Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 358 (NJ DDR 1975, S. 358); Gericht obliegt damit in jedem Einzelfall die eigenverantwortliche Prüfung, ob eine solche Aussprache erforderlich ist. Die Praxis hat gezeigt, daß dafür häufig keine Notwendigkeit besteht. Das bestätigen die Erfahrungen bei der Verwirklichung der in Ziff. 3.5. des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971 (NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15) enthaltenen Hinweise, schematisches Vorgehen zu vermeiden und Aussprachen mit Beschuldigten vor Erlaß des Strafbefehls nur durchzuführen, wenn weitere erzieherische Hinweise an den Beschuldigten erforderlich sind./14/ Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Beschuldigte vorbestraft und trotzdem ausnahmsweise der Erlaß eines Strafbefehls möglich ist oder wenn der Beschuldigte zwar nicht vorbestraft ist, durch sein Verhalten jedoch Anlaß zu gesellschaftlichen Auseinandersetzungen, Disziplinarmaßnahmen u. ä. gegeben hat./15/ Auf keinen Fall darf die Aussprache dazu dienen, Versäumnisse des Untersuchungsorgans im Ermittlungsverfahren nachzuholen, wie z. B. die Aufdeckung der zur Straftat führenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen, die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Hinblick auf eine in Aussicht /14/ Aussprachen sind dagegen entbehrlich, wenn nur allgemeine Hinweise gegeben werden sollen. Vgl. hierzu J. Schle-gel/H. Pompoes, „Geldstrafe und Strafbefehlsverfahren“, NJ 1971 S. 571 ff. und 606 ff. (insbes. S. 607). /15/ Weitere Beispiele für die Notwendigkeit einer Aussprache vor Erlaß des Strafbefehls bei S. Wittenbeck, „Anwendung der Geldstrafe im Strafbefehlsverfahren“, NJ 1972 S. 254 f. (255); R. Beckert/H. Helbig, „Höhere Wirksamkeit der Strafverfahren in einfachen Strafsachen und Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens“, NJ 1972 S. 502 ff. (504). genommene Geldstrafe u. ä. Hierbei handelt es sich um Fragen, die vor der Entscheidung, ob überhaupt ein Strafbefehl erlassen werden kann, geklärt sein müssen. Sie gehören daher zu den im Ermittlungsverfahren vom Staatsanwalt und von den Untersuchungsorganen zu lösenden Aufgaben. Daß auch für diese Aussprachen das Prinzip der Konzentration auf das Wesentliche gilt, hat S. Wittenbeck bereits mit Recht hervorgehoben./16/ Zu einer solchen Aussprache sind gesellschaftliche Kräfte, insbesondere Vertreter der Arbeitsstelle des Beschuldigten, nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Prüfung hinzuzuziehen. Dabei sind auch die ökonomischen Interessen der Betriebe und der Umstand zu berücksichtigen, daß die Arbeitsstelle des Verurteilten ohnehin in geeigneter Form über den Ausgang des Verfahrens zu informieren ist. Im übrigen ist hier jeder weitere Aufwand zu vermeiden, der den Eindruck erweckt, als handele es sich bei dieser Aussprache um eine „kleine Hauptverhandlung“. Einer Protokollierung der Aussprache bedarf es nicht. * Es gilt, die bereits früher gewonnene Erkenntnis zu beherzigen, daß allein auf der Grundlage der Bestimmungen über die besonderen Verfahrensarten nicht in jedem Fall eine höhere gesellschaftliche Wirksamkeit zu erreichen ist. Nicht selten sind weitere ergänzende Maßnahmen (z. B. Auswertung des Verfahrens) notwendig, um diesen Erfolg zu sichern./17/ £161 Vgl. S. Wittenbeck, a. a. O. ti.ll Vgl. H. Keil, a. a. O., S. 15. Dr. JOACHIM MANDEL, Leiter der Rechtsabteilung im Ministerium für Gesundheitswesen Erweiterung der materiellen Unterstützung der Bürger bei Schäden infolge medizinischer Eingriffe In der Diskussion über die rechtliche Regelung des medizinischen Betreuungsverhältnisses spielt immer wieder die Frage der materiellen Verantwortlichkeit für Schäden infolge medizinischer Eingriffe eine Rolle. Für diese Schäden wird nach geltendem Recht Ersatz nur dann geleistet, wenn auf der Grundlage zivilrechtlicher Verantwortlichkeitsregelungen/1/ eine