordnungsstrafe kürzt. R. W. Informationen Zur Wahrnehmung seiner Koordinierungsverantwortung auf dem Gebiet der Rechtspropaganda wurde beim Ministerium der Justiz vor einiger Zeit als ehrenamtliches Gremium ein Arbeitskreis für Rechtspropaganda gebildet, dem Vertreter der zentralen Justiz- und Sicherheitsorgane, anderer zentraler Staatsorgane, gesellschaftlicher Organisationen sowie der Wissenschaft angehören und der'vom Stellvertreter des Ministers der Justiz Prof. Dr. Stephan Supranowitz geleitet wird. In der Tagung des Arbeitskreises am 22. Mai 1975 berichtete Prof. Dr. Karl A. Mollnau, Leiter des Bereichs Rechtstheorie im Institut für Theorie des Staates und des Rechts an der Akademie der Wissenschaften der DDR, über konzeptionelle Vorstellungen zur Forschung auf dem Gebiet des Rechtsbewußtseins. Damit sollen Erkenntnisse über Gesetzmäßigkeiten des Entstehens und der Entwicklung sowie über Struktur und Funktionen des sozialistischen Rechtsbewußtseins gewonnen werden. Die Forschung konzentriert sich auf folgende grundlegende Probleme: Analyse des Klasseninhalts des sozialistischen Rechtsbewußtseins und seiner Entwicklung auf der Grundlage der Klassenstruktur der sozialistischen Gesellschaft mit dem Ziel, die Bedingungen aufdecken zu helfen, unter denen das Rechtsbewußtsein der Arbeiterklasse zum Rechtsbewußtsein der gesamten Gesellschaft wird. Analyse der Konsequenzen, die sich für die Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins aus der sozialistischen ökonomischen Integration ergeben. Analyse der Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins und seiner Funktionen unter dem Gesichtspunkt der verschärften ideologischen Auseinandersetzung mit dem Imperialismus. Der Vertreter des Staatssekretärs für Berufsbildung, Dr. Gieding, informierte über den Stand der Rechtserziehung der Lehrlinge, Facharbeiter, Meister und Lehrausbilder sowie über dabei auftretende Probleme. Grundlage ist die Instruktion des Staatssekretärs für 370;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 370 (NJ DDR 1975, S. 370) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 370 (NJ DDR 1975, S. 370)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und andere Sanktionen sowie sonstige gesellschaf Reaktionen differenziert durchzueeizon. Ein entscheidender Vorzug und eine künftig immer unersetzbarere Triebkraft der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; der sozialistische Staat leitet und organisiert auf der Grundlage des sozialistischen Rechts im gesamtgesellschaffliehen und gesamtstaatlichen Maßstab den Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der Beweisführung im Ermittlungsverfahren exakter als bisher zu bestimmen und davon ausgehend teilweise neue Konsequenzen für ihre weitere Qualifizierung aufzuzeigen.

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