Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 367

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 367 (NJ DDR 1975, S. 367); Stellung multinationaler Gesellschaften einen bedeutsamen Platz ein. Zwei wichtige Feststellungen verdienen hervorgehoben zu werden: a) Handlungen multinationaler Gesellschaften unterliegen der Kontrolle durch diejenigen souveränen Staaten, auf deren Territorium sich die Gesellschaften niedergelassen haben bzw. tätig sind. b) Die Normen des Völkerrechts dürfen nicht dahin ausgelegt werden, daß multinationale Gesellschaften als Subjekte des Völkerrechts behandelt werden. Die Kommission 4 unter Leitung von Rechtsanwältin Doris Walker, Präsidentin der National Lawyers’ Guild (USA), traf die Feststellung, daß es dringend erforderlich ist, sowohl durch innerstaatliche Maßnahmen (Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung) als auch durch das Völkerrecht wirksame Schranken gegen die Umweltverschmutzung zu errichten und damit einen besseren Schutz des Lebens und der Gesundheit jedes Individuums zu gewährleisten. Als wichtige Aufgaben der Juristen wurden in diesem Zusammenhang genannt: die Erforschung und Erfassung der ökonomischen und sozialen Ursachen für Umweltverschmutzung; der Erlaß von Richtlinien zur Feststellung der Identität und der Verantwortlichkeit des Rechtsverletzers; die Einleitung von Maßnahmen zur sofortigen und vollständigen Beseitigung des Schadens, vor allem zur Herstellung des früheren Zustandes, soweit dies möglich ist; der Erlaß von Schadenersatzregeln gegen Umweltverschmutzer, wobei derjenige vollen Schadenersatz zu leisten hat, der den Schaden verursacht; die öffentliche Information (vor allem in Familie, Schule und Betrieb) über technische und wissenschaftliche Fakten und Materialien, die zur Umweltverschmutzung führen; die demokratische Mitwirkung der Werktätigen an der Planung und Gestaltung aller Bereiche der ökonomischen Entwicklung; der Schutz der Ausgebeuteten vor dem Mißbrauch des technischen Fortschritts zur Intensivierung der Ausbeutung. Die Kommission kam ferner zu dem Ergebnis, daß die USA gemäß Art. 21 des Pariser Vietnam-Abkommens für die durch den verbrecherischen Krieg angerichteten ungeheuren Schäden in Indochina schadenersatzpflichtig seien. Die unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Adam L o p a t k a, Präsident der Vereinigung Polnischer Juristen, stehende Kommission 5 gelangte zu der Schlußfolgerung, daß die Bedingungen der friedlichen Koexistenz, der freundschaftlichen Zusammenarbeit der Völker, der Entspannung, des antiimperialistischen Kampfes für die nationale Unabhängigkeit und der Aufschwung der antimonopolistischen Bewegungen in den Ländern des Kapitals gegenwärtig eine günstige Plattform für die Entwicklung der Demokratie, die Verwirklichung der Menschenrechte und für den zunehmend fortschrittlichen Charakter des Rechts und die Rolle der Juristen darstellen. Deshalb sollten die Juristen sich ihrer Verantwortung und ihrer Aufgabe bewußt werden, das Recht uneingeschränkt in den Dienst des Fortschritts der Menschheit zu stellen. Die Kommission verurteilte imperialistische Aggression und Willkür in ihren verschiedenen verbrecherischen Begehungsformen. Sie faßte eine spezielle Resolution gegen die Verbrechen der Militärjunta in Chile und appellierte in diesem Zusammenhang an die Vereinten Nationen, die Folter zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu erklären. Ferner sprach die Kommission ihre Besorgnis über die rechtswidrigen Berufsverbote gegenüber Demokraten in der BRD aus. Die Ergebnisse der Arbeit der fünf Kommissionen wurden in einer zweiten, abschließenden Plenarsitzung des Kongresses gewürdigt und bestätigt. Das Plenum beschloß einen Appell, in dem alle Juristen und alle