Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 369

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 369 (NJ DDR 1975, S. 369); die Kinder zu zahlen. Demnach verblieben dem verstorbenen Ehemann 950 M und der Ehefrau 370 M, das sind 1320 M. Werden von diesem Betrag die Kosten der Haushaltsführung in Höhe von 250 M abgezogen, so verbleiben 1 070 M, von denen 535 M auf die Ehefrau entfallen. Da sie selbst 500 M verdient, beträgt ihr Unterhaltsanspruch 35 M zuzüglich der Kosten für die Haushaltsführung, die bei den gegebenen Einkommensverhältnissen gleichfalls der Verstorbene allein getragen hätte. Auf den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Betrieb muß sich der Berechtigte Leistungen der Sozialversicherung und der zusätzlichen Altersversorgung, die auf Grund des Unfalls gezahlt worden sind, anrechnen lassen. Aus dem Dargelegten folgt, daß ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, wenn der hinterbliebene Ehegatte ein höheres, ein gleich hohes oder ein nur unwesentlich geringeres Einkommen als der Verstorbene hatte. Bei der Beantwortung der Frage, wann der Berechtigte nicht in der Lage ist, den entsprechenden Unterhalt selbst zu verdienen, kann also weder vom gesetzlichen Mindestlohn noch von abstrakten Größen ausgegangen werden, sondern allein von der Feststellung, welchen finanziellen Beitrag der Berechtigte bei bestehender Ehe zu seinem eigenen Einkommen hinzu erhalten und damit insgesamt zur Verfügung gehabt hätte. Ein Anspruch auf Zahlung des Beitrags, den der Verstorbene zu den Kosten der Haushaltsführung geleistet hätte, besteht auch in den Fällen, in denen ein Unterhaltsanspruch nicht begründet ist. C. K. * Auf welche Unterlagen können sich der Betrieb und ggf. die Konfliktkommission bei der Entscheidung über die Frage stützen, ob die in einem Neuerervorschlag enthaltene Leistung qualitativ über die Arbeitsaufgabe des Werktätigen hinausgeht? Den Festlegungen in § 30 Abs. 1 NVO und § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO, daß der Werktätige für einen von ihm eingereichten Neuerervorschlag eine Vergütung erhält, sofern die darin enthaltene Leistung qualitativ über seine Arbeitsaufgabe hinausgeht, liegt die Auffassung zugrunde, daß der Werktätige Vergütung für solche Leistungen erhalten soll, die zu erbringen er nicht aus dem Arbeitsrechtsverhältnis heraus verpflichtet ist. Zu den Leistungen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis gehören alle, die Gegenstand und Inhalt der im Arbeitsvertrag vereinbarten und ggf. im Funktionsplan näher konkretisierten Arbeitsaufgabe des Werktätigen sind. Arbeitsvertrag und Funktionsplan sind daher geeignete und wichtige Grundlagen für die Entscheidung der Frage, in welchem Verhältnis die im Neuerervorschlag enthaltene Leistung und die Arbeitsaufgabe des Werktätigen zueinander stehen. Oft wird jedoch aus dem Arbeitsvertrag und dem Funktionsplan nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, welche einzelnen Leistungen von der Arbeitsaufgabe umfaßt werden. In diesen Fällen muß ggf. ermittelt werden, welcher Art die vom Werktätigen im Rahmen seines Arbeitsrechtsverhältnisses zu erbringenden Leistungen sind und welche Einzelaufgaben und Einzelanforderungen sie umfassen. Das kann vor allem durch Befragung des Werktätigen und des zuständigen Leiters, aber auch der Angehörigen des Kollektivs und ggf. durch einen Vergleich mit gleichgelagertep Aufgabengebieten innerhalb des Betriebes geschehen. Dabei ist zu beachten, daß zu den Arbeitsaufgaben des Werktätigen auch solche Leistungen gehören, die er auf der Grundlage von Weisungen oder ausdrücklichen Aufträgen zu erbringen hat, auch wenn diese Leistungen nicht von vornherein zu