Sorgfaltspflichtverletzung der Ärzte oder der anderen Mitarbeiter der Gesundheitseinrichtungen vorliegt./2/ /II Die materielle Verantwortlichkeit für Schäden Infolge medizinischer Eingriffe sollte sich unbeschadet der bestehenden unterschiedlichen Auffassungen über die rechtszweigspezifische Einordnung des medizinischen Betreuungsverhältnisses in das einheitliche Recht nach dem Zivilrecht richten, da Im künftigen ZGB einheitliche Maßstäbe sowohl für das Vorllegen der Verantwortlichkeit als auch für Höhe und Umfang des Ersatzes bei Gesundheitsschädigungen enthalten sind. Mit dieser Konzeption - rechtliche Regelungen des medizinischen Betreuungsverhältnisses in Anbetracht seiner Spezifik außerhalb des ZGB, weil seine rechtliche Erfassung durch die in diesem Gesetz modellartig geregelten Formen des Zusammenwirkens der Beteiligten ausgeschlossen ist; gleichwohl aber Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit im Falle der Schadenszufügung Infolge medizinischer Eingriffe besteht Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelungen über das medizinische Betreuungsverhältnis in anderen sozialistischen Ländern. In den ZGBs der RSFSR, der CSSR, der Ungarischen Volksrepublik und der Volksrepublik Bulgarien finden sich keine Regelungen über das medizinische Betreuungsverhältnis, sondern hier bestehen vorrangig gesundheitsrechtlich gestaltete Regelungen. Für die materielle Verantwortlichkeit bei Schäden im Bereich der medizinischen Betreuung finden jedoch die entsprechenden Bestimmungen des ZGB Anwendung. /2/ Schadenersatzansprüche können nicht gegen den einzelnen Arzt geltend gemacht werden, sondern nur gegenüber der Gesundheitseinrichtung, in der dieser beschäftigt Ist. Die Einrichtungen sind haftpflichtversichert (vgl. VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 [GBl. H S. 679]). Nun bestimmt sieh jedoch nicht allein hiernach die materielle Sicherstellung der Bürger, die auf Grund einer Gesundheitsschädigung beispielsweise ihren Beruf nicht oder nicht mehr in vollem Umfang ausüben können. Diese Sicherstellung ist vielmehr prinzipiell gewährleistet durch das in den vergangenen Jahren immer besser ausgebaute Sozialversicherungssystem, das den Bürgern eine stabile Grundlage für materielle und finanzielle Leistungen bei Krankheit oder Unfall auch in den Fällen bietet, in denen infolge medizinischer Eingriffe ein Schaden entstanden ist, ohne daß eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Trotz dieser grundsätzlichen materiellen Sicherstellung haben aber diejenigen Fälle besonders negative Auswirkungen, in denen dem Bürger auf Grund des medizinischen Eingriffs unerwartet ein großer Schaden entstanden ist und sich seine bisherigen Arbeits- und Lebensverhältnisse dadurch erheblich geändert haben (z. B. weil für ihn eine wesentliche Einkommensminderung infolge Berufswechsels oder gar Berufsunfähigkeit eingetreten ist). Das sind Fälle, in denen der Krankheitsverlauf besonders ungünstig und medizinisch nicht beeinflußbar war, also eine große Diskrepanz zwischen einem verhältnismäßig risikoarmen Eingriff und den gravierenden Schadensauswirkungen besteht An derartige Fälle knüpft die am 20. Januar 1975 in Kraft getretene AO über die Erweiterung der materiellen Unterstützung der Bürger bei Schäden infolge medizinischer Eingriffe vom 16. Dezember 1974 (GBl. I 1975 S. 59) an, deren Erlaß unmittelbar auf den Gemeinsamen Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED, 358;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 358 (NJ DDR 1975, S. 358) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 358 (NJ DDR 1975, S. 358)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen. noch kon. tIj tinuierlicherNfgeeigaete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich. negativer Aktivitäten. Verhärtet und sur unbedingten Gewährleistung der So ion.

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