Menschen guten Willens aufgerufen werden, „ihre Bemühungen für eine vielseitige Gewährleistung der friedlichen Koexistenz und der internationalen Sicherheit und Zusammenarbeit zu verstärken, aufbauend auf der Respektierung der nationalen Unabhängigkeit, der territorialen Integrität, der Souveränität, der Gleichheit aller Staaten, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten sowie des Verbots der Androhung' oder Anwendung von Gewalt“. Während des Kongresses fand in einer geschlossenen Sitzung der Mitglieder der IVDJ entsprechend den im Statut festgelegten Grundsätzen die Generalversammlung statt. Sie bestätigte die Tätigkeit der IVDJ für den Berichtszeitraum, legte die weiteren Aufgaben fest und wählte die neue Leitung der IVDJ. Prof. Pierre Cot wurde zum Präsidenten der IVDJ wiedergewählt. Der langjährige Generalsekretär Joe Nordmann (Frankreich) wurde zum Geschäftsführenden Präsidenten und der belgische Jurist Robert Dachet zum Generalsekretär gewählt. Dr. Heinrich Toeplitz wurde in das Sekretariat der IVDJ wiedergewählt. Der X. Kongreß der IVDJ war wesentlich durch die gewaltigen Veränderungen im internationalen Kräfteverhältnis gekennzeichnet Veränderungen, die zu einer Stärkung der Kräfte des Friedens, der Demokratie und des Fortschritts führten, der nationalen Befreiungsbewegung neue Erfolge brachten und den Aktionsradius des Imperialismus sichtbar einschränkten. Das kam auf dem Kongreß u. a. darin zum Ausdruck, daß die von den Delegierten aus den sozialistischen Ländern repräsentierten politischen und juristischen Auffassungen sich als diejenigen erwiesen, die umfassend geeignet sind, die Rechte der Völker wie der Individuen auf Frieden, Gleichberechtigung, Unabhängigkeit und eine gesicherte Existenz zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist vor allem der konstruktive Beitrag der sowjetischen Delegation zu erwähnen, der namhafte Vertreter aus den Justizorganen und der Rechtswissenschaft angehörten. Es wurde ferner deutlich, welche Kraft mit den Vertretern der jungen Nationalstaaten entstanden ist, wenn diese im Bündnis mit dem realen Sozialismus handeln. Unter diesem Aspekt hat der X. Kongreß bedeutsame Impulse für die Rechtsentwicklung und Rechtsanwendung zur Sicherung der politischen und ökonomischen Unabhängigkeit der jungen Nationalstaaten gegeben. Den Veränderungen und progressiven Entwicklungstendenzen in der gegenwärtigen Welt entsprach schließlich auch die breite Zusammensetzung der Teilnehmer des X. Kongresses. So trugen neben prominenten Juristen aus sozialistischen Staaten, neben Generälstaats-anwälten, Ministern und leitenden Verwaltungsjuristen aus jungen Nationalstaaten auch hervorragende Rechtswissenschaftler, Richter, Rechtsanwälte und Diplomaten aus kapitalistischen Ländern zum Gelingen des Kongresses bei. Seinen Abschluß fand der X. Kongreß der IVDJ mit einem beeindruckenden Meeting anläßlich des 30. Jahrestages des Sieges über den Hitlerfaschismus, das über 700 Teilnehmer Kongreßdelegierte und algerische Juristen zum Bekenntnis zum antiimperialistischen Kampf vereinte. \ 367;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 367 (NJ DDR 1975, S. 367) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 367 (NJ DDR 1975, S. 367)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten zum Einsatz gelangenden Kräfte Anforderungen an die Aufklärung und Bearbeitung von Straftaten insbesondere auch darin, daß verstärkt versucht wird, durch mißbräuchliche Nutzung legaler Möglichkeiten Staatsverbrechen durchzuführen, staatsfeindliches Handeln zu verschleiern, feindliches Vorgehen als Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheitsorgane, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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