der vereinbarten Arbeitsaufgabe gehörten (vgl. OG, Urteil vom 25. Oktober 1974 - Za 21/74 - NJ 1975 S. 31). Auch solche Unterlagen wie z. B. Festlegungen in Dokumenten zur Einführung von Lohnformen oder Lohnvereinbarungen können Hinweise auf die an den Werktätigen zu stellenden Anforderungen enthalten, die ggf. durch weitere Feststellungen zu überprüfen und zu vertiefen sind. Die verschiedentlich vertretene Auffassung, es genüge, auf der Grundlage des Arbeitsvertrags und des Funktionsplans zu prüfen, welche Aufgaben dem Werktätigen im Rahmen des Arbeitsrechtsverhältnisses obliegen, stellt im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für einen Neuerervergütungsanspruch eine Einengung des gesetzlichen Merkmals „Arbeitsaufgabe“ dar. , C. K. * Unter welchen Voraussetzungen sind Einrichtungen und volkseigene Betriebe des Straßenwesens, denen wirtschaftlich-organisatorische und operative Aufgaben übertragen wurden, für Schäden verantwortlich, die auf nicht beseitigte Straßenschäden zurückzuführen sind? Die Erfüllung staatlicher Aufgaben des Straßenwesens obliegt allein den staatlichen Organen, sie können diese Aufgaben auch nicht auf andere Einrichtungen übertragen (§§ 6 bis 10 der VO über die öffentlichen Straßen - Straßen VO - vom 22. August 1974 [GB1.I S. 515]). Den staatlichen Organen obliegen zunächst in ihrer Eigenschaft als Rechtsträger der Straßen auch wirtschaftlich-organisatorische und operative Aufgaben (§ 10 Abs. 1 StraßenVO). Die Erfüllung dieser Aufgaben können sie jedoch Einrichtungen und volkseigenen Betrieben des Straßenwesens übertragen, und zwar sowohl ihnen direkt unterstellten Betrieben (§§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 3, 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 StraßenVO) als auch anderen Betrieben auf der Grundlage von Wirtschaftsverträgen (§ 9 Abs. 3). Für die Beantwortung der Frage kommt es daher zunächst darauf an, in welchem Umfang dem jeweiligen Betrieb die Ausübung der wirtschaftlich-organisatorischen und operativen Aufgaben des Straßenwesens übertragen wurde. Besteht für ihn generell die Verpflichtung, die Straßen innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs instand zu halten und zu erhalten (§ 10 Abs. 2), so ist er für die Beseitigung jedes Straßenschadens bzw. für die Sicherung der Gefahrenstelle bis zur Beseitigung des Schadens verantwortlich, ohne daß er dazu vom staatlichen Organ als Rechtsträger der Straße darauf hingewiesen werden muß. Lediglich in den Fällen, in denen entsprechende Aufgaben nicht generell übertragen wurden, sondern jeweils nur im Einzelfall z B. Instandhaltungsmaßnahmen hinsichtlich einer bestimmten Straße in einem festgelegten Zeitraum ist das staatliche Organ für alle Schadensfälle außerhalb dieses Zeitraums verantwortlich. Der Regelfall ist, daß den Betrieben des Straßenwesens die Instandhaltung und Erhaltung von Straßen generell übertragen worden ist. Bei volkseigenen Betrieben des Straßenwesens, die den staatlichen Organen direkt unterstellt sind, ist bereits von der Aufgabenstellung des Betriebes her die generelle Verantwortung für die Wahrnehmung der in § 10 der StraßenVO genannten Aufgaben zu bejahen. Aus dieser gesetzlich geregelten Pflichtenlage folgt die Verantwortlichkeit für die Verletzung der den Betrieben obliegenden Pflichten, ggf. also auch zum Ersatz von Schaden an Personen oder Sachen, für den die Pflichtverletzung des Betriebes ursächlich war. 369;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 369 (NJ DDR 1975, S. 369) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 369 (NJ DDR 1975, S. 369)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

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